Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) ist auf der Frühjahrstagung 2021 der Landessynode beschlossen worden, das Mindestmitgliederzahlgesetz (MMZG) auf der Herbsttagung 2021. Viele Engagierte und Interessierte, die sich in den vergangenen Monaten an den Diskussionen und Abendgesprächen, ob digital oder präsentisch, beteiligt haben, sehen die Notwendigkeit einer Veränderung. Sie haben festgehalten, dass trotz eines höchst umfassenden ehrenamtlichen und beruflichen Einsatzes noch viel zu viel Energie und Aufwand in die verwaltende Tätigkeit und damit in die strukturelle Selbstbefassung geht. Diese Kraft fehlt unter Umständen bei den Aufgaben der Gemeinde, die lebensnotwendig sind: Verkündigung, Seelsorge, Bildung, zum Leben helfendes Engagement (diakonischer Dienst). Das ist nicht in allen Gemeinden in gleicher Weise so. Die lokalen Unterschiede und Gegebenheiten liegen auf der Hand.
Weiterhin bestehen bei einigenhoch verbundenen und hoch engagierten Ehrenamtlichen, auch bei einigen Beruflichen, Sorgen und Befürchtungen. Manches Gespräch ist geprägt von der Sorge um den Verlust von Pfarrstellen, vom Verlust der Anerkennung im Ort, falls man als Gemeinde keine eigene Körperschaft mehr abbilde, von der Sorge um einen eventuellen Zwang, die Umsetzung in vielleicht zu kurzer Zeit realisieren zu müssen. Ressourcen für Zusätzliches könnten neben den regulären Aufgaben nicht aufgebracht werden, hieß es. Und könnte Veränderung nicht auch auf anderen Wegen gelingen?
Im Prozess des Austausches sind auch Alternativen vorgeschlagen worden, wie sich kleinste Gemeinden verändern möchten. Alle trägt ein gemeinsames Anliegen, dass nicht nur die Kirche, sondern das gemeindliche Leben im Dorf bleibt, vielleicht sogar neu ins Dorf kommt. Auf jeden Fall soll dies nicht mit zusätzlichen Hürden und Schwierigkeiten belegt werden. Auf die wichtigsten Aspekte nehmen wir mit diesen Fragen Bezug1:
1 Wir danken sehr der Leitung des Kirchenkreises Prignitz für die Initiative zu dieser Seite.
Abkürzungen
KGSG = Kirchengemeindestrukturgesetz
MMZG = Mindestmitgliederzahlgesetz
ÄWG = Ältestenwahlgesetz
GO = Grundordnung
Vereinigung (Fusion) zu einer neuen Kirchengemeinde
Rechtlich entsteht durch die Vereinigung von Kirchengemeinden eine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der sich vereinigenden Kirchengemeinden eintritt. Dafür muss keine Vereinbarung von zwei oder mehreren Kirchengemeinden geschlossen werden. Es reichen die GKR-Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden, sich zu vereinigen.
Kirchengemeinden, die eine Vereinigung anstreben, können in einer Vereinbarung Gegenstände aufnehmen, die die zukünftige Gestaltung ihrer neuen Kirchengemeinde betreffen, so beispielsweise das Einrichten von Wahlbezirken für die Ältestenwahl: In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile mit eigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchengemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden entstanden sind, können die Gemeindeteile als Wahlbezirke eingerichtet werden, wobei für jeden Wahlbezirk entschieden wird, wie viele Älteste zu wählen sind und welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist (vgl. auch § 8 Abs. 1 Ältestenwahlgesetz). Diese Vereinbarung wird durch übereinstimmenden Beschluss der Gemeindekirchenräte getroffen, bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrats und ist so lange gültig, bis der Gemeindekirchenrat der vereinigten Kirchengemeinde etwas anderes beschließt.
Das ist ein Fall von „kommt darauf an“ und in § 30 Ältestenwahlgesetz (ÄWG) geregelt. Die beteiligten Kirchengemeinden können vor der Vereinigung einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat bilden (der darf dann für den Rest der Amtszeit auch größer sein als 15 gewählte Älteste). Dann bleiben alle bis zur nächsten Ältestenwahl im Amt. Oder die beteiligten Gemeindekirchenräte beschließen, dass es eine Neuwahl geben soll, dann legen sie übereinstimmend die Zahl der zu wählenden Ältesten fest und bereiten die Wahl vor.
Das entscheiden die beteiligten Kirchengemeinden. Die Grundordnung (GO) regelt, dass einem Gemeindekirchenrat mindestens 4 und nicht mehr als 15 gewählte Älteste angehören (Art. 16 Abs. 5 GO).
