Finanz- und Haushaltsfragen

Finanz- und Haushaltsfragen

Die Finanzverfassung ist in den Artikeln 99-101 der Grundordnung der EKBO (GO) (Rechtssammlung der EKBO – RS 1) geregelt. Der in Artikel 101 GO vorgesehene Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wird im Finanzgesetz (RS 520) und in der Finanzverordnung (RS 521) näher geregelt. Regelungen zur laufenden Haushalts- und Vermögensbewirtschaftung finden sich im Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG, RS 527).

Auf der Grundlage dieser Vorschriften erfolgt die Verteilung der Haupteinnahmequellen: Kirchensteuer, Staatsleistungen und Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Diese sowie weitere Einnahmen, etwa Mieten und Pachten oder Spenden, Kollekten und das Gemeindekirchgeld bilden den Rahmen für die finanzielle Handlungsfähigkeit einer Kirchengemeinde.

Verteilung der Haupteinnahmen

Im Finanzgesetz ist die Bemessung der Finanzanteile geregelt: Die Kirchensteuereinnahmen abzüglich der Steuererhebungskosten, die Leistungen des Finanzausgleichs in der EKD abzüglich Umlagen an EKD und die Union Evangelischer Kirchen (UEK) sowie die nicht zweckgebundenen Staatsleistungen fließen zu etwa einem Drittel an die Landeskirche und zu zwei Dritteln an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise.

Mit diesen Anteilen beteiligen sich die Genannten auch an den Kosten des sog. Vorwegabzugs, der die Zahlungen für Versorgung, Wartegeld, Beihilfe, Sammelversicherungen, Berufsgenossenschaftsbeiträge sowie die Software „Kirchliches Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA) umfasst. Der entsprechende Gesamtbetrag wird jeweils im Haushaltsgesetz durch die Landessynode festgelegt.

Der Finanzanteil der einzelnen Kirchenkreise und Kirchengemeinden wird zu 25 % nach der Gemeindegliederzahl bemessen. Für die übrigen 75 % findet ein Solidarausgleich zwischen den verschiedenen Regionen unserer Landeskirche statt, der auch den Anteil der evangelischen Christen an der Gesamtbevölkerung berücksichtigt (s. § 1 Abs. 2 Finanzverordnung). So benötigen Landkirchenkreise weniger Gemeindeglieder, um einen Finanzanteil zu erhalten, als Kirchenkreise in Berlin. Bei der Verteilung kommt es somit nicht darauf an, wie viel Kirchensteuer in den einzelnen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen tatsächlich anfällt.

Einnahmen der Kirchengemeinden

Bei den Einnahmen der Kirchengemeinden ist zwischen anrechnungsfreien und anzurechnenden Einnahmen, die für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden eines Kirchenkreises herangezogen werden, zu unterscheiden.

Anzurechnende Einnahmen sind (s. § 4 Finanzverordnung):

  • Pachten (abzüglich Fixkosten z.B. Grundsteuern, Abgaben, Verwaltungskosten usw.),
  • Mieten (abzüglich der Kosten für Instandhaltung, Verwaltung, Darlehen, Zuführung in die Substanzerhaltungsrücklage),
  • Zinserträge des Allgemeinen Vermögens (ehemals Allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung),
  • Wiederkehrende Einnahmen aus Verträgen und sonstige Erträge, z.B. bei einer Solar- oder Mobilfunkanlage.

Anrechnungsfreie Einnahmen sind (s. § 7 Finanzverordnung):

  • Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld,
  • zweckbezogene Einnahmen,
  • freiwillige Gaben (z. B. Spenden) einschließlich ihrer Erträge,
  • Zinserträge der Rücklagen,
  • Zinserträge des Kassenbestandes, die den Kirchengemeinden zugeordnet werden.

Die Anrechnung der genannten Einnahmen erfolgt, um zwischen den Kirchengemeinden eines Kirchenkreises einen Ausgleich zu schaffen. Denn oft ist es von historischen Zufälligkeiten ab-hängig, ob eine Kirchengemeinde z.B. über Land verfügt, das sie verpachten kann, oder Vermögen, das sie Ertrag bringend anlegen kann. Für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises werden die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zu 30% und darüber hinaus zu 60% angerechnet (s. § 5 Finanzverordnung).

