Was ist das
Kirchengemeindestrukturgesetz?
Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) ist ein neues Gesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), das darauf abzielt, die Struktur der Kirchengemeinden zu modernisieren und an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Es wurde im Frühjahr 2021 von der Landessynode beschlossen und ist seitdem in Kraft.
Neue Regeln, neue Möglichkeiten
Kirchengemeinden stehen vor Herausforderungen wie sinkenden Mitgliederzahlen und begrenzten Ressourcen. Das KGSG bietet Lösungen, um Gemeinden zukunftsfähig zu gestalten, indem es beispielsweise die Bildung von größeren Kirchengemeinden oder Pfarrsprengeln ermöglicht.
Das ändert sich konkret
- Fördermöglichkeiten: Es gibt finanzielle Unterstützung für den Aufbau neuer Strukturen und für die Beratung der Gemeinden während des Veränderungsprozesses.
- Zusammenschlüsse von Gemeinden: Drei oder mehr Kirchengemeinden können sich zu einer neuen Kirchengemeinde zusammenschließen, wenn sie insgesamt mehr als 300 Mitglieder haben.
- Neue Organisationsformen: Es werden neue Modelle wie Gesamtkirchengemeinden oder Pfarrsprengel eingeführt, die eine flexiblere und effizientere Zusammenarbeit ermöglichen.
Für Gemeinden, die Veränderungen planen, stehen am Ende dieser Seite verschiedene Materialien und Vorlagen zur Verfügung:
- Handreichungen: Leitfäden zur Umsetzung des KGSG.
- Mustertexte: Vorlagen für Satzungen von Gesamtkirchengemeinden oder Pfarrsprengeln.
- Beratung: Unterstützung durch Gemeindeberater:innen, die beim Veränderungsprozess begleiten.
Neben Veränderungen innerhalb von Kirchenkreisen können sich auch Kirchenkreise selbst strukturell neu aufstellen – als Gesamtkirchengemeinde: Das bedeutet: Alle Kirchengemeinden in einem Kirchenkreis arbeiten dann als eine gemeinsame Gemeinde zusammen.
Damit das geschieht, müssen zwei Gruppen zustimmen:
- Die Kreissynode (das Entscheidungsgremium des Kirchenkreises) – mit einer Zweidrittelmehrheit.
- Die Gemeindekirchenräte (die Leitungen der einzelnen Gemeinden im Kirchenkreis) – ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit.
Wenn beide zustimmen, kann die Kirchenleitung festlegen, wie die Aufgaben und die Zusammensetzung der Leitungsorgane in dieser neuen Struktur genau aussehen. Das geschieht durch eine Rechtsverordnung.
(Das steht in §5 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Strukturen der Gemeinden und Kirchenkreise – KGSG.)
Strukturänderung
geplant? –
Unterstützung
erhalten:
Bei Fragen oder dem Wunsch nach Unterstützung können sich Interessierte an das GKR-Beratungstelefon unter der Nummer 030 3191 319 wenden oder eine E-Mail an gkr@akd-ekbo.de senden.
Fragen und Antworten zum KGSG/MMZG
Antrag auf Finanzielle Unterstützung
Wenn Ihre Kirchengemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen neue Strukturen aufbauen möchten, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Fonds für Gemeindeaufbau und Liquiditätshilfen beantragen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Mindestens drei Kirchengemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen.
- Die neue Gemeinde muss mehr als 300 Mitglieder haben.
Wie kann man den Antrag stellen?
- Der Antrag kann formlos per E-Mail geschickt werden an: referat61@ekbo.de
- Genauere Bedingungen und Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie: Richtlinie Fonds für Gemeindeaufbau

Vorlagen zur Weiterarbeit
Handreichung Veränderung Kirchengemeinden
Satzungsmuster für eine Gesamtkirchengemeinde (WORD-Vorlage)
Satzungsmuster für einen Pfarrsprengel (WORD-Vorlage)
Prozessbegleitung durch Gemeindeberater:innen
Anschreiben an Kirchenkreise wegen Verlängerung der Förderung der Gemeindeberatung (spezifisch zum KGSG)
Förderrichtlinie für Gemeindeberatung 2025 (spezifisch zum KGSG)
Beratungsanfrage Gemeindeberatung (allgemeine Anfrage)