Das entscheiden die beteiligten Kirchengemeinden. Die Optionen und das Verfahren sind in § 8 ÄWG beschrieben.
Wählt eine Kirchengemeinde in Wahlbezirken, legt der Gemeindekirchenrat fest, wie hoch die Zahl der zu wählenden Ältesten insgesamt ist und wie die Verteilung auf die Wahlbezirke erfolgt. Werden in der Kirchengemeinde z.B. 6 Älteste gewählt, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob bei 3 Wahlbezirken in jedem 2 Älteste gewählt werden oder ob in einem 1 Ältester, in einem 2 und im dritten 3 Älteste gewählt werden. Werden 2 Älteste gewählt, braucht es nach dem Ältestenwahlgesetz 4 Kandidierende, bei 1 Ältesten mindestens 2 Kandidierende.
Das ist im Gesetz geregelt: Es gilt das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung:
„Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde- und Kreiskirchenräte bei Zustimmung aller Beteiligten das Konsistorium; das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt. Widerspricht einer der Beteiligten, entscheidet die Kirchenleitung.“
Es braucht also übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden, einen zustimmenden Beschluss des Kreiskirchenrats und das alles muss ins Konsistorium, wo dann die Urkunde über die Veränderung beschlossen, ausgestellt und veröffentlicht wird.
Bildung einer Gesamtkirchengemeinde
Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte. Die Mitglieder für den GKR werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der Ortskirchen in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt.
Sehr viel wird weiterhin vor Ort beraten und entschieden werden, auch Bau- und Immobilienverantwortung kann an die Ortskirche bzw. an einen dortigen Bauverantwortlichen delegiert werden. Lokale Kenntnis und Entschlusskompetenz soll erhalten bleiben.
Hierzu gibt es keine generelle Antwort. Eine gute Hilfestellung und bewährt hat sich die Verabredung von klar benannten Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gremien. Das kann in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde geregelt werden. Auch innerhalb eines Gremiums können Aufgaben der Vorbereitung oder Durchführung durch Beschluss auf bestimmte Personen übertragen werden.
Wenn eine Gesamtkirchengemeinde gebildet ist, entscheidet der Ortskirchenrat (d.h. das Gremium auf Ortsebene) über das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen.
Finanzen
Das Geld, das aus den Zuweisungen der Kirchensteuer kommt, und nicht zweckgebundene Rücklagen werden in einer Gesamtkirchengemeinde (GKG) zukünftig im gemeinsamen Haushalt verwaltet. Es besteht im Rahmen einer GKG die Möglichkeit, im Haushalt den einzelnen Ortskirchen ein Budget für ihre Arbeit einzustellen. Das wird in einer Satzung vorab miteinander geregelt.
Zweckgebundene Rücklagen verbleiben bei dem Zweck, zu dem sie gebildet wurden.
Die Pachteinnahmen fließen in den gemeinsamen Haushalt der neuen gemeinsamen Körperschaft (Kirchengemeinde/ Gesamtkirchengemeinde) ein und werden nach Beratung im GKR für die gemeinsame Arbeit und die Anliegen der Gemeindebereiche verwendet. Dabei werden die örtlichen Interessen bzw. die besonderen Anliegen jeweils berichtet, wenn es eine in guter Weise gepflegte Vereinbarungskultur gibt.
Spenden für einen speziellen Zweck (z.B. die Renovierung einer bestimmten Kirche) müssen selbstverständlich auch zukünftig zweckgebunden verwendet werden.
Die rechtsgültige Entscheidung obliegt dem GKR, aber in einer Gesamtkirchengemeinde kann die Ortskirche den Vertrag in jeder Hinsicht vorbereiten. Auch das kann in einer Satzung geregelt werden.
Die Pachteinnahmen fließen in den gemeinsamen Haushalt der neuen gemeinsamen Körperschaft (Kirchengemeinde/ Gesamtkirchengemeinde) ein und werden nach Beratung im GKR für die gemeinsame Arbeit und die Anliegen der Gemeindebereiche verwendet. Dabei werden die örtlichen Interessen bzw. die besonderen Anliegen jeweils berichtet, wenn es eine in guter Weise gepflegte Vereinbarungskultur gibt.
Spenden für einen speziellen Zweck (z.B. die Renovierung einer bestimmten Kirche) müssen selbstverständlich auch zukünftig zweckgebunden verwendet werden.
Die Ersparnis von Ressourcen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf den Euro genau auszurechnen. Es geht in erster Linie auch gar nicht darum, sondern um die mittelfristige Gestaltung von einfacheren Arbeitsstrukturen, die dann im Endeffekt auch finanzielle und personelle Ressourcen sinnvoll und nachhaltig einsetzen helfen.
