Friedhofswesen

Grundinformationen

Friedhofsträger
Die Kirche hat das staatlich anerkannte Recht, eigene Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten sowie Friedhofs- und Gebührenordnungen zu erlassen. Sie kann damit wie die Kommunalgemeinden Trägerin von Friedhöfen sein. Friedhofsträger ist, wer einen Friedhof in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet – unabhängig vom Eigentum am Friedhofsgrundstück. Dies sind im kirchlichen Bereich regel¬mäßig die Kirchengemeinden oder die von mehreren Kirchengemeinden zur gemeinsamen Verwaltung von Friedhöfen nach dem Friedhofsverbandsgesetz (Rechtssammlung der EKBO – RS 600) gebildeten Friedhofsverbände.

Zusammenspiel von Kirche und Staat
Die würdige Totenbestattung ist eine öffentliche Aufgabe und gehört zur staatlichen Daseinsvorsorge. Sofern die Kirche die Friedhofsträgerschaft ausübt, nimmt sie zugleich Aufgaben wahr, die eigentlich dem Staat obliegen, insbesondere wenn der kirchliche Friedhof der einzige am Ort ist (so genannter Monopolfriedhof). Kirchliches Handeln vollzieht sich damit im Friedhofswesen an einer der sensiblen Schnittstellen von Staat und Kirche.

Rechtsgrundlagen
Dies hat zur Folge, dass sämtliches kirchliches Handeln in diesem Bereich einer Rechtsgrundlage bedarf, die rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt. Dabei sind sowohl die staatlichen Friedhofs- und Bestattungsgesetze, als auch die kirchlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erfüllt dabei das Kirchengesetz über die Friedhöfe (RS 590) zugleich im Wesentlichen die Funktion einer Friedhofsordnung, so dass eigene Regelungen des Friedhofsträgers bis auf wenige, sich aus dem Friedhofsgesetz ergebene Ausnahmen, hier nicht notwendig sind. Sofern dennoch weitergehende Vorschriften erlassen werden, dürfen sie dem Kirchenge¬setz nicht zuwider laufen. Im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz hat der Friedhofsträger hingegen eine Friedhofssatzung nach dem Muster zu beschließen, das dem Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe (RS 597) beigefügt ist. Voraussichtlich 2017 wird es ein neues, dann für die gesamte Landeskirche einheitliches Friedhofsgesetz geben.

Wichtige Praxisbausteine

Gebührenordnung
Bis auf die Friedhofsträger in Berlin, für die eine durch die Kirchenleitung als Rechtsverordnung beschlossene einheitliche Gebührenordnung gilt (RS 593), müssen alle Friedhofsträger eine Gebührenordnung erlassen, die den gesamten Bereich hoheitlicher Tätigkeit von der Annahme der Beerdigung bis zur Gruftschließung abdecken muss. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass alle Kosten des Friedhofes gedeckt werden können, sie dürfen den voraussichtlichen Aufwand aber nicht überschreiten. Musterordnungen sind den Friedhofsgesetzen der ehem. EKiBB und der ehem. EKsOL je für ihren Bereich beigefügt. Ein Gebührenkalkulationsrechner ist abrufbar unter www.friedhoefe.ekbo.de/arbeitshilfen Über die Gebührenordnung hat der Gemeindekirchenrat zu beschließen. Für ihre Wirksamkeit ist sie durch Aushang auf dem Friedhof und Veröffentlichung im kommunalen Amtsblatt bekannt zu machen.

Gebührenfestsetzung
Die Gebührenfestsetzung ist ausschließliche (hoheitliche) Aufgabe des Friedhofsträgers. Selbst wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Leistungen Dritter – etwa eines Bestattungsunternehmens für Gruftmacherdienste – bedient, muss er entsprechende Gebührentatbestände in der Gebührenordnung vorsehen und gegenüber den Hinterbliebenen die Gebühren durch Bescheid festsetzen. Unzulässig ist es, die Abrechnung mit den Hinterbliebenen den Dritten zu überlassen.

Leistungsentgelte
Von den hoheitlichen Gebühren sind die privatrechtlichen Leistungsentgelte – etwa für Grabpflegeleistungen – zu unterscheiden. Die Friedhofsträger außerhalb Berlins haben hierfür eine Entgeltordnung zu erlassen, in Berlin gilt eine durch die Kirchenleitung erlassene einheitliche Entgeltordnung (RS 594). Über die Entgelte muss eine gesonderte Rechnung (bei Überschreiten der nach dem Steuerrecht maßgebenden Grenzen zzgl. Mehrwertsteuer und unter Beachtung der steuerrechtlichen Formvorschriften) erstellt werden. Ansprüche sind im Streitfall im Zivilrechtsweg einzuklagen.

