Immobilien in der EKBO

Der Umgang mit Immobilien gehört heute zu den größten Herausforderungen für Kirchengemeinden. Kirchen, Gemeindehäuser, Grundstücke oder landwirtschaftliche Flächen müssen verantwortungsvoll genutzt, gepflegt und oft auch neu gedacht werden.

Dabei sind viele Vorgaben zu beachten:

  • Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, z. B. die denkmalrechtliche Erlaubnis,
  • juristische und vertragliche Regelungen, z. B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB) oder Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
  • innerkirchliche Gesetze, wie das Kirchengesetz über Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG), das Kirchenbaugesetz (KBauG) oder das Klimaschutzgesetz (KlSchG).

Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über das Immobilienwesen in der EKBO und erklärt, was das konkret für Sie als Mitglied im Gemeindekirchenrat bedeutet.

Da Immobilien eng mit Fragen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verbunden sind, finden Sie hier auch dazu grundlegende Hinweise.

Die christlichen Kirchen haben über viele Jahrhunderte Baukultur geprägt. Kirchliches Bauen war beispielgebend in seiner Zeit und ist bis heute Teil unseres kulturellen Erbes. Heute stehen wir in der Verantwortung, diese Werte zu erhalten, sie qualitätsvoll weiterzuentwickeln und unsere Gebäude und Liegenschaften klimafreundlich zu betreiben.

Die Aufgaben sind vielfältig:

  • von der einfachen Bauunterhaltung wie dem Anstrich einer Tür,
  • über die komplexe denkmalgerechte Sanierung eines Kirchendachs aus dem Mittelalter,
  • die Restaurierung eines Altargemäldes,
  • bis hin zur Installation einer klimaneutralen Heizungsanlage
  • oder sogar einem kompletten Neubau.

Planen und Bauen sind komplex, weil viele Menschen beteiligt sind und alle Schritte sorgfältig aufeinander abgestimmt werden müssen.

Die Verantwortung für die Gebäude liegt bei den Kirchengemeinden. Gleichzeitig unterstützen Kirchenkreise und Landeskirche die Kirchengemeinden und versuchen durch baufachliche Beratungen und Aufsicht, Chancen und Risiken bei Planungs- und Bauaufgaben aufzuzeigen.

Wichtige rechtliche Grundlagen für Bauvorhaben in der EKBO sind:

  • Kirchenbaugesetz (KBauG)
  • Klimaschutzgesetz (KlSchG)
  • Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG)

Sie finden diese Gesetzestexte im Kirchenrecht der EKBO.

1. Zuständigkeiten

In der EKBO liegt die Verantwortung für das Planen und Bauen entsprechend dem Aufbau unserer Kirche auf drei Ebenen:

  • Kirchengemeinde
  • Kirchenkreis mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt (KVA)
  • Landeskirche

In den meisten Fällen ist die Kirchengemeinde Eigentümerin ihrer Gebäude und Grundstücke. Damit hat sie nicht nur Pflichten, sondern auch Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gemeindekirchenrat (GKR) trägt als Leitung der Gemeinde die Verantwortung für Baufragen – auf Grundlage der Grundordnung der EKBO.

Um Bauprojekte gut vorzubereiten und durchzuführen, sollte der GKR einen Bauausschuss berufen und mit den entsprechenden Vollmachten ausstatten, so dass er Entscheidungen fällen kann. Ideal ist eine Besetzung mit drei Personen, die bestimmte Aufgaben übernehmen:

  • Eine Person als Ansprechpartner:in für Fachleute – hält Kontakt zu Architekt:innen und Firmen, sorgt für gute Kommunikation und den Überblick, damit die vereinbarten Ziele erreicht werden.
  • Eine Person mit Blick auf Finanzen – stimmt sich mit dem KVA ab, gleicht regelmäßig das vorhandene Budget mit den Kostenprognosen der Planer bzw. Baufirmen ab und protokolliert wichtige Besprechungen.
  • Eine Person mit baufachlicher oder juristischer Kompetenz – bringt baufachliches oder rechtliches Wissen ein, um den Ausschuss zu unterstützen.

Vor der Aufstellung des Jahreshaushaltes empfiehlt sich eine Baubegehung aller Gebäude. So werden Sanierungsbedarfe rechtzeitig erkannt. Hinweise und Muster sowie Vorlagen zu Baubegehungsprotokollen finden Sie unter kirchenbau.ekbo.de. Die Ergebnisse werden anschließend gemeinsam mit dem KVA ausgewertet, um Finanzierung und Prioritäten festzulegen.