Das im Frühjahr von der Synode beschlossene KGSG und der Entwurf des Mindestmitgliederzahlgesetzes setzen bei Geschäftsführung und Verwaltung an. Anliegen ist, Kräfte zu bündeln, sehr kleine Einheiten von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und damit mehr Freiheit bei den Gemeinden vor Ort zu schaffen für die geistlich-gemeindliche Arbeit, die Gemeinden laut Grundordnung unserer Kirche wahrnehmen. Im Hintergrund steht die Frage: Was kann auf welcher kirchlichen Ebene am besten erledigt werden und welchen Rechtsstatus braucht es dafür? Pfarrpersonen sollen von Sitzungsaufwand und möglichst auch Geschäftsführungsaufwand entlastet werden. Die Kirchlichen Verwaltungsämter haben weniger Einheiten zu betreuen, so dass die Verwaltung auch weiterhin gewährleistet werden kann. Wie sich Kirchengemeinden gut organisieren, gibt es verschiedene Wege, die im KGSG beschrieben sind.
Umsatzsteuerrechtliche Probleme ergeben sich bei kleinen Kirchengemeinden ab 2023 regelmäßig dadurch, dass diese sich untereinander Personal überlassen (z. B. Haustechnik, Gemeindesekretariat etc.) oder gegenseitig Dienstleistungen erbringen. Da diese auch regelmäßig einen finanziellen Ausgleich oder eine anderweitige Gegenleistung nach sich ziehen, ergeben sich hieraus oftmals auch steuerpflichtige Umsätze. Es kommt dadurch zu einer Mehrbelastung der gemeindlichen Haushalte. Daher ist es empfehlenswert, dass die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts so groß gebildet werden, dass entsprechende Leistungen zwischen diesen innerhalb der Gesamtkörperschaft erbracht werden.
Beispiel: Kirchengemeinde A hat einen Gemeindesekretär beschäftigt, der auch für die Kirchengemeinde B und die Kirchengemeinde C tätig ist. C und B zahlen A dafür einen Personalkostenanteil. B hat eine Küsterin, die auch für A, C und D tätig ist. Hierfür bekommt B von den anderen Kirchengemeinden einen finanziellen Ausgleich. D übernimmt den Druck und die Verteilung eines gemeinsamen Gemeindebriefs. Hierfür erstatten A, B und C der Kirchengemeinde D die anteiligen Kosten. All diese Leistungen sind spätestens ab dem 1.1.2023 steuerpflichtig. Dies könnte aber durch eine Vereinigung der Kirchengemeinden vermieden werden. Steuerrechtlich optimal wäre hier eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gesamtkirchengemeinde), die A, B, C und D umfasst. Damit werden die Überlassungen der Mitarbeitenden und der Druck und die Verteilung des Gemeindebriefs nicht steuerpflichtige Innenleistungen der Gesamtkirchengemeinde und es fällt keine Umsatzsteuer an.
Dr. Jörg Antoine, Konsistorialpräsident:
„Die Initiative (Kirche im Dorf lassen) bezieht sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom Juni 2021. Das Urteil ist der EKBO bekannt. Dieser Entscheidung liegt eine Fallkonstellation zugrunde, die es bislang in der EKBO bei Fusionen von Kirchengemeinden nicht gegeben hat. In diesem Fall fusionierten katholische Kirchengemeinden, die an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt waren. Es ist nicht bekannt, dass es einen solchen Fall in der EKBO in Zukunft überhaupt geben kann.
Von daher ist die Schlussfolgerung der Initiative, dass die Fusion der Kirchengemeinden zur Grunderwerbssteuer führt, sachlich falsch. Das Gegenteil ist der Fall. Im Normalfall führt die Fusion von Kirchengemeinden nicht zur Grunderwerbssteuer. Die 12 Millionen Euro, die die Initiative an Grunderwerbssteuer annimmt, sind deshalb barer Unsinn.
