Fragen gesammelt aus Mails und der offenen Zoom-Fragerunde zur Ältestenwahl
Antworten des Konsistoriums …
I … zu Verfahrensfragen
Ja, auch für jeden Stimmbezirk ist ein Erfassungsbogen auszufüllen. Leider steht auf dem Erfassungsbogen nur das Wort „Wahlbezirk“, eigentlich müsste dort „Stimm- oder Wahlbezirk“ stehen. Meldetechnisch ist beides identisch und bezeichnet eine Untergliederung einer Kirchengemeinde, für die ein eigenes Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt wird und ein eigener Wahlort bestimmt wird, zu dem die Gemeindeglieder eingeladen werden, dort ihre Stimme abzugeben.
Ja, das geht, sobald das Wahlberechtigtenverzeichnis da ist und die Berechtigung zur Wahl geprüft und die Ausgabe der Briefwahlunterlagen dort eingetragen werden kann. Die Wahlbriefe müssen dann gesammelt und verschlossen aufbewahrt werden und zusammen mit den Stimmen bei der Urnenwahl ausgezählt werden. Da ist dann besonders gut zu prüfen, ob versehentlich Wahlberechtigte auch noch bei der Urnenwahl erscheinen und dort auch noch mal ihre Stimme abgeben wollen.
Natürlich kann der Gemeindekirchenrat/ Ortskirchenrat mehrere Personen beauftragen, sich um die Fragen rund um die Ältestenwahl zu kümmern. Auf dem Erfassungsbogen ist jedoch nur eine Person vorgesehen, die Ansprechperson für Rückfragen aus dem Kirchlichen Verwaltungsamt sein soll.
Nein, wie schon bei der Wahl 2022 gibt es die Broschüre nur digital.
Wenn man die Broschüre selbst ausdruckt kann ja ausgewählt werden, ob das gesamte Dokument oder nur einzelne Seiten gedruckt werden sollen (nur die Zeitleiste oder ohne Muster usw.). Das scheint uns nachhaltiger als mehrere tausend gedruckte Broschüren zu haben, die nachher nur noch Altpapier sind. Das gilt auch für umfangreiches Selbstausdrucken.
Hier der Link: EKBO Shop Sonst auf die www.EKBO.de Seite gehen und den Shop suchen.
Das Ältestenwahlgesetz ist hinten in der Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl“ ab Seite 42 abgedruckt. Sie finden es auch unter www.kirchenrecht-ekbo.de, Nummer 100
Ja, das geht, wenn die Kirchengemeinde in Wahl- oder Stimmbezirke geteilt wird. Dann wird für jeden Bereich ein eigenes Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt und die Gemeindeglieder bekommen je für ihren Bereich eine Einladung in ihr Wahllokal. Gibt es nur einen Stimm- oder Wahlbezirk, kann nicht parallel gewählt werden, da es nur ein Wahlberechtigtenverzeichnis gibt. Möglich ist dann nur eine Wahl an verschiedenen Orten zeitlich nacheinander gestaffelt, und der Wahlvorstand zieht mit Wahlurne und Wahlberechtigtenverzeichnis durch die Kirchengemeinde. Die Wahlberechtigten können sich dann aussuchen, zu welchem Wahlort sie gehen.
Es gibt zwei Varianten der Briefwahl:
1. Der GKR kann eine allgemeine Briefwahl beschließen. Das bedeutet, in seiner Kirchengemeinde werden allen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zugestellt, in Verantwortung des GKR und auf Rechnung der Kirchengemeinde. Die Briefwahlunterlagen können dann ab Eingang der Wahlberechtigtenverzeichnisse zusammengestellt und verteilt werden. Das kann auch schon zum 30.10. klappen, ist aber knapp.