Info: Weitere Finanzquellen

Mittel werden z.B. verteilt durch den Haushaltsausschuss des Kirchenkreises, diverse kirchliche Stellen (z.B. Fonds Missionarischer Aufbruch), Landesregierung, Bezirks- oder Landratsamt, Kommune, Diakonisches Werk, Stiftungen. Weitere Einnahmequellen sind denkbar aus Spenden, Sponsoring, Erbschaften, Fundraising, Mieten, Pachten, Förderverein der Gemeinde, Bewirtschaftung des Forstes

Info: Genehmigungspflicht

Sofern eine Kirchengemeinde Mittel aus dem Allgemeinen Vermögen für eine Baumaßnahme einsetzen will, muss die Genehmigung des Konsistoriums beantragt werden (s. § 88 Abs. 1 Nr. 3 HKVG). Dies gilt auch für die Ausschlagung und Annahme von Erbschaften mit Auflagen und Belastungen (s. § 88 Abs. 1 Nr. 8 HKVG) und Verträge mit Ehepartnern, Partnern oder Verwandten von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, auch ehrenamtlichen, etwa Mitgliedern des Gemeindekirchenrates (s. § 88 Abs. 2 HKVG).

Verwendung der Einnahmen

Die den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zustehenden Finanzanteile sind für Personal-ausgaben, Sachausgaben sowie für Ausgaben für Bau- und Bauunterhaltung bestimmt. Die Kreissynode regelt in ihrer Finanzsatzung, wie die Finanzanteile für Bau- und Bauunterhaltung und Sachausgaben ermittelt und verteilt werden.

Von den für Personal zur Verfügung stehenden Mitteln werden 75 % an die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindegliederzahlen weitergeleitet, 25 % verbleiben im Kirchenkreis für kreiskirchliche und übergemeindliche Stellen und zum zwischengemeindlichen Ausgleich. Diese bilden die Grundlage für die Stellenpläne der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.

Praxisbaustein: Stellenplan

Um eine Stelle besetzen zu können, bedarf es eines vom Konsistorium genehmigten Stellenplans (s. § 11 Abs. 1 Finanzgesetz). Kirchengemeinden können eigene Stellenpläne errichten, sofern die Kreissynode nicht mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder einen gemeinsamen kreiskirchlichen Stellenplan beschlossen hat (s. Artikel 42 Abs. 2 GO – Grundordnung er EKBO). Ein Stellenplan kann genehmigt werden, wenn entweder die zur Verfügung stehenden Mittel nur zu 80 % ausge-schöpft werden oder das Personalrisiko durch eine entsprechende Rücklagenbildung abgesichert ist (s. § 10 Finanzgesetz).

Zur Deckung von Personalkosten stehen zur Verfügung:

  • Finanzanteile für Personalausgaben,
  • bis zu 50% der anrechnungsfreien eigenen Einnahmen (s. § 9 Abs. 2 Finanzgesetz)
  • Zuschüsse und Erstattungen Dritter.

Sofern anrechnungsfreie Einnahmen eingesetzt werden, muss u. a. das Zweifache des einge-setzten Betrages durch Rücklagenbildung gesichert sein (s. § 9 Abs. 2 Finanzgesetz).

Info: Weitere Beschäftigte

Die Verwendung von nicht benötigten Sachmitteln für Honorarkosten, geringfügige Beschäfti-gungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist nur zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche entstehen (§ 9 Abs. 2 Finanzverordnung).

Info: Nicht ausgegebene Personalkostenanteile

Nicht ausgegebene Personalkostenanteile werden der Personalkostenrücklage zugeführt. Wenn die erforderliche Höhe erreicht ist, sind die gesetzlichen Rücklagen (s. § 72 HKVG) aufzufüllen. Erst wenn diese die gesetzlich geforderte Höhe erreicht haben und die Mittel nicht zur Deckung des übernächsten Haushalts benötigt werden, können nicht ausgegebene Personalkostenanteile für Sachkosten oder für Bauausgaben verwendet werden (s. § 9 Abs. 1 Finanzverordnung).

Der Kirchenkreis muss mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauausgaben an die Kirchen-gemeinden weiterleiten (s. § 2 Abs. 2 Finanzverordnung). Der Maßstab für die Weiterleitung an die Kirchengemeinden soll sich an der realen Baulast der einzelnen Kirchengemeinde orientie-ren. Daher ist es wichtig, dass sich die Kirchengemeinden im Bauausschuss des Kirchenkreises beteiligen. Die Verwendung der übrigen Baumittel verantwortet der Kirchenkreis.

Die Kreissynode legt auch die Anteile für Sachausgaben fest, wobei mindestens 60 % an die Kirchengemeinden weiter zu leiten sind. Die Festlegung eines geringeren Anteils bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich (s. § 2 Abs. 3 Finanzverordnung).

Info: Rücklagen
Gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen sind die Betriebsmittel-, Substanzerhaltungs- und Ausgleichsrücklage, deren jeweiliger Mindest- und Höchstbestand gesetzlich festgelegt ist (s. § 72 HKVG). In Abhängigkeit zu den Aufgaben können weitere Rücklagen hinzukommen, z. B. eine Personalkosten-, Friedhofs- oder Kita-Rücklage.

