Rechtsformen kirchlicher Einrichtungen
Nicht nur die Kirchengemeinden betreiben kirchliche Arbeit, sondern auch viele andere Einrichtungen. Deren Träger sind wiederum in unterschiedlicher Weise organisiert. Aus juristischer Perspektive ist dabei die Frage entscheidend, um was für eine „juristische Person“ es sich handelt. Beispiele für juristische Personen sind:
- Körperschaften öffentlichen Rechts (im kirchlichen Bereich Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche, Kirchenkreisverbände; im staatlichen Bereich z.B. Bund, Länder, Gemeinden);
- Stiftungen;
- Gesellschaften des Handelsrechts, insbesondere die GmbH;
- eingetragene Vereine.
Bei Strukturüberlegungen sollte stets eine Rolle spielen, in welcher Rechtsform kirchliche Arbeit am besten geschehen kann. Für die Wahl der richtigen Rechtsform spielen verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle:
Körperschaft
Kirchliche Arbeit soll dem kirchlichen Auftrag, der Verkündigung des Evangeliums, dienen und sich nicht in unnötiger Verwaltungsarbeit verzetteln. Kirchliche Strukturen müssen daher einfach und effizient sein. Für die Erledigung kirchlicher Kernaufgaben ist es wichtig, dass die Kirche ihren Aufbau frei nach ihren Grundsätzen gestalten kann. Grundsätze wie das Priestertum aller Gläubigen oder das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung müssen zur Geltung kommen. Diese Freiheit der Regelung der eigenen Angelegenheiten gewährt das staatliche Recht der Kirche mit der Möglichkeit, als Körperschaft des öffentlichen Rechts (beispielsweise als Kirchengemeinde) weitgehenden Handlungsspielraum zu haben und nicht an Vorgaben, z. B. des Gesellschafts- oder Vereinsrechts gebunden zu sein.
GmbH
Arbeit, die Bezüge zum Wirtschaftsleben hat, sollte auch in entsprechend angemessenen Rechtsformen vollzogen werden. Hierbei sind rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. So sind diakonische Einrichtungen vielfach als (gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert.
Stiftung
Es ist wünschenswert, dass kirchliche Arbeit langfristig gesichert werden kann. Steht ein Vermögensgrundstock zur Verfügung, so kann über die Errichtung einer Stiftung nachgedacht werden. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit den Erträgen des dazu gewidmeten Vermögens (z.B. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen, Erträge aus der Vermietung eines Gebäudes oder der Verpachtung eines Grundstücks) dauernd fördern soll. Über die Errichtung einer kirchlichen Stiftung berät die Stiftungsaufsicht im Konsistorium.
Verein
Häufig verbinden sich kirchliche und kommunale Interessen, wenn es darum geht, z.B. ein kirchliches Bauwerk zu erhalten und zu fördern. Hier ist die angemessene Rechtsform die des rechtlich selbstständigen Fördervereins, des eingetragenen Vereins (e.V.). Der Verein ist dann die richtige Rechtsform, wenn eine Trägerinstitution gebraucht wird, die einfach zu er-richten ist, mitgliedschaftlich organisiert ist und relativ geringen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Der Vereinszweck darf nicht wirtschaftlicher Natur sein.
Die Gründung eines eingetragenen Vereins vollzieht sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für die Gründung sind sieben Personen (Privatpersonen, aber auch „juristische Personen“, z.B. Kirchengemeinden, die dann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter repräsentiert werden) erforderlich, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen, die bestimmten vereinsrechtlichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen genügen muss. Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand beim zuständigen Amtsgericht durch notariell beglaubigte Erklärung anzumelden, d.h. die Anmeldung muss über eine Notarin oder einen Notar erfolgen. Eine Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnützig wird vom zuständigen Finanzamt erteilt. Soweit eine Steuervergünstigung für einen Verein angestrebt wird, was unbedingt zu empfehlen ist, sollte die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem Finanzamt zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dr. Uta Kleine und Dr. Martin Richter.
Dr. Uta Kleine, Konsistorialrätin in der Abteilung 1 des Konsistoriums – Referat Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Stiftungen, Datenschutz, Strukturfragen
Dr. Martin Richter, Oberkonsistorialrat und Leiter der Abteilung 1 – Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Innerer Dienst
(Stand 2016)