2. Gibt es keine allgemeine Briefwahl, bleibt es bei der Briefwahl auf Antrag, d.h. die Wahlberechtigten melden sich in der Kirchengemeinde und bitten um Übersendung der Briefwahlunterlagen. Auch das kann erst passieren, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis vorliegt, da die Ausgabe des Briefwahlscheins vermerkt werden muss. Die Briefwahl endet mit dem Ende der Urnenwahl, also zu dem Zeitpunkt, an dem der GKR das Ende der Urnenwahl festgelegt hat. Alle Briefwahlbriefe, die bis dahin nicht eingegangen sind, müssen unberücksichtigt bleiben.
Die Frage, welche Zahl von zu wählenden Ältesten vor der Wahl festgelegt wird, ist eine schwierige. Der Gemeindekirchenrat oder Ortskirchenrat muss einschätzen, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten sich voraussichtlich finden lassen und welche Zahl von Ältesten im Hinblick auf die Aufgaben der Kirchengemeinde oder Ortskirche sinnvoll ist.
Im Zweifel ist es besser, die Zahl klein zu halten und genügend Ersatzälteste zu haben. Nach der Wahl sind ja auch noch Berufungen möglich.
Wer wahlberechtigt ist, aber nicht im Verzeichnis steht, muss nachgetragen werden.
Nein, das schließt sich nicht aus! Es ist in § 16 Ältestenwahlgesetz vielmehr vorgesehen, dass mindestens ein Mitglied der Wahlkommission dem Wahlvorstand angehören soll.
Die Bekanntgabe ist in § 22 Ältestenwahlgesetz geregelt. Der Wahlvorstand oder bei einer Wahl in Wahlbezirken der Gemeindekirchenrat gibt das Ergebnis unverzüglich bekannt. Im nächsten Gottesdienst nach dem Wahltag werden die Namen der Gewählten der Gemeinde bekanntgegeben. Dabei ist auch auf die Einspruchsfrist hinzuweisen. Findet in der Kirchengemeinde der Sonntagsgottesdienst nur unregelmäßig statt, kann die Bekanntgabe auch durch öffentlichen Aushang erfolgen. Das Ergebnis kann auch auf der Website bekanntgemacht werden, die Frist läuft aber erst ab Bekanntgabe im Gottesdienst oder ab öffentlichem Aushang.
Die Regelung zum Wahlverantwortlichen findet sich in § 9 Absatz 1 Satz 2 Ältestenwahlgesetz: „Spätestens zu Beginn des Wahljahres bestimmt er eine oder einen Wahlverantwortlichen, die oder der für den Gemeindekirchenrat die Gemeindekirchenratswahl koordiniert, und teilt deren oder dessen Kontaktdaten dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mit.“ Es ist also weder verlangt, dass die Person Mitglied der Kirchengemeinde ist, noch dass sie überhaupt evangelisch ist. Es reicht, dass sie oder er einen Auftrag vom Gemeinde- oder Ortskirchenrat bekommt, die Wahl vorzubereiten und dem Kirchlichen Verwaltungsamt als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
Da kommt es tatsächlich auf den Zeitpunkt an: wenn der Gesamtwahlvorschlag beschlossen und bekanntgemacht ist, dann kann er danach nicht mehr verändert werden. Das bedeutet, dass die Wahl mit den beiden Kandidat:innen stattfindet, auch wenn eine oder einer nicht mehr zur Verfügung steht. Darüber darf der Gemeinde- oder Ortskirchrat die Gemeinde informieren. Wenn vor der Beschlussfassung des Gesamtwahlvorschlags der „Rücktritt“ erfolgt, prüft der Gemeinde- oder Ortskirchenrat, ob es möglich ist eine neue Kandidatin/einen neuen Kandidaten zu finden. Gelingt das nicht, muss die Wahl ausfallen.
Die in der Kassationsordnung vorgesehen Unterlagen sind jetzt 7 Jahre aufzubewahren; einige Unterlagen, wie die Wahlniederschrift sind dauerhaft aufzubewahren und zu archivieren.
Zu Frage 1: Ja, das ist möglich.