Verwaltungsakte und Widerspruchverfahren
Hingegen handelt es sich bei den Gebührenbescheiden wie bei den sonstigen Entscheidungen des Friedhofsträgers, die die Benutzung der Friedhöfe betreffen, um Verwaltungsakte, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, hat zunächst der Friedhofsträger zu prüfen, ob er dem Widerspruch abhelfen kann. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nicht gerechtfertigt ist, hat er den Widerspruch mit dem Verwaltungsvorgang und einer Stellungnahme dem Konsistorium als zuständiger Widerspruchsbehörde vorzulegen und dem Widerspruchsführer eine kurze Abgabenachricht zu erteilen. Der Friedhofsträger ist nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Gibt das Konsistorium dem Widerspruch statt, hebt es den angefochtenen Bescheid auf. Der Friedhofsträger hat dem Widerspruchsführer grundsätzlich die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Weist das Konsistorium den Widerspruch zurück, steht dem Widerspruchsführer der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten offen. Beklagter im Gerichtsverfahren ist der einzelne Friedhofsträger.

Friedhofshaushalt
Der Friedhofshaushalt ist separat zu führen und muss sich in Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Einnahmen aus Gebühren dürfen nicht zu allgemeinen Zwecken der Kirchengemeinde herangezogen werden. Erreichen die Gebühren eine unvertretbare Höhe, sollen bei den Kommunalgemeinden Zuschüsse beantragt werden.

Grundeigentum und Friedhofsträgerschaft
Wer Träger eines Friedhofes ist, muss nicht zugleich auch Eigentümer des Friedhofsgrundstückes sein – Grundeigentum und Friedhofsträgerschaft können also auseinanderfallen. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Trägerschaft von solchen Friedhöfen, deren Unterhaltung die Kirchengemeinde nicht mehr leisten kann, durch Verhandlungen mit der Kommunalgemeinde auf diese zu übertragen, ohne dass deshalb auch das Eigentum am Friedhofsgrundstück abgegeben werden müsste. Entsprechende Musterverträge kön¬nen beim Konsistorium angefordert werden.

Ruherechtsentschädigung
Sofern sich auf einem Friedhof Kriegsgräber befinden, steht dem Friedhofsträger wegen des damit verbundenen ewigen Ruherechts eine Entschädigung nach dem Gräbergesetz (RS 608), die sogenannte Ruherechtsentschädigung, zu. Entsprechende Anträge sind in Berlin bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, in Brandenburg beim Ministerium des Innern und in Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Der Anspruch auf Ruherechtsentschädigung besteht neben einer eventuell durch die Kommune gezahlten Pauschale für die Pflege der Kriegsgräber.

Weiterführende Hinweise
Die wichtigsten kirchlichen Rechtsgrundlagen sind im Bereich der ehemaligen EKiBB:
•    Kirchengesetz über die Friedhöfe (RS 590)
•    Rechtsverordnung zur Durchführung des Friedhofsgesetzes (RS 591)
•    Hinweise und Verwaltungsbestimmungen zur Ausführung des Friedhofsgesetzes (RS 592,
mit Angaben zu den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften, Erläuterungen zu
einzelnen Vorschriften des Friedhofsgesetzes und einer Mustergebührenordnung)
•    Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (RS 593)
•    Rechtsverordnung über Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin (RS 594)

Die wichtigsten kirchlichen Rechtsgrundlagen sind im Bereich der ehemaligen EKsOL:
•    Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe (RS 597), Anlage 1: Musterfriedhofssatzung;    Anlage 2: Mustergebührenordnung

Die wichtigsten gesamtkirchlichen Rechtsgrundlagen sind:
•    Kirchengesetz über Gemeindeverbände zur Verwaltung von Friedhöfen (RS 600)
•    Rechtsverordnung über die Ausführung des HKVG – § 2 (RS 529)

Die wichtigsten staatlichen Rechtsgrundlagen für das Friedhofswesen sind zu finden unter RS 599, 604, 605, 606, 607, 608.

Formulare, Muster und Arbeitshilfen sind abrufbar unter www.friedhoefe.ekbo.de/arbeitshilfen

Literaturhinweise
Gaedke, Jürgen: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage 2015, Heymanns-Verlag Köln, Berlin, Bonn, München
Müller-Hannemann, Hannes-Rainer: Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht, Luth. Verlagshaus Hannover 2002
Ziekow, Arne: Kirchliche Friedhöfe: Eine rechtliche Bestandsaufnahme in: Kirche und Recht (KuR) 2009, S. 254 ff.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Dr. Arne Ziekow, Oberkonsistorialrat und Referatsleiter in der Abteilung 6 des Konsistoriums – Steuern, Versicherungen, Friedhöfe, Meldewesen.

(Stand 2016)