 

Haushaltsplanung und Haushaltsführung

Der Haushalt ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen und zu beschließen sowie zu veröffentlichen (s. § 27 HKVG).

Weiterführender Hinweis:
Ist der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen, dürfen nur sehr eingeschränkt Ausgaben getätigt werden. Kirchengemeinden sollten daher frühzeitig darauf hinwirken, dass sie rechtzeitig entsprechende Vorlagen erhalten (§ 27 Abs. 2 HKVG).
Info: Haushaltssystematik
Grundlage für die Haushaltspläne der Kirchengemeinden und Kirchenkreise ist die von der EKD herausgegebene Haushaltssystematik. Ihr liegt eine systematische Logik zu Grunde: Die Gemeindearbeit ist nach Verwaltungszweigen und Sachgebieten gegliedert. Auch der Haushaltsplan weist eine Gliederung auf, so dass sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben in diese Gliederung einfügen.
Nach dieser Haushaltssystematik lässt sich anhand eines Beispiels aus dem ordentlichen Haushaltsplan Folgendes identifizieren:Der erste Ziffernblock (4 Ziffern) ist die Gliederung oder Funktion. Am ehesten ist diese mit den Kostenstellen in der kaufmännischen Buchhaltung vergleichbar. Hier wird der Arbeitsbereich bzw. das Handlungsfeld abgebildet.Der zweite Ziffernblock (2 Ziffern) ist die Objektziffer. Wird sie zur Untergliederung nicht benötigt, lautet sie im allgemeinen 00. Sie dient als Unterscheidungsmerkmal zum Beispiel bei mehreren Gebäuden oder Freizeiten. In dem Fall könnte das Gemeindehaus (alt) die Ziffer 01 und das Gemeindehaus (neu) die Ziffer 02 erhalten.

Der dritte Ziffernblock ist die Gruppierung und beschreibt im Einzelnen alle Einnahme- und Aus-gabearten. Beginnt sie mit einer Ziffer von 0 bis 3, handelt es sich um Einnahmen, beginnt sie mit einer Ziffer 4 bis 9, handelt es sich um Ausgaben.

Wer sich in der Gliederung des Haushalts und seiner Systematik nicht zurechtfindet, sollte sich an das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) wenden und/oder sich mit anderen beraten. Der Überblick über den Haushalt ist Voraussetzung für bewusstes Wirtschaften.

Die Geschäftsführung im Pfarramt muss nicht unbedingt mit der Bewirtschaftung der Finanzen einhergehen. Verantwortlich für die Haushaltsplanung und -führung ist der Gemeindekirchenrat und der von ihm beauftragte Wirtschafter bzw. der Kirchmeister (s. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 GO). Der sogenannte Wirtschafter kraft Amtes ist im Haushalt auszuweisen. Dieser kann für Teilbe-reiche des Haushaltes, z.B. für die Kita der Kirchengemeinde, Wirtschafterbefugnis an Wirt-schafter kraft Auftrages übertragen (s. § 13 Abs. 2 HKVG).

Der Wirtschafter erteilt die entsprechenden Anordnungen für die Ausgaben und Einnahmen einer Kirchengemeinde. Er überwacht mittels einer speziellen Software (KFM-Webauskunft*) den Haushalt, Einnahmen und Ausgaben sowie die Bewirtschaftung des Haushalts durch das KVA. Grundsätzlich können sämtliche Einnahmen und Ausgaben nur mit der Unterschrift des Wirtschafters getätigt werden.
* KFM – „Kirchliches Finanzmanagement“ (Software für kirchliches Haushaltswesen)

Neben den Personalkosten sind als feste Ausgaben zu beachten:
•    gesetzliche Ausgaben (Grundsteuern, Straßenreinigung usw.)
•    vertragliche Ausgaben (Telefon, Wasser, Heizung, Beleuchtung usw.)
Die übrigen Sachmittel, die noch zur Verfügung stehen, können für weitere Ausgaben verplant werden (Inventar, Gemeindearbeit usw.). Deshalb kommt es bei der Geschäftsführung darauf an, zusätzliche Mittel zu beschaffen, insbesondere, wenn zur Deckung von Ausgaben sonstige Einnahmen (z.B. Spenden) fest eingeplant werden müssen. Manchmal hilft bereits eine Kontrolle und Analyse bestimmter Ausgabenarten, z.B.: Sind die Energiekosten gestiegen? Warum sind sie so hoch? Werden abonnierte Zeitschriften wirklich gebraucht?

