Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde

Kirchengemeindestrukturgesetz

Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) ist 2022 in Kraft getreten. Neben Veränderungen innerhalb von Kirchenkreisen können sich auch Kirchenkreise selbst strukturell neu aufstellen – als Gesamtkirchengemeinde: Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass der Kirchenkreis als eine Gesamtkirchengemeinde verfasst ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindekirchenräte im Kirchenkreis. Die Kirchenleitung regelt auf Antrag der Kreissynode Einzelheiten der Aufgaben der Organe im Kirchenkreis und ihrer Zusammensetzung durch Rechtsverordnung. (§5 Abs. 5 KGSG)


Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde (KK-GKG)

Für die neue „Betriebsorganisation“ eines Kirchenkreises als Gesamtkirchengemeinde gibt es (noch) keine Vorbilder. Fragen zur Umstrukturierung werden hier aufgenommen und bearbeitet.

Wenn ein Kirchenkreis nur noch eine Kirchengemeinde ist - werden dann nicht die bisherigen Kirchengemeinden entmachtet und der synodale Aufbau unserer Kirche geschwächt?

Evangelisches Leitungshandeln ist  seit der Reformation durch das presbyterial-synodale Prinzip organisiert, getragen vom reformatorischen Grundsatz „Nicht mit Macht sondern nur durch das Wort“. Das soll auch in neuer Struktur so bleiben. In der Präambel zum KGSG heißt es dazu: „Das kirchliche Leben vor Ort soll durch die durch dieses Kirchengesetz angestoßenen Organisationsprozesse nicht eingeschränkt, sondern gesichert und unterstützt, Beteiligung und Engagement gestärkt werden.“

Wenn ein Kirchenkreis nur noch eine Kirchengemeinde ist - verlieren Gemeindeglieder nicht den Bezug zu ihrer Kirche sowie zu ihrer Pfarrperson?

Ein Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde ist eine reine strukturelle körperschaftsrechtliche Organisationsform. Für die kirchliche Arbeit und die Zuordnung beruflicher Mitarbeiter:innen (inkl. Pfarrpersonen) hat das keine automatischen zentralistischen Folgen. Die Kontinuität von Personen in örtlichen Bezügen ist wichtig und wird soviel wie möglich vor Ort organisiert.

Wie setzt sich der GKR einer Kirchenkreis-Gesamtkirchengemeinde (KK-GKG) zusammen?

Bei der Bildung einer KK-GKG durch Vereinigung der Kirchengemeinden werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte. Die Mitglieder für den KK-GKR werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der örtlichen Gemeinden in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt.

Wie lassen sich im zukünftig zu bildenden GKR der KK-GKG angesichts der Aufgabenfülle die Arbeitsformen ändern, dass Entscheidungen effizienter getroffen werden können?

Lokale Kenntnis und Entschlusskompetenz soll weiterhin erhalten bleiben. Deshalb kann Vieles weiterhin vor Ort beraten und entschieden werden, selbst die Bau- und Immobilienverantwortung kann an die örtliche Gemeinde (Ortskirche) bzw. an dortige Bauverantwortliche delegiert werden. 

Welche Arbeitsformen (Ausschüsse, AGs?) sind dafür nötig und ist es ratsam diese mit weitreichenden Kompetenzen auszustatten?

Hierzu gibt es keine generelle Antwort. Eine gute Hilfestellung ist die (schriftlich dokumentierte) Verabredung von Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gremien. Das kann in der Satzung der KK-GKG geregelt werden. Zudem können innerhalb eines Gremiums Aufgaben der Vorbereitung oder Durchführung durch Beschluss auf bestimmte Personen übertragen werden.

Kann die Fusion eines Kirchnkreises zu einer Gesamtkirchengemeinde auch vollzogen werden, wenn eine einzelne Kirchengemeinde (evtl. vorläufig) eigenständig bleiben will?

Nach § 4 Abs 5 KGSG muss die Kreissynode den Zusammenschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen. Außerdem müssen Zweidrittel aller Kirchengemeinden der Fusion zustimmen. Dann werden alle  Kirchengemeinden des Kirchenkreises fusioniert, auch die, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.
Ein Kirchenkreis als GKG bedeutet eine Veränderung im Körperschaftsstatus: Von den einzelnen Körperschaften der Kirchengemeinden weg – hin zu einer Körperschaft für alle. Von daher würde die Option „eine Kirchengemeinde bleibt vorläufig draußen“ keinen Sinn ergeben.

