Rechnungsprüfung in den Gemeinden

Grundinformationen
„Die Rechnungsprüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und dass die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.“ (§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 3 Rechnungsprüfungsgesetz – Das Rechnungsprüfungsgesetz (RPG) ist in der Rechtssammlung der EKBO unter der Nummer 550 abgedruckt.).

Im Rahmen der Prüfung sind die vorgefundenen Sachverhalte mit den planmäßigen Zuständen zu vergleichen. Die Abweichungen sind festzuhalten und hinsichtlich ihrer Auswirkung zu beurteilen. Insgesamt sind die Ordnungsmäßigkeit, die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Handelns der geprüften Einrichtung zu beurteilen. Dies schließt auch eine Beurteilung der unterstützenden Verwaltung (z.B. Kirchliches Verwaltungsamt – KVA) mit ein. Damit geht die Rechnungsprüfung über die reine Kontrolle von einzelnen Sachverhalten (z.B. Belegkontrolle) hinaus.

Wichtige Praxisbausteine
Es ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung (bzw. die nachfolgende Entlastung der Wirtschafter durch den GKR) keine generelle Aussage zur Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Geschäftsvorfalls im Prüfungszeitraum geben kann. Eine „Vollprüfung“ ist regelmäßig unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen (z.B. Anzahl der Prüfenden, verfügbare Zeit) nicht durchführbar und in den allermeisten Fällen sachlich auch nicht sinnvoll. Der Prüfumfang ist zweckmäßig auszuwählen; ggf. sind jährlich wechselnde Schwerpunkte zu bestimmen.

Die Rechnungsprüfung ist ein Bestandteil des Haushaltskreislaufs. Ohne die Prüfung der Jahresrechnung kann den Wirtschaftern keine rechtswirksame Entlastung erteilt werden.

Die Prüfung ist kein Selbstzweck und die Bewertung der Arbeit von Mitarbeitenden steht nicht im Vordergrund. Sie soll kritisch aber auch konstruktiv sein und insgesamt einen „Mehrwert“ erzeugen.

Um effektiv arbeiten zu können, müssen die Prüferinnen und Prüfer in persönlicher und sachlicher Hinsicht unabhängig von der zu prüfenden Einrichtung sein (§ 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 RPG). Die (ehrenamtlichen) Prüferinnen und Prüfer sind durch den GKR zu bestellen.

Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist dem Kirchlichen Rechnungshof (KRH) anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 u. 2 RPG). Sind die Prüfungen abgeschlossen und der Prüfungsbericht erstellt, ist ein Exemplar des Berichtes dem KRH (sowie den aufsichtführenden Stellen) zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 2 RPG). Diese werten den Bericht aus und entscheiden ggf. über ergänzende, eigene (prüferische) Maßnahmen.

Weiterführende Hinweise
Der Kirchliche Rechnungshof (KRH) als zentrale Prüfungsstelle der Landeskirche führt keine „Dienstaufsicht“ über die Prüferinnen und Prüfer. Der KRH steht aber als Ansprechpartner zur Verfügung.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den KRH zu informieren, wenn Prüfungen durch staatliche Prüfungseinrichtungen vorgenommen werden (sollen). Dann besteht die Möglichkeit, die örtlichen Stellen zu unterstützen bzw. an der Prüfung der staatlichen Einrichtungen mitzuwirken.

Umfangreiches Informationsmaterial zum Themenkomplex „Prüfung“ ist in dem Prüfungsleitfaden für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer enthalten. Dieser Leitfaden und weitere Materialien können auf der Internetseite des KRH (http://krh.ekbo.de) abgerufen werden.

Darüber hinaus bietet der KRH Schulungen für interessierte Prüferinnen und Prüfer an. Näheres hierzu ist dem Fortbildungsprogramm der EKBO zu entnehmen oder beim KRH (info@krh.ekbo.de) zu erfragen.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Klaus Lachenmann, Direktor des Rechnungshofes der EKBO.

(Stand 2016)