Kirchengemeindestrukturgesetz
Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) ist 2022 in Kraft getreten. Neben Veränderungen innerhalb von Kirchenkreisen können sich auch Kirchenkreise selbst strukturell neu aufstellen – als Gesamtkirchengemeinde: Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass der Kirchenkreis als eine Gesamtkirchengemeinde verfasst ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindekirchenräte im Kirchenkreis. Die Kirchenleitung regelt auf Antrag der Kreissynode Einzelheiten der Aufgaben der Organe im Kirchenkreis und ihrer Zusammensetzung durch Rechtsverordnung. (§5 Abs. 5 KGSG)
Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde (KK-GKG)
Für die neue „Betriebsorganisation“ eines Kirchenkreises als Gesamtkirchengemeinde gibt es (noch) keine Vorbilder. Fragen zur Umstrukturierung werden hier aufgenommen und bearbeitet.
Evangelisches Leitungshandeln ist seit der Reformation durch das presbyterial-synodale Prinzip organisiert, getragen vom reformatorischen Grundsatz „Nicht mit Macht sondern nur durch das Wort“. Das soll auch in neuer Struktur so bleiben. In der Präambel zum KGSG heißt es dazu: „Das kirchliche Leben vor Ort soll durch die durch dieses Kirchengesetz angestoßenen Organisationsprozesse nicht eingeschränkt, sondern gesichert und unterstützt, Beteiligung und Engagement gestärkt werden.“
Ein Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde ist eine reine strukturelle körperschaftsrechtliche Organisationsform. Für die kirchliche Arbeit und die Zuordnung beruflicher Mitarbeiter:innen (inkl. Pfarrpersonen) hat das keine automatischen zentralistischen Folgen. Die Kontinuität von Personen in örtlichen Bezügen ist wichtig und wird soviel wie möglich vor Ort organisiert.
Bei der Bildung einer KK-GKG durch Vereinigung der Kirchengemeinden werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte. Die Mitglieder für den KK-GKR werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der örtlichen Gemeinden in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt.
Lokale Kenntnis und Entschlusskompetenz soll weiterhin erhalten bleiben. Deshalb kann Vieles weiterhin vor Ort beraten und entschieden werden, selbst die Bau- und Immobilienverantwortung kann an die örtliche Gemeinde (Ortskirche) bzw. an dortige Bauverantwortliche delegiert werden.
Hierzu gibt es keine generelle Antwort. Eine gute Hilfestellung ist die (schriftlich dokumentierte) Verabredung von Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gremien. Das kann in der Satzung der KK-GKG geregelt werden. Zudem können innerhalb eines Gremiums Aufgaben der Vorbereitung oder Durchführung durch Beschluss auf bestimmte Personen übertragen werden.
Nach § 4 Abs 5 KGSG muss die Kreissynode den Zusammenschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen. Außerdem müssen Zweidrittel aller Kirchengemeinden der Fusion zustimmen. Dann werden alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises fusioniert, auch die, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.
Ein Kirchenkreis als GKG bedeutet eine Veränderung im Körperschaftsstatus: Von den einzelnen Körperschaften der Kirchengemeinden weg – hin zu einer Körperschaft für alle. Von daher würde die Option „eine Kirchengemeinde bleibt vorläufig draußen“ keinen Sinn ergeben.
Jede strukturelle Fusion, kann später auch wieder geändert werden. Zu bedenken ist dabei die Sinnhaftigkeit, auch im Verhältnis zum Aufwand.
Nein. Natürlich muss eine Fusion einer Kirchenkreis-GKG mit einen anderen Kirchenkreis sorgfältig die unterschiedliche Ausgangslage berücksichtigen. das gilt aber für alle Fusionen von Kirchenkreisen gleichermaßen.
Das ist eine inhaltliche Aufgabe, die sich sowieso stellt, unabhängig von der äußeren Struktur der Organisation Kirche.
Auch das ist eine inhaltliche Aufgabe, die sich sowieso stellt. Die innere Bindung von Mitgliedern richtet sich nur zum kleinen Teil an der formalen geografischen Zuordnung zu einer Kirchengemeinde aus.
Wie die vorhandenen beruflichen Mitarbeiter:innen zugeordnet werden, ist Leitungsaufgabe der GKG. Dabei spielt (nicht nur) für die Pfarrpersonen eine verlässliche Zuordnung zu einem bestimmten Gebiet bzw. für bestimmte Aufgaben eine wichtige Rolle. Die Beteiligung Betroffener macht dabei Sinn und kann von der Leitung der GKG organisiert werden.
Die GKG-Leitung hat die Personal- und wirtschaftliche Verantwortung für alle beruflichen Mitarbeiter:innen in der KK-GKG .
Wie die vorhandenen beruflichen Mitarbeiter:innen zugeordnet werden, ist Bestandteil der Leitungsaufgabe der KK-GKG. Dazu gehören ggf. auch Veränderungen in den geografischen/inhaltlichen Zuordnungen.
Der GKR der KK-GKG ersetzt den KKR.
Die Kreissynode kann durch die Satzung für die KK-GKG erhalten bleiben. Im Gesetz ist für eine GKG das unter dem Stichwort Gemeindesynode beschrieben.
Das wählen unsere Mitglieder schon jetzt weitgehend eigenständig. Was sollte sich daran ändern?
Warum? Allerdings sind profilierte Kirchorte mit spezieller zielgruppenorientierter Arbeit schon jetzt Wirklichkeit. Nicht jede kirchliche Aktivität ist für alle attraktiv.
Auf jeden Fall. Denn festgelegte Verwendungszwecke binden.
Die GKG-Leitung hat die wirtschaftliche Verantwortung für die gesamte KK-GKG. Dazu gehören auch Schulden. Wie mögliche Altschulden einzelner Kirchengemeinden in der KK-GKG konkret bewirtschaftet werden, berät und entscheidet die Leitung und/oder die Synode der KK-GKG.
Diese sind nicht vom KGSG und MMZG betroffen. Sie behalten ihren besonderen Status, es sei denn von ihnen bzw. ihrem Träger geht eine Veränderung aus, die anderweitig kirchenrehtlich geregelt ist.