Bei größeren Schäden sollte sofort die Baubetreuer:in des Kirchenkreises hinzugezogen werden. Oft ist dann auch die Einschaltung von Sachverständigen nötig (Architekt:innen, Ingenieur:innen, Fachfirmen). Damit alle Beteiligten im richtigen Moment zusammenarbeiten, gibt es einen „Workflow“, der die Abläufe zwischen Gemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche beschreibt. Sie finden ihn ebenfalls auf kirchenbau.ekbo.de.

Kirchenkreis / KVA:

Erste Anlaufstelle in allen Baufragen sind die Baubetreuer:innen der Kirchenkreise und/oder Kirchlichen Verwaltungsämter. Bei energetischen Maßnahmen (z. B. Dämmung, Heizungen) unterstützen zusätzlich die Klimakümmerer:innen der Kirchenkreise

Landeskirche

2. Bauberatung

Die Bauberatung wird maßgeblich von den Baubetreuer:innen und Klimakümmer:innen der Kirchenkreise durchgeführt und unterstützt die Kirchengemeinden bei der Durchführung anstehender Bauaufgaben. Gerade am Anfang einer Baumaßnahme in der sog. Projektierungsphase sollte unbedingt der Rat der Baubetreuer:in und Klimakümmer:in in Anspruch genommen werden, denn in dieser Phase sind die Einflussmöglichkeiten auf die Qualitäten, Termine und Kosten am größten.  Hierzu gehört auch, dass der Bedarf geprüft werden muss, ob das Gebäude langfristig für kirchliche Nutzungen überhaupt erforderlich ist. Die Baubetreuer:in und Klimakümmer:in beraten die Kirchengemeinden während der gesamten Dauer eines Projektes – von der Klärung der Aufgabenstellung über die genehmigungsreife Planung und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen bis zur Durchführung und Abnahme des Projektes.

Die Bauberatung findet immer unter Beteiligung von Mitgliedern des Gemeindekirchenrates oder des Bauausschusses statt. Das Ergebnis einer Beratung muss schriftlich dokumentiert werden. Bereits mit der Ideenfindung zu einem Bauvorhaben und noch bevor weitere Schritte unternommen werden, sind die Baubetreuer:in und Klimakümmer:in des Kirchenkreises zu kontaktieren und das Vorhaben zu schildern. Verantwortlich dafür sind die Personen im Vorsitz im GKR und im Bauausschuss.

In der ersten Bauberatung zu einem Projekt werden die Grundsätze geklärt. Hierzu gehören der Baubedarf, der Bauzustand des Gebäudes, die Idee, die vorhandenen Eigenmittel und erste Finanzierungskonzepte. Auch die Frage, ob die Veränderung eines Gebäudes oder der Ausstattung unter das Denkmalschutzrecht oder den Schutz des Urheberrechts fällt, ist frühzeitig zu klären, denn dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Umgestaltung haben. Auch die Finanzierung sollte hier bereits in den Blick genommen und mit dem zuständigen KVA und dem Referat 4.1 besprochen werden.

Zu Beginn der Bauberatung wird auch festgestellt, welche Planungsleistungen vergeben werden müssen, und welche Personen/ Institutionen (Kirchliches Bauamt, weitere Referate im Konsistorium, KVA, Denkmalpflege) an der Beratung zu beteiligen sind und ob die beabsichtigte Maßnahme gegebenenfalls genehmigt werden muss – sei es kirchenaufsichtlich, sei es denkmalrechtlich – oder ob es einer öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung bedarf.

Die Baubetreuer:in und Klimakümmer:in des Kirchenkreises informieren möglichst frühzeitig das Kirchliche Bauamt über die bevorstehenden Maßnahmen, bei Baumaßnahmen zum klimaneutralen Bauen und an Heizungen das Umweltbüro bzw. ziehen es ggf. zur Beratung hinzu, z. B. wenn es um spezielle Themen geht. Diese sind z. B. Bauvorhaben an gottesdienstlichen Gebäuden mit Auswirkungen auf den gottesdienstlichen und liturgischen Gebrauch oder die ästhetische Wirkung und inhaltlich-symbolische Aussagen von kirchlichen Gebäuden, Kunst- und Ausstattungsstücken.