Zu Frage 2: Das ist schon geregelt in § 28 Absatz 1 Satz 2 Ältestenwahlgesetz: Bei einer Wahl in Wahlbezirken rückt abweichend von Satz 1 die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl aus dem Wahlbezirk der oder des ausgeschiedenen Ältesten nach. Ist im Wahlbezirk eine Ersatzälteste oder ein Ersatz-ältester nicht mehr vorhanden, gilt Satz 1, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Wahlbezirk.
Dazu haben wir keine Regelung; wir haben nur geregelt, wie lange innerhalb eines Wahlbezirks/Stimmbezirks das Wahllokal insgesamt geöffnet sein muss: bei weniger als 500 Gemeindegliedern mindestens zwei Stunden, bei mehr als 500 Gemeindegliedern mindestens fünf Stunden. Wie diese Stunden dann auf die Wahllokale aufgeteilt werden, entscheidet der Gemeinde- oder Ortskirchenrat.
Dafür haben wir eine gesetzliche Regelung in § 20 Absatz 2 Satz 4 Ältestenwahlgesetz: Ist durch die Stimmenzahl wegen Stimmengleichheit nicht entschieden, wer gewählt ist, entscheidet das Los.
Das ist in § 3 Absatz 2 Ältestenwahlgesetz geregelt: Der Gemeinde- oder Ortskirchenrat beschließt die Zahl der Ersatzältesten bis zum 55. Tag vor der Wahl.
Die Amtszeit der Ältesten war schon immer sechs Jahre, da hat es keine Änderung gegeben. Verändert ist jetzt der Wahlturnus, statt alle drei Jahre die Hälfte, werden nun alle sechs Jahre alle Ältesten neu gewählt. Die Zahl der berufenen Mitglieder ist nach der Grundordnung auf zwei begrenzt und berufene Mitglieder rücken nicht auf Plätze von gewählten Mitgliedern nach. Wenn ein Gemeinde- oder Ortskirchenrat durch den Verlust von gewählten Mitgliedern droht beschlussunfähig zu werden, ist eine Nachwahl von Ältesten möglich. Das ist in § 29 Absatz 2 und 3 Ältestenwahlgesetz geregelt.
Wenn es dem Gemeinde- oder Ortskirchenrat nicht gelingt, genügend Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden, dann kann die Wahl nicht stattfinden. Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Ältestenwahlgesetz kann geprüft werden, ob es möglich ist, die Zahl der zu wählenden Ältesten noch herunter zu setzen: Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht die nach Absatz 2 erforderliche Zahl von Namen, so prüft der Gemeindekirchenrat eine Herabsetzung der Zahl der zu wählenden Ältesten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. Eine Veränderung der Zahl der zu wählenden Ältesten ist der Kirchengemeinde bekannt zu machen und dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. Die Zahl der zu wählenden Ältesten kann aber nicht unter vier sinken. Gelingt es nicht mindestens fünf Kandidierende zu finden, muss die Wahl ausfallen.
In jedem Fall gibt es die Möglichkeit, vor Ort am Wahltag an der Urne zu wählen. Ebenso ist es grundsätzlich möglich, Briefwahlunterlagen beim Gemeindebüro anzufordern und per Brief zu wählen. Im Sprengel Berlin wird in vielen Kirchenkreisen die Onlinewahl erprobt, diese stellt einen zusätzlichen Wahlort im Internet dar, die klassische Urnen- und Briefwahl bleibt jedoch trotzdem möglich. Einen Sonderfall stellt die allgemeine Briefwahl dar. Sofern sich eine Gemeinde hierfür entscheidet, bekommen alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt, wobei die Kirchengemeinde den Versand der Unterlagen selbst organisieren muss. Die Urnenwahl bleibt dennoch möglich.
Ja, das ist möglich. § 8 Abs. 2 Ältestenwahlgesetz sieht hierzu folgendes vor: Die Gemeindeglieder sind in dem Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie wohnen; der Gemeindekirchenrat kann zulassen, dass sie in einem anderen Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar sind. Bei Gemeindegliedern, deren Gemeindezugehörigkeit auf einer Umgemeindung beruht, entscheidet der Gemeindekirchenrat, in welchem Wahlbezirk sie wahlberechtigt und wählbar sind.
