Meldewesen
Das Meldewesen ist von zentraler Bedeutung für die Mitgliederbetreuung. Ein möglichst vollständiges und fehlerfreies Mitgliederverzeichnis ist nicht nur die Grundlage für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen und die darauf aufbauenden Finanzzuweisungen, sondern auch Voraussetzung für eine Begleitung der Kirchenmitglieder durch die Kirchengemeinden.
Kommunale Meldedaten
Das kirchliche Melderegister beruht auf einem elektronischen Meldewesenprogramm (derzeit Kirchlicher Arbeitsplatz (KirA); voraussichtlich ab Herbst 2026 ITM.Kiris). Dessen Grunddatenbestand speist sich aus den aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgenden Meldedatenübermittlungen der Kirchenmitglieder durch die staatlichen Meldebehörden. Diese Daten werden durch ein im Auftrag der EKBO tätiges Rechenzentrum, die ECKD GmbH mit Sitz in Kassel, verarbeitet und in die kirchlichen Strukturen eingepasst, so dass zu den kommunalen Daten noch kirchliche Strukturdaten und Kirchliche Organisationseinheiten (KOE) hinzutreten. Im elektronischen Meldewesenprogramm stehen sie den kirchlichen Behörden und Gliederungen für ihre jeweiligen Bereiche und mit unterschiedlichen Zugriffsrechten zur Verfügung. Auch im Falle eines Zuzugs findet eine Person erst dann Aufnahme in das kirchliche Meldewesenprogramm, wenn sie den kirchlichen Stellen durch das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelt worden ist. Durch diese Verknüpfung wird eine weitgehende Parallelität der staatlichen und kirchlichen Register gewährleistet, was wegen der Auswirkungen der Kirchenmitgliedschaft im staatlichen Bereich (z.B. Kirchensteuerpflicht) von erheblicher Bedeutung ist.
Amtshandlungen & Kirchenbuch
Dieser so zustande gekommene Grunddatenbestand wird ergänzt durch die kircheneigenen Amtshandlungsdaten. Erfolgt in einer Kirchengemeinde eine Amtshandlung (z.B. Taufe, Trauung, Bestattung, Konfirmation) oder kirchenmitgliedschaftsbezogene Entscheidung (Aufnahme, Wiederaufnahme), ist diese unverzüglich in das elektronische Kirchenbuch bzw. Verzeichnis einzutragen. Für die Führung der Kirchenbücher verantwortlich ist die oder der zuständige Pfarrer:in. Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrats kann der/die Pfarrer:in eine geeignete Person mit den Eintragungen im Kirchenbuch beauftragen. Die Vergabe von Zugriffsrechten auf das elektronische Kirchenbuch obliegt dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt. Mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen (Taufen) und Entscheidungen (Aufnahme, Wiederaufnahme) werden nach Eintragung im Kirchenbuch bzw. Verzeichnis elektronisch an das örtliche zuständige staatliche Einwohnermeldeamt übermittelt. Dieses übernimmt die kirchliche Mitgliedschaft in den staatlichen Datenbestand und übermittelt die betroffene Person als Kirchenmitglied in das kirchliche Meldewesenprogramm. Erst nach dieser sog. Rückübermittlung wird das neue Kirchenmitglied in den kirchlichen Meldedatenbestand übernommen. Deshalb kann durchaus einige Zeit vergehen, bis die betroffene Person im kirchlichen Melderegister erkennbar wird. Da Trauung, Bestattung oder Konfirmation keine Auswirkungen auf den staatlichen Rechtskreis der Betroffenen haben, werden diese Daten unmittelbar in das kirchliche Melderegister übernommen.
Auswertungen für die Praxis
Das elektronische Meldewesenprogramm bietet zahlreiche Auswertungen, z.B. Geburtstagslisten, Jahrgangslisten u. a. – hilfreich für Kontaktpflege und Mitgliederbegleitung.
Datenschutz und Vertraulichkeit
Mitgliederdaten sind personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz der EKD (RS 73). Alle ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiter:innen mit Zugriff sind zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet. Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben und nur für kirchliche Zwecke genutzt werden. Passwörter für den Zugriff zum Meldewesenprogramm sind vertraulich zu behandeln. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung gehört zu den Akten.
Weiterführende Hilfen und Ansprechstellen
- Rechtsgrundlagen (Auswahl):
- Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (RS 62)
- Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (RS 64)
- Kirchengesetz über das Melde-, Kirchenbuch- und Statistikwesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (RS 67)
- Rechtsverordnung über das Meldewesen in der Evangelischen Kirchen Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (RS 68)
- Rechtsverordnung über die Führung der Kirchenbücher in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (RS 617)
- Infos und Schulungen: EKBO-Seite zum Meldewesen (inkl. Schulungsangeboten)
- Zugriffsberechtigungen zum elektronischen Meldewesen werden über das KVA beantragt.
- Hotline (ECKD GmbH): 0561-40044-499.
Kontakt im Konsistorium
Referat 4.2 | Steuern, Versicherungen, Meldewesen, Friedhöfe
Referat 4.2.4 | Meldewesen
