FAQ – Häufige Fragen

Fragen zum Gemeindekirchenrat

Was ist der Gemeindekirchenrat?

Der Gemeindekirchenrat ist das Leitungsgremium einer evangelischen Kirchengemeinde. Er entscheidet über alle wirtschaftlichen und personellen Fragen, plant die Arbeit und Aufgaben der Gemeinde und fördert die verschiedenen Gruppen in der Gemeinde. staaken-evangelisch.de

Wer kann in den Gemeindekirchenrat gewählt werden?

Zur Wahl in den Gemeindekirchenrat sind grundsätzlich alle Mitglieder der Kirchengemeinde berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag das aktive Wahlrecht besitzen. Wählbar sind meistens Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Kirchspiels haben und seit einer bestimmten Zeit, oft ein Jahr, zur Gemeinde gehören. MTR Legal Rechtsanwälte

Welche Aufgaben übernimmt der Gemeindekirchenrat?

Zu den Aufgaben des GKR gehören unter anderem:

  • Verwaltung des Gemeindevermögens
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Erhaltung der Kirchen, Gemeindehäuser und sonstigen Gebäude
  • Entscheidungen über finanzielle Fragen und Baumaßnahmen

Fragen zum Kirchengemeindestrukturgesetz

Vereinigung (Fusion) zu einer neuen Kirchengemeinde

Welche Punkte müssen in den Vereinbarungen zur Vereinigung von Kirchengemeinden unbedingt festgehalten werden?

Rechtlich entsteht durch die Vereinigung von Kirchengemeinden eine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der sich vereinigenden Kirchengemeinden eintritt. Dafür muss keine Vereinbarung von zwei oder mehreren Kirchengemeinden geschlossen werden. Es reichen die GKR-Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden, sich zu vereinigen.

Was kann in Vereinbarungen rechtlich geregelt werden? Welche Gültigkeit haben Vereinbarungen?

Kirchengemeinden, die eine Vereinigung anstreben, können in einer Vereinbarung Gegenstände aufnehmen, die die zukünftige Gestaltung ihrer neuen Kirchengemeinde betreffen, so beispielsweise das Einrichten von Wahlbezirken für die Ältestenwahl: In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile mit eigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchengemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden entstanden sind, können die Gemeindeteile als Wahlbezirke eingerichtet werden, wobei für jeden Wahlbezirk entschieden wird, wie viele Älteste zu wählen sind und welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist (vgl. auch § 8 Abs. 1 Ältestenwahlgesetz). Diese Vereinbarung wird durch übereinstimmenden Beschluss der Gemeindekirchenräte getroffen, bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrats und ist so lange gültig, bis der Gemeindekirchenrat der vereinigten Kirchengemeinde etwas anderes beschließt.

Wie gestaltet sich das Wahlverfahren des dann neu zu wählenden GKR?

Das ist ein Fall von „kommt darauf an“ und in § 30 Ältestenwahlgesetz (ÄWG) geregelt. Die beteiligten Kirchengemeinden können vor der Vereinigung einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat bilden (der darf dann für den Rest der Amtszeit auch größer sein als 15 gewählte Älteste). Dann bleiben alle bis zur nächsten Ältestenwahl im Amt. Oder die beteiligten Gemeindekirchenräte beschließen, dass es eine Neuwahl geben soll, dann legen sie übereinstimmend die Zahl der zu wählenden Ältesten fest und bereiten die Wahl vor.

Ist die Größe des zu bildenden GKR festgelegt?
  • Das entscheiden die beteiligten Kirchengemeinden. Die Grundordnung (GO) regelt, dass einem Gemeindekirchenrat mindestens 4 und nicht mehr als 15 gewählte Älteste angehören (Art. 16 Abs. 5 GO).
Sind innerhalb der neu entstehenden Kirchengemeinde Wahlkreise bzw. Stimmbezirke möglich, sodass sichergestellt werden kann, dass aus allen Orten jemand im GKR vertreten ist?

Das entscheiden die beteiligten Kirchengemeinden. Die Optionen und das Verfahren sind in § 8 ÄWG beschrieben.