II … zu Mustern und Formularen
Nein, da klären sie bitte mit ihrem Kirchlichen Verwaltungsamt, welche Beschlüsse benötigt werden.
III … zur Wahl in Gesamtkirchengemeinden
Im Ältestenwahlgesetz ist vorgesehen, dass eine Kirchengemeinde an einem Wahltag wählt. Wenn die Kirchengemeinde sich über mehrere Bereiche erstreckt, kann auch an verschiedenen Tagen gewählt werden. Eine Wahl in einer Gesamtkirchengemeinde über den gesamten Zeitraum zu strecken ist jedoch schwierig. Besser wäre es, wenn sich innerhalb der Gesamtkirchengemeinde auf zwei Termine verständigt wird, z.B. ein Samstag und ein Sonntag und die Wahl für die Gesamtkirchengemeinde dann abgeschlossen ist.
Auch innerhalb einer Ortskirche können Wahlbezirke eingerichtet werden. Das muss mit dem zuständigen KVA geklärt werden, und aus jedem Wahlbezirk muss mindestens eine Älteste/ ein Ältester gewählt werden, wobei die Mindestanzahl für den Ortskirchenrat bei vier Gewählten liegt.
Ja, gemäß der Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz auf Artikel Abs. 5 Satz 1 Grundordnung gehören dem Ortskirchenrat nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste an.
Das geht über eine sog. Umpfarrung. In Wahlbezirken sind die Gemeindeglieder wählbar und wahlberechtigt, die in dem jeweiligen Wahlbezirk wohnen. Durch eine Umpfarrung wechseln die Gemeindeglieder den Wahlbezirk. Dafür braucht es einen Beschluss des Ortskirchenrats, in dessen Bereich das Gemeindeglied wechseln möchte. Auch da kann ihr Kirchlichens Verwaltungsamt helfen.
Konkreter: In Wahlbezirk A sollen vier Älteste gewählt werden. Es lassen sich 7 aufstellen. Müssen wir vorab festlegen, dass es 3 Ersatzälteste geben wird, damit dann auch alle dabei sind Wenn im oben genannten Fall eine/r der Nichtgewählten dann doch beschließt, ganz ausscheiden zu wollen - wie geht man damit um (also kann man dann doch 'nur' 2 Ersatzälteste benennen)
Die Mitglieder in Ortskirchenräten werden gewählt wie die Ältesten im Gemeindekirchenrat, d.h. der Ortskirchenrat beschließt auch, wie viele Ersatzälteste für den Ortskirchenrat zu wählen sind. Welche Zahl im Verhältnis zu den vorhandenen Kandidat:innen da angemessen ist, beschließt der Ortskirchenrat. Wenn jemand dann sein Amt, entweder als gewählte/r Älteste/r oder als Ersatzälteste/r nicht annimmt, dann ist das eben so.
Es ist möglich, dass die Ältestenwahl an verschiedenen Tagen stattfindet, wenn die Kirchengemeinde in Wahlbezirke geteilt ist oder wenn es sich um eine Gesamtkirchengemeinde handelt, in der die Ortskirchen als Wahlbezirk gelten. Dann wird für jeden Bereich ein eigenes Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt und die Gemeindeglieder bekommen je für ihren Bereich eine Einladung in ihr Wahllokal. Pro Wahlbezirk bzw. Ortskirche erfolgen die Vorbereitungshandlungen für das Auszählen der Stimmen und die Auszählung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach dem Schluss der Wahlhandlung. Das hat dann zur Folge, dass in einer Kirchengemeinde, die in Wahlbezirke unterteilt ist, die an unterschiedlichen Tagen wählen, die Gewählten je Wahlbezirk an unterschiedlichen Tagen feststehen.
