Kirchengemeinde als Körperschaft

Viele fragen sich: Warum ist eine Kirchengemeinde eigentlich eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ – so wie auch eine Kommune – obwohl sie doch keine hoheitlichen Aufgaben wie Polizei oder Justiz übernimmt?

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, also ein Zusammenschluss von Menschen oder Einrichtungen, der selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Beispiele:

  • im Privatrecht: ein eingetragener Verein,
  • im öffentlichen Recht: Kommunen

Auch Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sind jeweils rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das hat historische Gründe:

  • Die Landeskirche ist als Religionsgemeinschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Deshalb haben auch alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände in der EKBO diesen Status.
  • Grundlage dafür sind Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Status als besonderen Ausdruck der Religionsfreiheit erklärt: Er ermöglicht es, Kirche so zu organisieren, wie es dem Glauben ihrer Mitglieder entspricht. Es handelt sich also um einen „öffentlich-rechtlichen Status eigener Art“ – nicht identisch mit dem einer Kommune.

Der Körperschaftsstatus bringt bis heute viele Vorteile:

  • Er betont die öffentliche Bedeutung von Religionsausübung (z.B. durch Gottesdienste als öffentliche Veranstaltung).
  • Er ermöglicht eine weitgehende Freiheit bei der Gestaltung der inneren Organisation der Kirche.
  • Er gibt das Recht Kirchensteuern zu erheben.
  • Er erlaubt Mitarbeiter:innen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis(z.B. Beamt:innen) zu beschäftigen (sog. Dienstherrenfähigkeit).
  • Er beinhaltet die Möglichkeit, eigene Regeln und Ordnungen aufzustellen (sog. Rechtssetzungsbefugnis).

Gleichzeitig ist der Status mit Erwartungen und Anforderungen verbunden, etwa im Hinblick auf Beständigkeit  und Selbstverwaltung.

Mit dem Körperschaftsstatus sind für die Kirchengemeinden bestimmte Rechte und Aufgaben verbunden:

  • Siegelrecht: Kirchengemeinden dürfen eigene Kirchensiegel führen (Handreichung Kirchensiegel).
  • Vertretung im Rechtsverkehr durch ein handlungsfähiges Organ: Bei Kirchengemeinden erfolgt dies  durch den nach dem Ältestenwahlgesetz gewählten Gemeindekirchenrat (Leitfaden Ältestenwahl 2025).
  • Eigener Haushalt und Rechnungslegung (→ siehe Abschnitt Finanz- und Haushaltsfragen)
  • Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, z.B. bei Datenschutz (EKD-Datenschutzstelle), IT-Sicherheit sowie Prävention und Schutz vor sexualisierter Gewalt.

Referat 1.2 | Kirchenrecht, Staatskirchenrecht, Strukturfragen, Stiftungen und Datenschutz