Umstellung des Rechnungswesens

Vor dem Hintergrund, dass sich gesellschaftliche und innerkirchliche Rahmenbedingungen – rückläufige Mitgliederzahlen und Kirchensteuereinnahmen, sowie steigende Informations- und Dienstleistungsanforderungen – weiter verändern, hat die Landessynode beschlossen, das Rechnungswesen zu modernisieren. Dazu werden neue Werkzeuge, wie z.B. das Haushaltsbuch und die Budgetierung genutzt, um die knapper werdenden Ressourcen so einsetzen zu können, dass die Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften erhalten bleibt. Mit der Einführung des Haushaltsbuches rücken die Ziele der kirchlichen Arbeit in den Fokus. Den im Haushaltsbuch formulierten Zielen und Aktivitäten werden Finanzmittel zugeordnet, mit denen die Umsetzung dieser Ziele erfolgen soll. Dies führt zu mehr Transparenz über Mittelherkunft und -verwendung.

Die Umstellung des Rechnungswesens ging mit der Einführung eines einheitlichen Softwareprogramms auf die erweiterte Kameralistik, nämlich KFM (Kirchliches Finanzmanagement), einher. Die Umstellung auf die Sollbuchführung hat zur Folge, dass es nun möglich ist, auch finanzielle Prozesse abzubilden, die zu Forderungen und Verbindlichkeiten führen. So kann eine Rechnung, die die Kirchengemeinde für die Vermietung des Gemeindesaals schreibt, mit der Rech-nungslegung erfasst werden und nicht erst, wenn das Geld auf dem Konto des KVA eingegangen ist. Die Gemeinde verfügt dadurch schneller über Informationen über ihre Einnahmen und Ausgaben, kann so besser mit ihren Mitteln wirtschaften und flexibler auf Veränderungen reagie-ren.
Das Programm KFM bietet insbesondere für Kirchengemeinden die Möglichkeit, tagaktuell alle Informationen zu den Finanzen der Gemeinde abzufragen, nach Beträgen zu suchen oder vor Sitzungen ein Sachbuch auszudrucken (sog. KFM-Webauskunft).

Info: weitere Informationen zum Neuen Rechnungswesen
Informationen zur KFM-Webauskunft und anderen Modulen in KFM sowie zu dem Projekt Neues Rechnungswesen unter www.kirchenfinanzen.ekbo.de. Fragen können auch an die E-Mail-Adresse neues-rewe@ekbo.de gerichtet werden.

Bisher spielte im Rechnungswesen keine Rolle, ob eine Gemeinde eine sanierte oder eine sa-nierungsbedürftige Kirche hatte. Dies machte sich allenfalls bei höheren Ausgaben für die Hei-zung oder die Gebäudeerhaltung bemerkbar.

Der nächste, auf die Sollbuchbuchhaltung aufbauende Schritt ist die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des gesamten Vermögens und der Schulden. Das erfolgt gegenwärtig entsprechend dem Beschluss der Landessynode soll für alle Rechtsträger spätestens zum Stichtag 01.01.2019 eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Die Gebäude, die Grundstücke und das Inventar müssen erfasst und jeweils mit einem Wert versehen werden. Um dies mit einem vertretbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand umsetzen zu können, sind in der entsprechenden Rechtsgrundlage, der Bewertungsverordnung (EBBVO), zahlreiche Vereinfachungen vorgesehen. Z.B. werden die Gebäudewerte mit einem Pauschalverfahren ermittelt, das relativ einfach anzuwenden ist. In einem Leitfaden werden dafür ausführliche Erläuterungen mit praxisnahen Beispielen gegeben (www.kirchenfinanzen.ekbo.de). Außerdem werden für alle mit Aufnahme und Bewertung betrauten Personen Informationsveranstaltungen und Schulungen angeboten.

Um den jährlichen Ressourcenverbrauch darzustellen, werden Gebäude und das mobile Ver-mögen abgeschrieben. Diese Abschreibungen werden im Haushalt als Ausgaben in Form von Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage ausgewiesen. Um die Vermögenswerte für spätere Generationen zu erhalten, soll der Vermögensverzehr durch die entsprechenden Zuführungen zu den Substanzerhaltungsrücklagen ausgeglichen werden. Damit kann das Vermögen der Kir-chengemeinden erhalten werden.


Dieser Beitrag wurde verfasst von OKR Hartmut Fritz, Oberkonsistorialrat und Abteilungsleiter der Abteilung 6 – Finanzen, Vermögen, Steuern, Versicherungen, Friedhöfe, Meldewesen, Liegenschaften, Kirchliches Bauamt. (Stand 2016)