Die EKBO hat für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche (gesamte verfasste Kirche) sowie für deren rechtlich unselbständige Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Jugendheime, Friedhöfe) einen Gebäudesammelversicherungsvertrag abgeschlossen. Abgesichert sind sowohl berufliche als auch ehrenamtliche Mitarbeiter:innen. Abgedeckt sind u. a. Gebäude, Inventar, Haftpflicht, Unfall und Dienstreisefahrzeuge.
Risiken, die nicht dazugehören (z. B. Ausstellungs-, Bauleistungs-, Elektronik-, Freizeitfahrtenversicherung), müssen von den Gemeinden selbst über zusätzliche Verträge abgesichert werden.
Wichtig: Versicherung ersetzt keine Vorsorge. Schäden sollen nach Möglichkeit durch Prävention vermieden werden.
Schadensmeldungen
Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um Versicherungsschutz und Schäden ist der Versicherungsmakler Ecclesia Versicherungsdienst GmbH in Detmold – nicht das Konsistorium.
Schäden müssen unverzüglich schriftlich gemeldet werden (Formulare online)
Vorab empfiehlt sich eine telefonische Meldung bei Ecclesia, besonders wenn sofortige Maßnahmen nötig sind (z. B. nach Sturm oder Einbruch).
Für die Beweissicherung: Schäden nach Möglichkeit fotografieren.
Reparaturen dürfen erst nach Zustimmung des Versicherers beginnen.
Gebäudeversicherung
Alle Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder kirchlichen Einrichtungen sind automatisch über den Gebäudesammelvertrag der EKBO versichert. Auch angemietete Gebäude sind eingeschlossen – allerdings nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich steht, dass die Kirche die Gebäudeversicherung übernehmen muss.
Deckt Feuer, Leitungswasser und Sturm ab (zum gleitenden Neuwert).
Eingeschlossen sind feste Bestandteile wie Glocken, Altäre oder Orgeln.
Besonderheit: In Teilen der EKBO gilt ein Selbstbehalt von 1.500 € pro Schadenfall bei Leitungswasserschäden.
Inventarversicherung
Das bewegliche Eigentum ist durch einen Inventarsammelversicherungsvertrag gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus als Folge eines Einbruchdiebstahls geschützt. Erfasst werden u. a. die gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Kult- und Kunstgegenstände (mit Begrenzungen in den Entschädigungssummen) sowie Gebrauchsgegenstände der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen und Besucher:innen.
Diebstähle sind jedoch nur versichert, soweit der oder die Täter:in in ein verschlossenes Gebäude oder einen verschlossenen Raum einbricht, ein verschlossenes Behältnis aufbricht oder zum Zwecke des Diebstahls Gewalt gegen Personen androht oder ausübt.
Der Haftpflichtversicherungsschutz greift ein, wenn eine Person einem Dritten durch schuldhaftes Handeln einen Schaden zufügt, der zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die oder den Schädiger:in begründet. Vom kirchlichen Sammelversicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Landeskirche einschließlich ihrer Gliederungen umfasst, insbesondere in deren Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, als Bauherr, Planer oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den versicherten Grundstücken oder als Veranstalter von Gottesdiensten, Gemeindefesten etc. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche des Dritten auf schuldhaftem Handeln von gesetzlichen Vertreter:innen der Landeskirche und ihrer Untergliederungen oder sonstigen, für sie beruflich oder ehrenamtlich tätigen Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen beruhen. Mitversichert ist auch die Haftung für Umweltschäden.