Unterliegen die möglichen Wahlbezirke der neu entstehenden Kirchengemeinde dem ÄWG, z.B. hinsichtlich der Mindestzahl von Kandidierenden?

Wählt eine Kirchengemeinde in Wahlbezirken, legt der Gemeindekirchenrat fest, wie hoch die Zahl der zu wählenden Ältesten insgesamt ist und wie die Verteilung auf die Wahlbezirke erfolgt. Werden in der Kirchengemeinde z.B. 6 Älteste gewählt, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob bei 3 Wahlbezirken in jedem 2 Älteste gewählt werden oder ob in einem 1 Ältester, in einem 2 und im dritten 3 Älteste gewählt werden. Werden 2 Älteste gewählt, braucht es nach dem Ältestenwahlgesetz 4 Kandidierende, bei 1 Ältesten mindestens 2 Kandidierende.

Wie läuft das Zustimmungsverfahren zur Strukturveränderung?

Das ist im Gesetz geregelt: Es gilt das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung:

„Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde- und Kreiskirchenräte bei Zustimmung aller Beteiligten das Konsistorium; das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.  Widerspricht einer der Beteiligten, entscheidet die Kirchenleitung.“

Es braucht also übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden, einen zustimmenden Beschluss des Kreiskirchenrats und das alles muss ins Konsistorium, wo dann die Urkunde über die Veränderung beschlossen, ausgestellt und veröffentlicht wird.

Bildung einer Gesamtkirchengemeinde

Wie organisieren sich in einer neuen Gesamtkirchengemeinde der Gemeindekirchenrat und die Ortskirchenräte?

Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte. Die Mitglieder für den GKR werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der Ortskirchen in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt.

Müssen alle Entscheidungen von diesem größeren Kreis getroffen werden?

Sehr viel wird weiterhin vor Ort beraten und entschieden werden, auch Bau- und Immobilienverantwortung kann an die Ortskirche bzw. an einen dortigen Bauverantwortlichen delegiert werden. Lokale Kenntnis und Entschlusskompetenz soll erhalten bleiben.

Wie kann man einer Überlastung im Ehrenamt vorbeugen, wenn es im Gesamtkirchengemeindemodell zwei Gremien gibt – Ortskirchenrat und Gemeindekirchenrat?

Hierzu gibt es keine generelle Antwort. Eine gute Hilfestellung und bewährt hat sich die Verabredung von klar benannten Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gremien. Das kann in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde geregelt werden. Auch innerhalb eines Gremiums können Aufgaben der Vorbereitung oder Durchführung durch Beschluss auf bestimmte Personen übertragen werden.

Wer entscheidet darüber, welche Personen wo auf dem Friedhof bestattet werden, wenn die Gemeinde vor Ort nicht mehr allein dafür verantwortlich ist?

Wenn eine Gesamtkirchengemeinde gebildet ist, entscheidet der Ortskirchenrat (d.h. das Gremium auf Ortsebene) über das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen.

Finanzen

Was passiert mit dem Geld, über das wir bis jetzt als Kirchengemeinde mit Körperschaftsstatus verfügen?

Das Geld, das aus den Zuweisungen der Kirchensteuer kommt, und nicht zweckgebundene Rücklagen werden in einer Gesamtkirchengemeinde (GKG) zukünftig im gemeinsamen Haushalt verwaltet. Es besteht im Rahmen einer GKG die Möglichkeit, im Haushalt den einzelnen Ortskirchen ein Budget für ihre Arbeit einzustellen. Das wird in einer Satzung vorab miteinander geregelt.

Wir haben Rücklagen in unserer Kirchengemeinde. Können wir die Mittel, die wir jetzt für „unsere“ Kirche haben, auch behalten und selbstbestimmt einsetzen?

Zweckgebundene Rücklagen verbleiben bei dem Zweck, zu dem sie gebildet wurden.

Was passiert mit unseren (Pacht-)Einnahmen? Müssen wir die jetzt mit der/den anderen Kirchengemeinde/n teilen?

