Datenschutz
Der Schutz personenbezogener Daten hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Die wichtigsten Rechtsgrundregeln sind folgende:
- DSG-EKD – Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland
- DSVO – Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des DSG-EKD
Aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts darf die Kirche ihre Angelegenheiten im verfassungsrechtlichen Rahmen selbst regeln. Das DSG-EKD gilt für alle kirchlichen Stellen – anstelle der staatlichen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel ist, den kirchlichen Auftrag zu ermöglichen und gleichzeitig Datenschutz sichern. Sowohl das DSG-EKD als auch die kirchliche Datenschutzaufsicht haben sich bewährt.
Was heißt das für Kirchengemeinden?
Die Anforderungen aus DSG-EKD und DSVO müssen auf allen Ebenen eingehalten werden. Informationen und Vorlagen helfen dabei (siehe „Praxisbausteine“ unten).
Örtlich Beauftragter für den Datenschutz (kurz: Datenschutzbeauftragter)
Kirchliche Stellen müssen nach § 36 Abs. 1 S. 1 DSG-EKD einen örtlich Beauftragten bestellen, wenn regelmäßig mindestens 20 Personen ständig automatisiert (am Computer) personenbezogene Daten verarbeiten – egal ob in Voll- oder Teilzeit, beruflich oder ehrenamtlich,.
Die Aufgaben stehen in §§ 36-38 DSG-EKD. Die/der Beauftragte unterstützt die Dienststellenleitung bei allen Datenschutzpflichten.
- Gemeinsame Bestellung möglich: Die Bestellung kann für mehrere verantwortliche Stellen gelten (z. B. Kirchenkreis und Kirchengemeinden), wenn die Kreissynode das beschließt (§ 36 Abs. 2 S. 1 DSG-EKD i. V. m. § 10 DSVO).
- Form: Schriftlich bestellen und melden an die/den Beauftragte:n für den Datenschutz der EKD (Außenstelle Berlin) und an das Konsistorium.
- Wichtig: Verantwortlich bleibt immer die Dienststellenleitung – in der Kirchengemeinde also der GKR.
Auch ohne bestellten örtlich Beauftragten bleiben alle Datenschutzpflichten bestehen. - Die/der örtlich Beauftragte steht im Austausch mit der Aufsichtsbehörde (Beauftragte:r für den Datenschutz der EKD, Außenstelle Berlin) und erhält von dort Beratung und Schulungen.
Praxisbausteine (Vorlagen und Handreichungen)
Auf den Seiten der EKBO und der/des Beauftragte:n für den Datenschutz der EKD finden Sie Muster. Manche sind verbindlich, andere als Handreichung gedacht – sie erleichtern die tägliche Arbeit.
1) Verpflichtung und Merkblätter (für Berufliche und Ehrenamtliche)
Verpflichtung Mitarbeiter:innen
2) Datenschutz im Gemeindebrief
§ 5 DSVO regelt die Veröffentlichung personenbezogener Daten (z. B. Amtshandlungen, Geburtstage, Jubiläen).
Handreichung
3) Datenschutz in Kitas
Merkblatt für Leitungen, Mitarbeiter:innen und Eltern
4) Fotos bei Veranstaltungen
5) Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag)
Wenn andere Stellen/Personen im Auftrag für Sie personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. Cloud-Dienst, Newsletter-Tool), brauchen Sie eine schriftliche Vereinbarung nach § 30 DSG-EKD.
- Grundsätzlich ist der Auftrag schriftlich nach dem vom Konsistorium herausgegebenen Muster zu erteilen (§ 8 DSVO).
- Abweichung möglich, wenn das Muster der/des Vertragspartner:in die Vorgaben aus § 30 DSG-EKD oder gleichwertige Bestimmungen (insbesondere Art. 28 EU-DSGVO) erfüllt.
Kontakt im Kirchenkreis und Konsistorium
Erste Ansprechstelle: die/der örtlich Beauftragte für den Datenschutz Ihrer Kirchengemeinde oder Ihres Kirchenkreises
Fachliche Ansprechperson: Referat 1.2 I Referatsleitung
