Aufbau, Struktur und Aufgaben in der EKBO – ein Überblick

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) besteht aus mehr als 520 Kirchen- und Gesamtkirchengemeinden, die zu 23 Kirchenkreisen gehören. Das Gebiet der EKBO ist in drei Sprengel eingeteilt: Potsdam, Berlin und Görlitz.

Die rechtliche Grundlage ist die Grundordnung (GO) – eine Art Verfassung der Kirche. Sie regelt Rechte und Pflichten der Gemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche sowie die Zusammensetzung ihrer Leitungsgremien.

1. Die Kirchengemeinde

  • Kirchen- und Gesamtkirchengemeinden tragen die Verantwortung für die kirchliche Arbeit vor Ort.
  • Sie sind dabei an kirchliches Recht gebunden (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Musterverfahren).
  • Viele Aufgaben des Gemeindekirchenrats sind in Artikel 15 GO festgelegt (siehe Kapitel „Aufgaben des Gemeindekirchenrats“).

Der Gemeindekirchenrat (GKR)

  • In jeder Gemeinde wählen die Gemeindeglieder ihre Vertretung: den Gemeindekirchenrat, die sogenannten Ältesten.
  • Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder ab 14 Jahren.
  • Der Gemeindekirchenrat besteht aus mindestens 4, höchstens 15 Ältesten, sowie den zuständigen Pfarrer:innen.
  • Bis zu 2 weitere Älteste können hinzuberufen werden.

Gesamtkirchengemeinden

  • Sie bestehen aus mehreren Ortskirchen.
  • Die Ältesten einer Ortskirche bilden den Ortskirchenrat.
  • Der Gemeindekirchenrat einer Gesamtkirchengemeinde setzt sich aus Vertreter:innen der Ortskirchenräte sowie den Pfarrer:innen zusammen.

2. Der Kirchenkreis

  • Jede Kirche- oder Gesamtkirchengemeinde gehört zu einem Kirchenkreis – der Ebene zwischen Gemeinden und Landeskirche.
  • Kirchenkreise unterstützen die Zusammenarbeit und übernehmen Aufgaben, die eine einzelne Kirchengemeinde nicht leisten kann.
    Beispiele:
    • Anstellung einer Kirchenmusikerin für mehrere Gemeinden,
    • Seelsorge in Krankenhäusern oder Gefängnissen,
    • Vertretung gemeinsamer Anliegen gegenüber der Landeskirche.

Leitung im Kirchenkreis

  • Kreissynode: Zusammenkunft von Vertreter:innen aller Kirchengemeinden eines Kirchenkreises sowie Einrichtungen und Arbeitsbereiche.
  • Die Gemeindekirchenräte wählen die Mitglieder der Kreissynode (entweder einzeln oder in Wahlbezirken).
  • Kreiskirchenrat: Gremium, das aus der Kreissynode gewählt wird, etwa so groß wie ein Gemeindekirchenrat und tagt monatlich.
  • Superintendent:in: Leitende:r Theolog:in im Kirchenkreis, Vorsitz im Kreiskirchenrat.

3. Die Landeskirche (EKBO)

Die Landeskirche übernimmt Aufgaben, die die Möglichkeiten einzelner Gemeinden oder Kirchenkreise übersteigen.

Aufgaben der Landeskirche

  • Vertretung der EKBO gegenüber den Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Sachsen),
  • Vertretung innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und gegenüber anderen Landeskirchen und Dritten
  • Ausbildung und Berufung von Pfarrer:innen
  • Unterstützung von Projekten, die Gemeinden allein nicht umsetzen können.

Leitung der Landeskirche

  • Landessynode: gewählte Vertreter:innen aus den Kreissynoden.
  • Kirchenleitung: wird aus der Landessynode gebildet.
  • Bischöfin oder Bischof: repräsentiert die EKBO nach außen und leitet die Kirchenleitung.
  • Konsistorium: Verwaltung und Aufsicht; unterstützt Landessynode und Kirchenleitung, genehmigt und beaufsichtigt Gemeinden und Kirchenkreise.

4. Rechtliche Stellung

  • Die EKBO, die Kirchenkreise sowie die Kirchen- und Gesamtkirchengemeinden sind jeweils selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Das bedeutet: Sie sind juristische Personen und können z. B. Verträge abschließen (siehe Kapitel „Die Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts“).