Die Pachteinnahmen fließen in den gemeinsamen Haushalt der neuen gemeinsamen Körperschaft (Kirchengemeinde/ Gesamtkirchengemeinde) ein und werden nach Beratung im GKR für die gemeinsame Arbeit und die Anliegen der Gemeindebereiche verwendet. Dabei werden die örtlichen Interessen bzw. die besonderen Anliegen jeweils berichtet, wenn es eine in guter Weise gepflegte Vereinbarungskultur gibt.
Spenden für einen speziellen Zweck (z.B. die Renovierung einer bestimmten Kirche) müssen selbstverständlich auch zukünftig zweckgebunden verwendet werden.

Können wir weiterhin über unsere Pachtverträge entscheiden?

Die rechtsgültige Entscheidung obliegt dem GKR, aber in einer Gesamtkirchengemeinde kann die Ortskirche den Vertrag in jeder Hinsicht vorbereiten. Auch das kann in einer Satzung geregelt werden.

Was passiert mit unseren (Pacht-)Einnahmen? Müssen wir die jetzt mit der/den anderen Kirchengemeinde/n teilen?

Die Pachteinnahmen fließen in den gemeinsamen Haushalt der neuen gemeinsamen Körperschaft (Kirchengemeinde/ Gesamtkirchengemeinde) ein und werden nach Beratung im GKR für die gemeinsame Arbeit und die Anliegen der Gemeindebereiche verwendet. Dabei werden die örtlichen Interessen bzw. die besonderen Anliegen jeweils berichtet, wenn es eine in guter Weise gepflegte Vereinbarungskultur gibt.
Spenden für einen speziellen Zweck (z.B. die Renovierung einer bestimmten Kirche) müssen selbstverständlich auch zukünftig zweckgebunden verwendet werden.

Welchen Gewinn, welche Ersparnis bringt das KGSG?

Die Ersparnis von Ressourcen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf den Euro genau auszurechnen. Es geht in erster Linie auch gar nicht darum, sondern um die mittelfristige Gestaltung von einfacheren Arbeitsstrukturen, die dann im Endeffekt auch finanzielle und personelle Ressourcen sinnvoll und nachhaltig einsetzen helfen.
Das im Frühjahr von der Synode beschlossene KGSG und der Entwurf des Mindestmitgliederzahlgesetzes setzen bei Geschäftsführung und Verwaltung an. Anliegen ist, Kräfte zu bündeln, sehr kleine Einheiten von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und damit mehr Freiheit bei den Gemeinden vor Ort zu schaffen für die geistlich-gemeindliche Arbeit, die Gemeinden laut Grundordnung unserer Kirche wahrnehmen. Im Hintergrund steht die Frage: Was kann auf welcher kirchlichen Ebene am besten erledigt werden und welchen Rechtsstatus braucht es dafür? Pfarrpersonen sollen von Sitzungsaufwand und möglichst auch Geschäftsführungsaufwand entlastet werden. Die Kirchlichen Verwaltungsämter haben weniger Einheiten zu betreuen, so dass die Verwaltung auch weiterhin gewährleistet werden kann. Wie sich Kirchengemeinden gut organisieren, gibt es verschiedene Wege, die im KGSG beschrieben sind.

Beispiel: Kirchengemeinde A hat einen Gemeindesekretär beschäftigt, der auch für die Kirchengemeinde B und die Kirchengemeinde C tätig ist. C und B zahlen A dafür einen Personalkostenanteil. B hat eine Küsterin, die auch für A, C und D tätig ist. Hierfür bekommt B von den anderen Kirchengemeinden einen finanziellen Ausgleich. D übernimmt den Druck und die Verteilung eines gemeinsamen Gemeindebriefs. Hierfür erstatten A, B und C der Kirchengemeinde D die anteiligen Kosten. All diese Leistungen sind spätestens ab dem 1.1.2023 steuerpflichtig. Dies könnte aber durch eine Vereinigung der Kirchengemeinden vermieden werden. Steuerrechtlich optimal wäre hier eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gesamtkirchengemeinde), die A, B, C und D umfasst. Damit werden die Überlassungen der Mitarbeitenden und der Druck und die Verteilung des Gemeindebriefs nicht steuerpflichtige Innenleistungen der Gesamtkirchengemeinde und es fällt keine Umsatzsteuer an.