Im Vereinsregister eingetragene („e.V.“) Vereine, die nach ihrer Satzung unmittelbar kirchliche Zwecke der verfassten Kirche bzw. einer ihrer Körperschaften fördern (z. B. Förderung der Kirchenmusik oder Konfirmand:innenarbeit einer Kirchengemeinde), können im Rahmen eines von der Landeskirche unterhaltenen Sammelversicherungsvertrages Haftpflicht-Versicherungsschutz für Fördervereine abschließen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Satzung bei Auflösung des Fördervereins hinsichtlich des Vereinsvermögens eine Anfallklausel zugunsten der geförderten Körperschaft enthält. Der Versicherungsschutz kann zu jedem Zeitpunkt beantragt werden. Hierzu müssen eine Kopie der Satzung und ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister bei der EKBO – Ref. 4.2.3. –, Georgenkirchstraße 69–70, 10249 Berlin vorgelegt werden.
Auch die Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist als Sammelversicherung ausgestaltet. Sie greift ein, wenn einer kirchlichen Körperschaft durch fahrlässiges (einfache und grobe Fahrlässigkeit) Handeln von beruflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen ein Vermögenschaden zugefügt wird (sog. Eigenschäden), z. B. dadurch, dass Fristen oder Termine versäumt werden, Ansprüche verjähren oder Mieten nicht eingezogen werden. Nicht abgedeckt sind Fehlbeträge bei der Kassenführung oder Verstöße beim Barzahlungsakt. Versicherungsschutz besteht auch, wenn ein Dritter Ansprüche wegen eines ihm durch eine:n Mitarbeiter:in in Ausübung von dessen beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit zugefügten Vermögensschaden geltend macht (sog. Drittschaden).
Strafrechtsschutz
Dieser Schutz gilt für alle, die im Auftrag der Kirche handeln. Er übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten bei dienstlich veranlassten Strafverfahren.
Übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten bei Strafverfahren.
Bei Verurteilung entfällt der Schutz rückwirkend.
Eine darüberhinausgehende allgemeine Rechtsschutzversicherung besteht nicht.
Unfallversicherung
Unfallversicherungsschutz besteht für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter:innen primär im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Bereich des Ehrenamtes greift die gesetzliche Unfallversicherung z. B. bei Personen ein, die im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege tätig sind oder die im Auftrag oder mit Einwilligung für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für Betriebsstätten bzw. Kindertageseinrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausüben (z. B. Gottesdiensthelfer:innen, Freizeitbetreuer:innen).
Bei Unfällen soll die oder der Verletzte möglichst einem von den Unfallversicherern bestellten Durchgangsarzt vorgestellt werden. Der Arbeitgeber hat Unfälle seiner beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen im Betrieb oder auf dem Weg dorthin, dem zuständigen Unfallversicherer anzuzeigen, soweit der Unfall zu einer mehr als drei Tage währenden Arbeitsunfähigkeit führt. Bei tödlichen Unfällen besteht eine sofortige Meldepflicht.
Darüber hinaus besteht über einen landeskirchlichen Sammelversicherungsvertrag ein zusätzlicher privater Unfallversicherungsschutz, der insbesondere dann eingreift, wenn ehrenamtliche Mitarbeiter:innen bei der Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen Unfälle erleiden, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Arbeits- bzw. Dienstunfall anerkannt werden, aber auch z. B. Konfirmand:innen und Teilnehmer:innen der Christenlehre während des Unterrichts oder Mitglieder von Chören erfasst. Unfälle dieses Personenkreises sind – ggf. neben der gesetzlichen Unfallversicherung – auch der Ecclesia GmbH zu melden.
Dienstreise-Fahrzeugversicherung
Nutzen kirchliche Mitarbeiter:innen für angeordnete Dienstfahrten (z. B. Fahrt eines GKR-Mitglieds zur GKR-Sitzung, Fahrt einer Pfarrperson zum Pfarrkonvent) ihr privates Kraftfahrzeug oder Fahrrad und wird dieses dabei beschädigt, greift die Dienstreise-Fahrzeugversicherung ein. Kein Versicherungsschutz besteht bei Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle oder bei Freizeitfahrten (z. B. Konfirmandenfahrten). Für letztere kann separater Versicherungsschutz über die Ecclesia GmbH abgeschlossen werden.