Im Einzelfall kann es allerdings zum Anfall von Grunderwerbssteuer kommen, wenn zum Beispiel ein Betrieb gewerblicher Art vorhanden ist. Dann muss in diesem seltenen Einzelfall – wie in der Vergangenheit – nach Lösungen gesucht werden. Das ist nichts Neues, sondern wie in der Vergangenheit bedacht.“
Allgemeine Fragen zum KGSG/MMZG
Die Vorteile sind, dass die Zahl der Körperschaften sinkt und viele rechtliche Vorgänge nicht 5, 11 oder 15 mal in einem Sprengel beraten und beschlossen werden, sondern einmal. Das entlastet … das Kirchliche Verwaltungsamt, die Superintendentur, Pfarrpersonen, andere berufliche Mitarbeiter:innen – und auch Ehrenamtliche. Das KGSG schenkt im besten Fall mehr Zeit und Kraft für die inhaltlichen Aufgaben, zu denen die Gemeinden berufen sind. Die Gemeindearbeit in einem Pfarrbereich kann so mit den Mitarbeitenden gemeinsam bedacht, geplant und aufeinander abgestimmt werden. Die Kommunikation der verschiedenen Ebenen wird erleichtert. Das kirchliche Leben vor Ort bleibt erhalten, weil der Ortskirchenrat die Belange vor Ort weiterhin beraten und in den meisten Fällen auch bestimmen kann. Dazu gehören auch die offene Kirche, Schlüsselverantwortung, Gottesdienste, Konzerte, Feste, sonstiges Gemeindeleben usw.
Viel wird davon abhängen, dass Ehrenamtliche auch ohne den Rechtsstatus einer eigenen Körperschaft für ein Engagement für ihre Kirche und die Gemeindearbeit vor Ort gewonnen werden. Die Ortskirche und der Ortskirchenrat bei einer Gesamtkirchengemeinde bieten alle Chancen, dass Identifikation auch in Zukunft gelingen kann. Eine wichtige Bedingung ist (unabhängig von jeder äußeren Rechtsform) das wechselseitige Vertrauen in ein Miteinander – wo dies nicht gegeben ist, wird es schwierig.
Ein weiterer Nachteil ist, dass bei der Umsatzsteuer Freibeträge wegfallen. Dagegen gibt es keinen Nachteil beim Finanzausgleich im Kirchenkreis: Kirchengemeinden, die ab 2022 zusammengehen, werden hinsichtlich des Finanzausgleichs so gestellt, als wären sie nicht vereinigt worden. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet, denn dann wird das System des Finanzausgleichs insgesamt überprüft.
Dass „alles funktioniert“, ist eine subjektive Wahrnehmung. In der Grundordnung (insbesondere Art. 15 und Art. 23 GO) stehen sehr viele Aufgaben für eine Kirchengemeinde, die längst von anderen – Pfarrpersonen, Kirchenkreis oder dem Kirchlichen Verwaltungsamt usw. übernommen werden. Wenn Kirchengemeinden sich über Vorgaben der Grundordnung hinwegsetzen und beispielsweise keine regulären Gemeindekirchenratssitzungen abhalten, dann ist dies kein haltbarer Zustand. Das Recht muss dann den Realitäten angepasst werden. Das versucht der Strukturprozess.
Für die Ehrenamtlichen, die sich in den (gemeinsamen) GKR wählen lassen, wird der Verantwortungsbereich größer und bisweilen auch der Weg weiter. Dafür entfallen die sogenannten – nicht rechtskonformen – Sprengel-GKR, zu denen bisher oft eingeladen wurde, und zu denen dann alle Ältesten kommen mussten, um „beschlussfähig“ zu sein.
Etwa 650 Gemeinden in der EKBO bestanden zum 1. Januar 2022 aus weniger als 300 Mitgliedern.
Bisher ist jede Kirchengemeinde, egal wie groß, eine „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ mit vielen Pflichten, die in letzter Zeit noch um Daten- und IT Sicherheit, Arbeitsschutz und zukünftig auch die Umsatzsteuerproblematik angewachsen sind. Dies sind in den allermeisten Fällen rechtliche Verpflichtungen, die durch staatliches Recht mit dem Körperschaftsstatus einhergehen. Um diese Pflichten rechtskonform und gut erfüllen zu können und im Großen und Ganzen mit einem Aufwand, der zu rechtfertigen ist, braucht es eine gewisse Organisationsgröße. Der Vorschlag lautet: Ein Pfarrbereich = eine Körperschaft. Nur da, wo sich ein Pfarrbereich darauf nicht verständigen kann, soll die geplante Mindestgemeindeliederzahl von 300 greifen. Diese Zahl ist ein Kompromiss.
In diesem Fall beantragt der Kreiskirchenrat die Vereinigung und das Konsistorium legt sie der Kirchenleitung zur Beschlussfassung vor. In der Landeskirche wird noch über eine Ausnahmeregelung diskutiert.
Nein. Das KGSG regelt allein die Frage, welche Aufgabe auf welcher Ebene und in welcher Rechtsform am besten gelöst werden kann. Das KGSG zielt darauf ab, in Zeiten des demografischen Wandels und der abnehmenden aus Kirchensteuer finanzierten Stellen eine gute und sinnvolle Bündelung der eher verwaltenden Aufgaben vorzunehmen. So soll örtliches Gemeindeleben eher ermöglicht als blockiert werden.