Welche Relevanz haben die steuerrechtlichen Veränderungen für kleine Kirchengemeinden mit kleinen Haushalten?

Umsatzsteuerrechtliche Probleme ergeben sich bei kleinen Kirchengemeinden ab 2023 regelmäßig dadurch, dass diese sich untereinander Personal überlassen (z. B. Haustechnik, Gemeindesekretariat etc.) oder gegenseitig Dienstleistungen erbringen. Da diese auch regelmäßig einen finanziellen Ausgleich oder eine anderweitige Gegenleistung nach sich ziehen, ergeben sich hieraus oftmals auch steuerpflichtige Umsätze. Es kommt dadurch zu einer Mehrbelastung der gemeindlichen Haushalte. Daher ist es empfehlenswert, dass die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts so groß gebildet werden, dass entsprechende Leistungen zwischen diesen innerhalb der Gesamtkörperschaft erbracht werden.

Die Landeskirche riskiert mit den umstrittenen Zwangsfusionen kleiner Kirchengemeinden finanzielle Verluste in zweistelliger Millionenhöhe, durch den vermeidbaren Anfall von Grunderwerbsteuer rund 12 Millionen Euro. Was ist da dran?

Dr. Jörg Antoine, Konsistorialpräsident:
„Die Initiative (Kirche im Dorf lassen) bezieht sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom Juni 2021. Das Urteil ist der EKBO bekannt. Dieser Entscheidung liegt eine Fallkonstellation zugrunde, die es bislang in der EKBO bei Fusionen von Kirchengemeinden nicht gegeben hat. In diesem Fall fusionierten katholische Kirchengemeinden, die an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt waren. Es ist nicht bekannt, dass es einen solchen Fall in der EKBO in Zukunft überhaupt geben kann.
Von daher ist die Schlussfolgerung der Initiative, dass die Fusion der Kirchengemeinden zur Grunderwerbssteuer führt, sachlich falsch. Das Gegenteil ist der Fall. Im Normalfall führt die Fusion von Kirchengemeinden nicht zur Grunderwerbssteuer. Die 12 Millionen Euro, die die Initiative an Grunderwerbssteuer annimmt, sind deshalb barer Unsinn.
Im Einzelfall kann es allerdings zum Anfall von Grunderwerbssteuer kommen, wenn zum Beispiel ein Betrieb gewerblicher Art vorhanden ist. Dann muss in diesem seltenen Einzelfall – wie in der Vergangenheit – nach Lösungen gesucht werden. Das ist nichts Neues, sondern wie in der Vergangenheit bedacht.“

Allgemeine Fragen zum KGSG/MMZG

Was sind die Vorteile des KGSG?

Die Vorteile sind, dass die Zahl der Körperschaften sinkt und viele rechtliche Vorgänge nicht 5, 11 oder 15 mal in einem Sprengel beraten und beschlossen werden, sondern einmal. Das entlastet … das Kirchliche Verwaltungsamt, die Superintendentur, Pfarrpersonen, andere berufliche Mitarbeiter:innen – und auch Ehrenamtliche. Das KGSG schenkt im besten Fall mehr Zeit und Kraft für die inhaltlichen Aufgaben, zu denen die Gemeinden berufen sind. Die Gemeindearbeit in einem Pfarrbereich kann so mit den Mitarbeitenden gemeinsam bedacht, geplant und aufeinander abgestimmt werden. Die Kommunikation der verschiedenen Ebenen wird erleichtert. Das kirchliche Leben vor Ort bleibt erhalten, weil der Ortskirchenrat die Belange vor Ort weiterhin beraten und in den meisten Fällen auch bestimmen kann. Dazu gehören auch die offene Kirche, Schlüsselverantwortung, Gottesdienste, Konzerte, Feste, sonstiges Gemeindeleben usw.

Welche Nachteile hat das KGSG?

