Gestalt und Auftrag des Kirchenkreises
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gliedert sich derzeit in 26 Kirchenkreise. Der Kirchenkreis ist das Bindeglied zwischen der Landeskirche mit ihren Organen und den Kirchengemeinden. Er hat eine Doppelstellung:
- Zum einem ist der Kirchenkreis die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. Immer mehr übernimmt er auch inhaltliche Aufgaben z. B. bei der Kirchenmusik, der Jugendarbeit oder bei den kirchlichen Kindertagesstätten. Er kann in den Arbeitsfeldern tätig werden, in denen die Gemeinden selbst die Aufgaben nicht bewältigen können. Die Rolle des Kirchenkreises ist daher bei der letzten Änderung der Grundordnung gestärkt worden.
- Der Kirchenkreis ist aber ebenso für die Landeskirche in kirchenaufsichtliche Funktionen gegenüber den Kirchengemeinden eingebunden. Er hat Aufgaben der Rechts- und Vermögensaufsicht gegenüber den Kirchengemeinden.
Der Kirchenkreis dient ganz wesentlich dem Informationsaustausch. Anliegen der Landeskirche werden durch den Kreiskirchenrat und den Superintendenten weitergegeben und über die Kreissynode, den Pfarr- und andere Mitarbeiterkonvente verbreitet. Anliegen, Anträge und Vorschläge der Gemeinden werden durch die Superintendenturen gebündelt und an die Landeskirche weitergeleitet. Damit dieser Informationsaustausch funktionieren kann, sollen alle Seiten den kirchlichen Dienstweg einhalten. Schreiben der Kirchenleitung und des Konsistoriums müssen über die Kirchenkreise an die Kirchengemeinden gelangen, gleiches gilt für Schriftstücke der Kirchengemeinden, die in die Gegenrichtung laufen. Auch bei anderen Kommunikationswegen (z.B. E-Mail, Fax) sollte darauf geachtet werden, dass der Kirchenkreis einbezogen ist und mit gleicher Post (bei Emails z. B. durch „CC.“) informiert wird.
Gestalt und Auftrag der Landeskirche
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (im Folgenden Landeskirche genannt) ist – ebenso wie die Kirchengemeinden und Kirchenkreise – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Damit diese Gemeinschaft handeln kann, hat auch die Landeskirche – wie alle kirchlichen Körperschaften – verschiedene Organe: Landessynode, Kirchenleitung, Konsistorium. Kirchen werden durch ihre gemeinsame Bekenntnisgrundlage gekennzeichnet. Die Landeskirche „ist eine evangelische Kirche der lutherischen Reformation. Sie umfasst überwiegend Gemeinden mit lutherischem Bekenntnis; ihr besonderer Charakter besteht in der Gemeinschaft kirchlichen Lebens mit den zu ihr gehörenden reformierten und unierten Gemeinden“ (Grundartikel I. 6 GO – Grundordnung der EKBO).
Neben der theologischen Arbeit und der Rechtssetzung nimmt die Landeskirche die Aufgaben wahr, die nicht sinnvoll allein von den Kirchenkreisen wahrgenommen werden können, z. B. die politische Vertretung gegenüber den Bundesländern, die Trägerschaft des Religionsunterrichts, die Trägerschaft zahlreicher Zweige der Spezialseelsorge (z. B. Notfallseelsorge, Gefängnisseelsorge, Polizeiseelsorge), publizistische Aufgaben.
Zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben und zur Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise hat die Landeskirche für einzelne Arbeitsgebiete Arbeitsstellen, Dienste und Werke als landeskirchliche Einrichtungen eingerichtet (Art. 94 GO). Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem Diakonischen Werk (Art. 95 GO) zu. Weitere wichtige Werke sind das Amt für kirchliche Dienste, das Missionswerk und die Schulstiftung. Innerkirchliche Rechtsstreitigkeiten entscheiden das Kirchliche Verwaltungsgericht, die Schiedsstelle, das Disziplinargericht und die Spruchkammer nach der Lehrbeanstandungsordnung.
Organe des Kirchenkreises
Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynode, also das „Parlament“ des Kirchenkreises, das im Regelfall zweimal im Jahr tagt, und der monatlich zusammentretende Kreiskirchenrat. Die Kreissynode ist für Grundsatzentscheidungen, Haushalt und wichtige Personalentscheidungen zuständig, der Kreiskirchenrat, der von der Superintendentin geleitet wird, für die Leitung des Kirchenkreises im Übrigen. Die Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises werden dagegen im Wesentlichen im Kirchlichen Verwaltungsamt wahrgenommen.
Organe der Landeskirche
Das „Parlament“ auf der landeskirchlichen Ebene ist die Landessynode, die – wie die Kreissynode – im Regelfall zweimal im Jahr zusammentritt. Die Landessynode beschließt die Kirchengesetze und den Haushalt. Sie wählt u. a. die Bischöfin sowie den Präsidenten des Konsistoriums. Dem Kreiskirchenrat entspricht bei der Landeskirche die Kirchenleitung. Ihr Vorsitzender ist der Bischof. Das Konsistorium nimmt sowohl reine Verwaltungsaufgaben als auch kirchenleitende Aufgaben, insbesondere die Pfarrstellenbesetzung, wahr. Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung vor und führt ihre Beschlüsse aus; es berät und unterstützt die Kirchengemeinden und die Kirchenkreise sowie die landeskirchlichen Einrichtungen und Werke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Weitere Aufgaben sind die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Rechtsaufsicht über die Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Bei der Aufsicht wirken die Kirchlichen Verwaltungsämter mit, sofern sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Anlass hierzu bietet.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dr. Martin Richter, Oberkonsistorialrat und Leiter der Abteilung 1 – Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Innerer Dienst. (Stand 2016)