Fragen gesammelt aus Mails und der offenen Zoom-Fragerunde zur Ältestenwahl
Antworten des Konsistoriums …
I … zu Verfahrensfragen
Natürlich kann der Gemeindekirchenrat/ Ortskirchenrat mehrere Personen beauftragen, sich um die Fragen rund um die Ältestenwahl zu kümmern. Auf dem Erfassungsbogen ist jedoch nur eine Person vorgesehen, die Ansprechperson für Rückfragen aus dem Kirchlichen Verwaltungsamt sein soll.
Nein, wie schon bei der Wahl 2022 gibt es die Broschüre nur digital.
Wenn man die Broschüre selbst ausdruckt kann ja ausgewählt werden, ob das gesamte Dokument oder nur einzelne Seiten gedruckt werden sollen (nur die Zeitleiste oder ohne Muster usw.). Das scheint uns nachhaltiger als mehrere tausend gedruckte Broschüren zu haben, die nachher nur noch Altpapier sind. Das gilt auch für umfangreiches Selbstausdrucken.
Hier der Link: EKBO Shop Sonst auf die www.EKBO.de Seite gehen und den Shop suchen.
Das Ältestenwahlgesetz ist hinten in der Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl“ ab Seite 42 abgedruckt. Sie finden es auch unter www.kirchenrecht-ekbo.de, Nummer 100
Ja, das geht, wenn die Kirchengemeinde in Wahl- oder Stimmbezirke geteilt wird. Dann wird für jeden Bereich ein eigenes Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt und die Gemeindeglieder bekommen je für ihren Bereich eine Einladung in ihr Wahllokal. Gibt es nur einen Stimm- oder Wahlbezirk, kann nicht parallel gewählt werden, da es nur ein Wahlberechtigtenverzeichnis gibt. Möglich ist dann nur eine Wahl an verschiedenen Orten zeitlich nacheinander gestaffelt, und der Wahlvorstand zieht mit Wahlurne und Wahlberechtigtenverzeichnis durch die Kirchengemeinde. Die Wahlberechtigten können sich dann aussuchen, zu welchem Wahlort sie gehen.
Es gibt zwei Varianten der Briefwahl:
1. Der GKR kann eine allgemeine Briefwahl beschließen. Das bedeutet, in seiner Kirchengemeinde werden allen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zugestellt, in Verantwortung des GKR und auf Rechnung der Kirchengemeinde. Die Briefwahlunterlagen können dann ab Eingang der Wahlberechtigtenverzeichnisse zusammengestellt und verteilt werden. Das kann auch schon zum 30.10. klappen, ist aber knapp.
2. Gibt es keine allgemeine Briefwahl, bleibt es bei der Briefwahl auf Antrag, d.h. die Wahlberechtigten melden sich in der Kirchengemeinde und bitten um Übersendung der Briefwahlunterlagen. Auch das kann erst passieren, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis vorliegt, da die Ausgabe des Briefwahlscheins vermerkt werden muss. Die Briefwahl endet mit dem Ende der Urnenwahl, also zu dem Zeitpunkt, an dem der GKR das Ende der Urnenwahl festgelegt hat. Alle Briefwahlbriefe, die bis dahin nicht eingegangen sind, müssen unberücksichtigt bleiben.
Die Frage, welche Zahl von zu wählenden Ältesten vor der Wahl festgelegt wird, ist eine schwierige. Der Gemeindekirchenrat oder Ortskirchenrat muss einschätzen, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten sich voraussichtlich finden lassen und welche Zahl von Ältesten im Hinblick auf die Aufgaben der Kirchengemeinde oder Ortskirche sinnvoll ist.
Im Zweifel ist es besser, die Zahl klein zu halten und genügend Ersatzälteste zu haben. Nach der Wahl sind ja auch noch Berufungen möglich.
Wer wahlberechtigt ist, aber nicht im Verzeichnis steht, muss nachgetragen werden.
Nein, das schließt sich nicht aus! Es ist in § 16 Ältestenwahlgesetz vielmehr vorgesehen, dass mindestens ein Mitglied der Wahlkommission dem Wahlvorstand angehören soll.
Die Bekanntgabe ist in § 22 Ältestenwahlgesetz geregelt. Der Wahlvorstand oder bei einer Wahl in Wahlbezirken der Gemeindekirchenrat gibt das Ergebnis unverzüglich bekannt. Im nächsten Gottesdienst nach dem Wahltag werden die Namen der Gewählten der Gemeinde bekanntgegeben. Dabei ist auch auf die Einspruchsfrist hinzuweisen. Findet in der Kirchengemeinde der Sonntagsgottesdienst nur unregelmäßig statt, kann die Bekanntgabe auch durch öffentlichen Aushang erfolgen. Das Ergebnis kann auch auf der Website bekanntgemacht werden, die Frist läuft aber erst ab Bekanntgabe im Gottesdienst oder ab öffentlichem Aushang..
II … zu Mustern und Formularen
Nein, da klären sie bitte mit ihrem Kirchlichen Verwaltungsamt, welche Beschlüsse benötigt werden.
III … zur Wahl in Gesamtkirchengemeinden
Im Ältestenwahlgesetz ist vorgesehen, dass eine Kirchengemeinde an einem Wahltag wählt. Wenn die Kirchengemeinde sich über mehrere Bereiche erstreckt, kann auch an verschiedenen Tagen gewählt werden. Eine Wahl in einer Gesamtkirchengemeinde über den gesamten Zeitraum zu strecken ist jedoch schwierig. Besser wäre es, wenn sich innerhalb der Gesamtkirchengemeinde auf zwei Termine verständigt wird, z.B. ein Samstag und ein Sonntag und die Wahl für die Gesamtkirchengemeinde dann abgeschlossen ist.
Auch innerhalb einer Ortskirche können Wahlbezirke eingerichtet werden. Das muss mit dem zuständigen KVA geklärt werden, und aus jedem Wahlbezirk muss mindestens eine Älteste/ ein Ältester gewählt werden, wobei die Mindestanzahl für den Ortskirchenrat bei vier Gewählten liegt.
Ja, gemäß der Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz auf Artikel Abs. 5 Satz 1 Grundordnung gehören dem Ortskirchenrat nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste an.
IV … zu Ältesten
Die letzte Tagung der Landessynode hat sich intensiv mit der Frage befasst, ob es eine Altersgrenze nach oben geben soll, ab der eine Wahl in den GKR nicht mehr möglich ist und das abgelehnt. Die Frage der Begrenzung der Wiederwahl wurde nicht diskutiert. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden, gehört zu den in der Grundordnung geregelten Rechten der Gemeindeglieder. Dort einzugreifen und dieses Recht zu beschränken, ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Begriff Ersatzälteste/r steht so im Ältestenwahlgesetz. Wenn er geändert werden soll, geht das nur über eine Änderung des Gesetzes durch die Landessynode. Der Begriff stellvertretende/r Älteste nach Artikel 16 Abs. 2 Grundordnung bezeichnet Ersatzälteste, die durch Beschluss des GKRs zu Stellvertretenden der Ältesten gemacht wurden, so dass sie im Verhinderungsfall in einer Sitzung des GKR vertreten können.
V … Möglichkeit zur Online-Wahl
Nein, es bleibt bei dem Zeitplan, der in der Broschüre In 20 Schritten zur Ältestenwahl veröffentlich ist. Nähere Informationen zur Online-Wahlmöglichkeit kommen bald auf der Website GKR@EKBO – Gemeindekirchenrat in der EKBO – Informationen und Materialien