Demokratiebildung
Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
Die Mitgliedschaft in einem Gemeindekirchenrat ist nicht vereinbar mit der Unterstützung menschenfeindlicher Parteien oder Organisationen.
Seit 2024 zählt die AfD in Brandenburg dazu: Wer sich öffentlich für sie einsetzt, kann nicht in den GKR gewählt werden bzw. verliert sein Amt. Grundlage ist der biblische Auftrag, dass alle Menschen nach Gottes Ebenbild geschaffen sind und gleiche Würde haben.
Geschichte
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts setzte sich die evangelische Kirche in Ost- und Westdeutschland intensiv mit ihrer Haltung zum Nationalsozialismus auseinander. Das Versagen gegenüber dem nationalistischen Denken, den totalitären Strukturen, der Verfolgung politischer Gegner und der Vernichtung der Juden Europas führte zur Frage nach Schuld und Konsequenzen.
Daraus ergab sich eine Neupositionierung:
- im Verhältnis zu jüdischen Geschwistern,
- in der Betonung der Gleichheit und Würde aller Menschen,
- in der klaren Orientierung an einer demokratischen Grundhaltung – innerhalb wie außerhalb der Kirche.
Nach der Wiedervereinigung nahm rechtsextreme Gewalt in Ostdeutschland stark zu. Die evangelische Kirche stellte sich ihr entschieden entgegen, da sie darin eine Bedrohung der eigenen Grundlagen sah. In diesem Zusammenhang entstand auch die Frage, wie mit Mitgliedern rechtsextremer Parteien im GKR umzugehen sei. Ergebnis war die Einführung des sogenannten „Menschenfeindlichkeitsparagraphen“ in die Grundordnung der EKBO.
Situation
Nach der Grundordnung der EKBO können Gemeindeglieder nur Mitglied eines GKR sein, wenn sie ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten.
Nicht vereinbar mit diesem Amt ist eine Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung von Parteien, Organisationen oder Gruppen, die menschenfeindliche Ziele verfolgen. Dies gilt ebenso für andere kirchliche Leitungsgremien.
Als menschenfeindlich gelten Worte und Taten, die Menschen wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität abwerten, diffamieren oder bedrohen. Diese menschenfeindliche Haltung ist weder dem rechtsextremen noch dem linksextremen Spektrum zuzuordnen – Antisemitismus beispielsweise ist in allen Lagern vorhanden.
Vor jeder Wahl zum GKR erstellt die EKBO eine Handreichung, in der benannt wird, welche Parteien und Organisationen aus kirchlicher Sicht menschenfeindliche Ziele verfolgen.
Aktuelle Lage
Vor den GKR-Wahlen 2019 und 2022 bewertete die EKBO, ob eine Mitgliedschaft in der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ die Wählbarkeit ausschließt. Damals galt: Allein die Mitgliedschaft oder Unterstützung reicht nicht aus; es musste zusätzlich ein menschenfeindliches Verhalten hinzukommen.
Im Jahr 2024 kam es zu einer Neubewertung. Nach Beratungen in Kirchenleitung und Landessynode entschied die EKBO im Juni 2024, die AfD in die Liste menschenfeindlicher Parteien aufzunehmen.
Das bedeutet:
- Ein öffentlicher Auftritt für die AfD führt zum Verlust der Wählbarkeit in den GKR.
- Bereits bestehende Mitgliedschaften in kirchlichen Gremien enden.
Grundlage für diese Entscheidung war das Menschenbild, das die AfD – insbesondere im Landesverband Brandenburg – vertritt. Im Zentrum steht dort die Abwertung und Ausgrenzung von Migrant:innen, besonders Muslim:innen, sowie politisch Andersdenkenden. Forderungen nach sogenannter „Remigration“ zielen darauf, dass Menschen ohne deutsche Abstammung das Land verlassen sollen.
Dies widerspricht dem christlichen Grundsatz, dass Gott jeden Menschen nach seinem Ebenbild geschaffen hat und allen gleiche Würde und gleichen Wert verliehen hat. Die biblische Botschaft betont Gerechtigkeit und die Überwindung aller Trennungen – dies gehört zum Kernauftrag (Mission) der Kirche.
Verfahren beim Ältestenamt
Tritt ein:e Kandidat:in oder ein Mitglied eines kirchlichen Leitungsgremiums öffentlich für eine menschenfeindliche Partei oder Organisation auf, kann dies dem Konsistorium oder der/dem Beauftragten für den Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gemeldet werden.
Das Kollegium des Konsistoriums eröffnet daraufhin ein Anhörungsverfahren. Je nach Ergebnis kann beschlossen werden:
- der Ausschluss von der Kandidatur,
- die Beendigung der Mitgliedschaft im Gremium. (§ 26 des Ältestenwahlgesetzes)
Andere ehrenamtliche Tätigkeiten
Bei ehrenamtlichen Aufgaben außerhalb von Leitung und Verkündigung braucht es eine sorgfältige Abwägung. Grundsätzlich gilt: Haltungen, die Menschen abwerten oder ausschließen, passen nicht zur christlichen Botschaft. Wer solche Positionen unterstützt, kann keine verantwortliche oder verkündigende Aufgabe in der Kirche glaubwürdig ausüben.
Die allgemeinen Rechte und Pflichten als Gemeindemitglied bleiben davon jedoch unberührt. Wenn unsicher ist, ob jemand eine ehrenamtliche Aufgabe weiterführen kann, entscheidet darüber der Gemeindekirchenrat. Ausnahme: Für Prädikantinnen und Prädikanten entscheidet das Konsistorium (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten). Für Lektorinnen und Lektoren entscheidet der Kreiskirchenrat (§ 5 Absätze 3 und 5 des genannten Kirchengesetzes).
Berufliche Tätigkeiten
Ob ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann oder andere rechtliche Schritte nötig sind, wenn Mitarbeitende menschenfeindliche Positionen unterstützen, lässt sich nur im Einzelfall klären. In solchen Situationen sollte die Gemeinde frühzeitig das Konsistorium und den Kirchenkreis um Beratung bitten.
Für alle, die in Leitung oder Verkündigung arbeiten, gelten hohe Anforderungen. Wenn sie öffentlich für menschenfeindliche Gruppen eintreten, kann das die Glaubwürdigkeit der Kirche ernsthaft beschädigen. Dann muss geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden kann.
Andere Mitarbeitende sind nur zur grundlegenden Loyalität gegenüber der Kirche verpflichtet. Bei ihnen führt zum Beispiel die Unterstützung der AfD in der Regel nicht automatisch zu arbeitsrechtlichen Folgen – außer es kommen besondere Umstände hinzu.