Ist die Fusion umkehrbar, d.h. könnte nach ein paar Jahren eine Rückkehr zur früheren Form von Ortsgemeinden erfolgen?

Jede strukturelle Fusion, kann später auch wieder geändert werden. Zu bedenken ist dabei die Sinnhaftigkeit, auch im Verhältnis zum Aufwand.

Wird durch eine Fusion zu einer Gesamtkirchengemeinde ein evtl. späterer Zusammenschluss mit einem anderen Kirchenkreis erschwert?

Nein. Natürlich muss eine Fusion einer Kirchenkreis-GKG mit einen anderen Kirchenkreis sorgfältig die unterschiedliche Ausgangslage berücksichtigen. das gilt aber für alle Fusionen von Kirchenkreisen gleichermaßen.

Wie soll verhindert werden, dass Ehrenamtliche ihr Engagement aufgeben?

Das ist eine inhaltliche Aufgabe, die sich sowieso stellt, unabhängig von der äußeren Struktur der Organisation Kirche.

Wie kann dem Verlust an Identifikation mit unserer Kirche vorgebeugt werden?

Auch das ist eine inhaltliche Aufgabe, die sich sowieso stellt. Die innere Bindung von Mitgliedern richtet sich nur zum kleinen Teil an der formalen geografischen Zuordnung zu einer Kirchengemeinde aus.

Können wir dann noch entscheiden, wer in unserer Kirche Pfarrer:in ist?

Wie die vorhandenen beruflichen Mitarbeiter:innen zugeordnet werden, ist Leitungsaufgabe der GKG. Dabei spielt (nicht nur) für die Pfarrpersonen eine verlässliche Zuordnung zu einem bestimmten Gebiet bzw. für bestimmte Aufgaben eine wichtige Rolle. Die Beteiligung Betroffener macht dabei Sinn und kann von der Leitung der GKG organisiert werden.

Unterstehen in Zukunft alle Mitarbeitenden der Superintendent:in?

Die GKG-Leitung hat die Personal- und wirtschaftliche Verantwortung für alle beruflichen Mitarbeiter:innen in der KK-GKG .

Kann eine Versetzung in eine andere Ortsgemeinde gegen den Willen einer betroffenen Person (berufliche Mitarbeiter:in) erfolgen?

Wie die vorhandenen beruflichen Mitarbeiter:innen zugeordnet werden, ist Bestandteil der Leitungsaufgabe der KK-GKG. Dazu gehören ggf. auch Veränderungen in den geografischen/inhaltlichen Zuordnungen.

Braucht es in Zukunft parallel KKR und Gesamtgemeindekirchenrat oder fallen diese zusammen?

Der GKR der KK-GKG ersetzt den KKR.

Braucht es dann noch eine Kreissynode?

Die Kreissynode kann durch die Satzung für die KK-GKG erhalten bleiben. Im Gesetz ist für eine GKG das unter dem Stichwort Gemeindesynode beschrieben.

Kann ich in Zukunft noch selbst wählen, in welcher Kirche ich getauft, konfirmiert, getraut, beerdigt werde?

Das wählen unsere Mitglieder schon jetzt weitgehend eigenständig. Was sollte sich daran ändern?

Sollen künftig die Kinder oder Jugendlichen in eine andere Kirche gehen als die Eltern?

Warum? Allerdings sind profilierte Kirchorte mit spezieller zielgruppenorientierter Arbeit schon jetzt Wirklichkeit. Nicht jede kirchliche Aktivität ist für alle attraktiv.

Kann ich auch zukünftig noch für meine Ortskirchengemeinde spenden und sicher sein, dass das Geld auch dort ankommt?

Auf jeden Fall. Denn festgelegte Verwendungszwecke binden.

Halsen wir uns Schulden der anderen Gemeinden auf?

Die GKG-Leitung hat die wirtschaftliche Verantwortung für die gesamte KK-GKG. Dazu gehören auch Schulden. Wie mögliche Altschulden einzelner Kirchengemeinden in der KK-GKG konkret bewirtschaftet werden, berät und entscheidet die Leitung und/oder die Synode der KK-GKG.

Was wird aus den Anstaltsgemeinden?

Diese sind nicht vom KGSG und MMZG betroffen. Sie behalten ihren besonderen Status, es sei denn von ihnen bzw. ihrem Träger geht eine Veränderung aus, die anderweitig kirchenrehtlich geregelt ist.