Viel wird davon abhängen, dass Ehrenamtliche auch ohne den Rechtsstatus einer eigenen Körperschaft für ein Engagement für ihre Kirche und die Gemeindearbeit vor Ort gewonnen werden. Die Ortskirche und der Ortskirchenrat bei einer Gesamtkirchengemeinde bieten alle Chancen, dass Identifikation auch in Zukunft gelingen kann. Eine wichtige Bedingung ist (unabhängig von jeder äußeren Rechtsform) das wechselseitige Vertrauen in ein Miteinander – wo dies nicht gegeben ist, wird es schwierig.
Ein weiterer Nachteil ist, dass bei der Umsatzsteuer Freibeträge wegfallen. Dagegen gibt es keinen Nachteil beim Finanzausgleich im Kirchenkreis: Kirchengemeinden, die ab 2022 zusammengehen, werden hinsichtlich des Finanzausgleichs so gestellt, als wären sie nicht vereinigt worden. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet, denn dann wird das System des Finanzausgleichs insgesamt überprüft.

Warum sollen wir überhaupt fusionieren? Bei uns funktioniert alles.

Dass „alles funktioniert“, ist eine subjektive Wahrnehmung. In der Grundordnung (insbesondere Art. 15 und Art. 23 GO) stehen sehr viele Aufgaben für eine Kirchengemeinde, die längst von anderen – Pfarrpersonen, Kirchenkreis oder dem Kirchlichen Verwaltungsamt usw. übernommen werden. Wenn Kirchengemeinden sich über Vorgaben der Grundordnung hinwegsetzen und beispielsweise keine regulären Gemeindekirchenratssitzungen abhalten, dann ist dies kein haltbarer Zustand. Das Recht muss dann den Realitäten angepasst werden. Das versucht der Strukturprozess.

Werden jetzt die Wege weiter? Was interessiert mich die 15 km entfernte Kirchengemeinde?

Für die Ehrenamtlichen, die sich in den (gemeinsamen) GKR wählen lassen, wird der Verantwortungsbereich größer und bisweilen auch der Weg weiter. Dafür entfallen die sogenannten – nicht rechtskonformen – Sprengel-GKR, zu denen bisher oft eingeladen wurde, und zu denen dann alle Ältesten kommen mussten, um „beschlussfähig“ zu sein.

Wozu brauchen wir eine Mindestzahl von 300?

Etwa 650 Gemeinden in der EKBO bestanden zum 1. Januar 2022 aus weniger als 300 Mitgliedern.
Bisher ist jede Kirchengemeinde, egal wie groß, eine „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ mit vielen Pflichten, die in letzter Zeit noch um Daten- und IT Sicherheit, Arbeitsschutz und zukünftig auch die Umsatzsteuerproblematik angewachsen sind. Dies sind in den allermeisten Fällen rechtliche Verpflichtungen, die durch staatliches Recht mit dem Körperschaftsstatus einhergehen. Um diese Pflichten rechtskonform und gut erfüllen zu können und im Großen und Ganzen mit einem Aufwand, der zu rechtfertigen ist, braucht es eine gewisse Organisationsgröße. Der Vorschlag lautet: Ein Pfarrbereich = eine Körperschaft. Nur da, wo sich ein Pfarrbereich darauf nicht verständigen kann, soll die geplante Mindestgemeindeliederzahl von 300 greifen. Diese Zahl ist ein Kompromiss.

Was passiert, wenn wir nicht fusionieren wollen und unter 300 Gemeindeglieder sind?

In diesem Fall beantragt der Kreiskirchenrat die Vereinigung und das Konsistorium legt sie der Kirchenleitung zur Beschlussfassung vor. In der Landeskirche wird noch über eine Ausnahmeregelung diskutiert.

Werden durch das KGSG Pfarrstellen oder Stellen für andere berufliche Mitarbeitende reduziert?

Nein. Das KGSG regelt allein die Frage, welche Aufgabe auf welcher Ebene und in welcher Rechtsform am besten gelöst werden kann. Das KGSG zielt darauf ab, in Zeiten des demografischen Wandels und der abnehmenden aus Kirchensteuer finanzierten Stellen eine gute und sinnvolle Bündelung der eher verwaltenden Aufgaben vorzunehmen. So soll örtliches Gemeindeleben eher ermöglicht als blockiert werden.

Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde (KK-GKG)

Für die neue „Betriebsorganisation“ eines Kirchenkreises als Gesamtkirchengemeinde gibt es (noch) keine Vorbilder. Fragen zur Umstrukturierung werden hier aufgenommen und bearbeitet.

Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde (KK-GKG)

Für die neue „Betriebsorganisation“ eines Kirchenkreises als Gesamtkirchengemeinde gibt es (noch) keine Vorbilder. Fragen zur Umstrukturierung werden hier aufgenommen und bearbeitet.

Wenn ein Kirchenkreis nur noch eine Kirchengemeinde ist – werden dann nicht die bisherigen Kirchengemeinden entmachtet und der synodale Aufbau unserer Kirche geschwächt?

Evangelisches Leitungshandeln ist  seit der Reformation durch das presbyterial-synodale Prinzip organisiert, getragen vom reformatorischen Grundsatz „Nicht mit Macht sondern nur durch das Wort“. Das soll auch in neuer Struktur so bleiben. In der Präambel zum KGSG heißt es dazu: „Das kirchliche Leben vor Ort soll durch die durch dieses Kirchengesetz angestoßenen Organisationsprozesse nicht eingeschränkt, sondern gesichert und unterstützt, Beteiligung und Engagement gestärkt werden.“

Wenn ein Kirchenkreis nur noch eine Kirchengemeinde ist – verlieren Gemeindeglieder nicht den Bezug zu ihrer Kirche sowie zu ihrer Pfarrperson?

Ein Kirchenkreis als Gesamtkirchengemeinde ist eine reine strukturelle körperschaftsrechtliche Organisationsform. Für die kirchliche Arbeit und die Zuordnung beruflicher Mitarbeiter:innen (inkl. Pfarrpersonen) hat das keine automatischen zentralistischen Folgen. Die Kontinuität von Personen in örtlichen Bezügen ist wichtig und wird soviel wie möglich vor Ort organisiert.

Wie setzt sich der GKR einer Kirchenkreis-Gesamtkirchengemeinde (KK-GKG) zusammen?

Bei der Bildung einer KK-GKG durch Vereinigung der Kirchengemeinden werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte. Die Mitglieder für den KK-GKR werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der örtlichen Gemeinden in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt.

Wie lassen sich im zukünftig zu bildenden GKR der KK-GKG angesichts der Aufgabenfülle die Arbeitsformen ändern, dass Entscheidungen effizienter getroffen werden können?

Lokale Kenntnis und Entschlusskompetenz soll weiterhin erhalten bleiben. Deshalb kann Vieles weiterhin vor Ort beraten und entschieden werden, selbst die Bau- und Immobilienverantwortung kann an die örtliche Gemeinde (Ortskirche) bzw. an dortige Bauverantwortliche delegiert werden.

Welche Arbeitsformen (Ausschüsse, AGs?) sind dafür nötig und ist es ratsam diese mit weitreichenden Kompetenzen auszustatten?

Hierzu gibt es keine generelle Antwort. Eine gute Hilfestellung ist die (schriftlich dokumentierte) Verabredung von Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gremien. Das kann in der Satzung der KK-GKG geregelt werden. Zudem können innerhalb eines Gremiums Aufgaben der Vorbereitung oder Durchführung durch Beschluss auf bestimmte Personen übertragen werden.

Kann die Fusion eines Kirchnkreises zu einer Gesamtkirchengemeinde auch vollzogen werden, wenn eine einzelne Kirchengemeinde (evtl. vorläufig) eigenständig bleiben will?

Nach § 4 Abs 5 KGSG muss die Kreissynode den Zusammenschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen. Außerdem müssen Zweidrittel aller Kirchengemeinden der Fusion zustimmen. Dann werden alle  Kirchengemeinden des Kirchenkreises fusioniert, auch die, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.
Ein Kirchenkreis als GKG bedeutet eine Veränderung im Körperschaftsstatus: Von den einzelnen Körperschaften der Kirchengemeinden weg – hin zu einer Körperschaft für alle. Von daher würde die Option „eine Kirchengemeinde bleibt vorläufig draußen“ keinen Sinn ergeben.

Ist die Fusion umkehrbar, d.h. könnte nach ein paar Jahren eine Rückkehr zur früheren Form von Ortsgemeinden erfolgen?