In § 16 Absatz 1 Ältestenwahlgesetz ist für den Wahlvorstand folgendes vorgesehen: Vor der Wahl bestellt der Gemeindekirchenrat aus den wahlberechtigten Gemeindegliedern, deren Namen nicht auf dem Gesamtwahlvorschlag stehen sollen, mindestens drei Personen als Wahlvorstand. Da im Gesetz ein „sollen“ steht, können, wenn es keine anderen Freiwilligen gibt, auch Kandidat:innen dem Wahlvorstand angehören.
IV … zu Ältesten
Die letzte Tagung der Landessynode hat sich intensiv mit der Frage befasst, ob es eine Altersgrenze nach oben geben soll, ab der eine Wahl in den GKR nicht mehr möglich ist und das abgelehnt. Die Frage der Begrenzung der Wiederwahl wurde nicht diskutiert. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden, gehört zu den in der Grundordnung geregelten Rechten der Gemeindeglieder. Dort einzugreifen und dieses Recht zu beschränken, ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Begriff Ersatzälteste/r steht so im Ältestenwahlgesetz. Wenn er geändert werden soll, geht das nur über eine Änderung des Gesetzes durch die Landessynode. Der Begriff stellvertretende/r Älteste nach Artikel 16 Abs. 2 Grundordnung bezeichnet Ersatzälteste, die durch Beschluss des GKRs zu Stellvertretenden der Ältesten gemacht wurden, so dass sie im Verhinderungsfall in einer Sitzung des GKR vertreten können.
Nein. Als Angehörige gelten die in § 5 Absatz 4 Ältestenwahl gesetz genannten: Ehepartner, Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte (also Eltern, Großeltern, Enkel und Schwiegertöchter und -söhne und Schwiegereltern)
Die beschriebene Situation wird in § 5 Abs. 4 Ältestenwahlgesetz geregelt: „Wahlberechtigte, die einander Angehörige sind, sind nur dann wählbar, wenn der Kreiskirchenrat vor der Aufnahme in den Wahlvorschlag eine Ausnahme zulässt. Sind Kandidatinnen und Kandidaten einander Angehörige, sind die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Satz 4 zu beachten [d.h. sie müssen auf dem Gesamtwahlvorschlag als solche gekennzeichnet sein].“ Da der Gesamtwahlvorschlag bis zum 6.10.2025 festgestellt sein muss, müsste der Kreiskirchenrat bis dahin eine Ausnahme zugelassen haben.
Wählbar ist nur, wer in ihrer Kirchengemeinde Gemeindeglied ist – entweder, weil er/sie in ihrem Gemeindegebiet wohnt, oder über eine Umgemeindung Gemeindeglied geworden ist. Prüfen Sie dies bitte rechtzeitig in KirA und nehmen ggf. Kontakt mit ihrem KVA auf, um Unklarheiten oder Problemfälle zu lösen.
V … Möglichkeit zur Online-Wahl
Nein, es bleibt bei dem Zeitplan, der in der Broschüre In 20 Schritten zur Ältestenwahl veröffentlich ist. Nähere Informationen zur Online-Wahlmöglichkeit kommen bald auf der Website GKR@EKBO – Gemeindekirchenrat in der EKBO – Informationen und Materialien
Wahlberechtigte Gemeindeglieder in Kirchenkreisen, die an der Online-Wahlmöglichkeit teilnehmen, haben drei mögliche Wege, ihre Stimme abzugeben. Dabei darf jede oder jeder natürlich nur einen Weg wählen. Das wird über das Wahlberechtigtenverzeichnis sichergestellt: wer online seine Stimme abgegeben hat, bekommt bei der Urnenwahl keinen Stimmzettel mehr; taucht ein Wahlbrief eines Online-Wählers auf, muss er aussortiert und darf nicht gezählt werden.
VI…Sonstiges
Nein, das ist nicht möglich. Artikel 22 Abs. 1 Grundordnung sieht hierzu vor: „Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Gemeindekirchenrat je eines seiner Mitglieder.“ Bei einer guten Zusammenarbeit von Vorsitz und Stellvertretung wird dies jedoch praktisch wie eine Doppelspitze aussehen können, insbesondere wenn auch die Sitzungsleitung in den Sitzungen des GKR wechselt.