Jede strukturelle Fusion, kann später auch wieder geändert werden. Zu bedenken ist dabei die Sinnhaftigkeit, auch im Verhältnis zum Aufwand.

Wird durch eine Fusion zu einer Gesamtkirchengemeinde ein evtl. späterer Zusammenschluss mit einem anderen Kirchenkreis erschwert?

Nein. Natürlich muss eine Fusion einer Kirchenkreis-GKG mit einen anderen Kirchenkreis sorgfältig die unterschiedliche Ausgangslage berücksichtigen. das gilt aber für alle Fusionen von Kirchenkreisen gleichermaßen.

Wie soll verhindert werden, dass Ehrenamtliche ihr Engagement aufgeben?

Das ist eine inhaltliche Aufgabe, die sich sowieso stellt, unabhängig von der äußeren Struktur der Organisation Kirche.

Wie kann dem Verlust an Identifikation mit unserer Kirche vorgebeugt werden?

Auch das ist eine inhaltliche Aufgabe, die sich sowieso stellt. Die innere Bindung von Mitgliedern richtet sich nur zum kleinen Teil an der formalen geografischen Zuordnung zu einer Kirchengemeinde aus.

Können wir dann noch entscheiden, wer in unserer Kirche Pfarrer:in ist?

Wie die vorhandenen beruflichen Mitarbeiter:innen zugeordnet werden, ist Leitungsaufgabe der GKG. Dabei spielt (nicht nur) für die Pfarrpersonen eine verlässliche Zuordnung zu einem bestimmten Gebiet bzw. für bestimmte Aufgaben eine wichtige Rolle. Die Beteiligung Betroffener macht dabei Sinn und kann von der Leitung der GKG organisiert werden.

Unterstehen in Zukunft alle Mitarbeitenden der Superintendent:in?

Die GKG-Leitung hat die Personal- und wirtschaftliche Verantwortung für alle beruflichen Mitarbeiter:innen in der KK-GKG .

Kann eine Versetzung in eine andere Ortsgemeinde gegen den Willen einer betroffenen Person (berufliche Mitarbeiter:in) erfolgen?

Wie die vorhandenen beruflichen Mitarbeiter:innen zugeordnet werden, ist Bestandteil der Leitungsaufgabe der KK-GKG. Dazu gehören ggf. auch Veränderungen in den geografischen/inhaltlichen Zuordnungen.

Braucht es in Zukunft parallel KKR und Gesamtgemeindekirchenrat oder fallen diese zusammen?

Der GKR der KK-GKG ersetzt den KKR.

Braucht es dann noch eine Kreissynode?

Die Kreissynode kann durch die Satzung für die KK-GKG erhalten bleiben. Im Gesetz ist für eine GKG das unter dem Stichwort Gemeindesynode beschrieben

Kann ich in Zukunft noch selbst wählen, in welcher Kirche ich getauft, konfirmiert, getraut, beerdigt werde?

Das wählen unsere Mitglieder schon jetzt weitgehend eigenständig. Was sollte sich daran ändern?

Sollen künftig die Kinder oder Jugendlichen in eine andere Kirche gehen als die Eltern?

Warum? Allerdings sind profilierte Kirchorte mit spezieller zielgruppenorientierter Arbeit schon jetzt Wirklichkeit. Nicht jede kirchliche Aktivität ist für alle attraktiv.

Kann ich auch zukünftig noch für meine Ortskirchengemeinde spenden und sicher sein, dass das Geld auch dort ankommt?

Auf jeden Fall. Denn festgelegte Verwendungszwecke binden.

Halsen wir uns Schulden der anderen Gemeinden auf?

Die GKG-Leitung hat die wirtschaftliche Verantwortung für die gesamte KK-GKG. Dazu gehören auch Schulden. Wie mögliche Altschulden einzelner Kirchengemeinden in der KK-GKG konkret bewirtschaftet werden, berät und entscheidet die Leitung und/oder die Synode der KK-GKG.

Was wird aus den Anstaltsgemeinden?

Diese sind nicht vom KGSG und MMZG betroffen. Sie behalten ihren besonderen Status, es sei denn von ihnen bzw. ihrem Träger geht eine Veränderung aus, die anderweitig kirchenrechtlich geregelt ist.