Dazu gehören auch

  • die Pflege, Behandlung und Restaurierung von Kunst- und Ausstattungsobjekten (einschließlich Orgeln, Glocken und Vasa sacra)
  • der Umgang mit dem Kirchenraum
  • Mit- und Umnutzungskonzepte des Kirchenraumes
  • das Verleihen von Kunst- und Ausstattungsstücken an Museen oder andere Einrichtungen
  • die fachgerechte Erfassung (Inventarisation) des Kunst- und Kulturgutes

Außerdem werden Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch das Kirchliche Bauamt beraten.

Im Verlauf der Bauberatung wird geklärt,

  • ob externe Planer:innen (Architekt:innen, Statiker:innen, Ingenieur:innen) benötigt werden,
  • welche Planer:innen für die Aufgabenstellung in Frage kommen,
  • wie die Kirchengemeinde eine Auswahl treffen kann z. B. mit Hilfe eines Wettbewerbes oder eines Vergabeverfahrens,
  • ob und welche Voruntersuchungen notwendig sind und wer für diese hinzugezogen werden sollte,
  • wie die Finanzierung der Maßnahme aufgestellt werden kann,
  • ob landes- oder kreiskirchliche Beihilfen zur Verfügung gestellt werden können,
  • in welchem Zeitraum die Maßnahme angegangen werden kann und ob ggf. eine Bauabschnittsbildung vorzusehen ist.

Dieses Stadium der Bauberatung führt dann zum Abschluss mit Verträgen mit Planer:innen.

Wenn es sich um eine denkmalgerechte Sanierung oder um einen Neubau handelt, arbeiten die Planer:innen in der Regel entlang der sogenannten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Kirchliche Bauamt stellt für die Beauftragung von Planer:innen Musterverträge zum Herunterladen zur Verfügung. Zudem wird den Kirchengemeinden eine Ausfüllhilfe für die Verträge angeboten.

Ein Bauprojekt gliedert sich grob gesehen in vier Abschnitte:

1. Die Vorprojektierungsphase (Leistungsphase 0 und 1 der HOAI).
Hier werden die Aufgabenstellung und die Ziele der Bauherr:in festgelegt und abgestimmt sowie alle erforderlichen Grundlagen ermittelt. Hier sollten auch Synergien von baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle und energetischen Sanierungsmaßnahmen zur langfristigen Reduzierung des Energiebedarfs geprüft werden.

2. Die Planungs- und Genehmigungsphase (Leistungsphase 2 bis 5 der HOAI).
Hier wird schrittweise mit der Kirchengemeinde die Planung erarbeitet. In der ersten Planungsphase der Vorplanung (Lph 2) bereiten die Planer:innen Vorschläge zur Umsetzung der gestellten Aufgabe vor. Dafür legen die Planer:innen Gutachten, Zeichnungen und Texte mit Kostenschätzungen vor. Häufig werden auch Varianten erarbeitet. In dieser Phase des Projektes sollten Sie sich ebenfalls durch die Baubetreuer:in, der Klimakümmer:in des Kirchenkreises, dem Kirchlichen Bauamt und dem Umweltbüro beraten lassen. Die Vorschläge des Planerteams können so baufachlich bewertet und ggf. Ergänzungen oder Alternativvorschläge angeregt werden. Handelt es sich um Maßnahmen, die dem Denkmalrecht unterliegen, ist eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden erforderlich. Im Ergebnis müssen Sie sich für eine Variante entscheiden, die anschließend in der Entwurfsplanung (Lph 3) bearbeitet wird. Mit Übergabe der Entwurfsplanung und der dazugehörigen Kostenschätzung ist die Machbarkeit und Genehmigungsfähigkeit gegeben. Die Genehmigungsplanung (Lph 4) wird dann zur Erlangung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung des Bauantrags, bzw. des Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis erstellt. Zu diesem Zeitpunkt reichen Sie dann Ihren Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung der Maßnahme beim Kirchlichen Bauamt ein. Nach der Genehmigung beginnt die Ausführungsplanung (Lph 5). In dieser Phase werden die Pläne erstellt, die die Baufirmen mit allen Details für die konkrete Bauausführung benötigen.

3. Die Vergabephase (Leistungsphase 6 und 7 der HOAI).
Hier werden Leistungsverzeichnisse durch die Planer erstellt und verpreist. Die Leistungsverzeichnisse stellen die Grundlage dafür dar, dass Bieter (bauausführenden Firmen) ein Angebot abgeben können. Bitte beachten Sie bei der Vergabe auf die Vergaberichtlinie der EKBO (Download unter www.kirchenbau.ekbo.de). Diese legt fest, welches Vergabeverfahren zu wählen ist, damit Sie das wirtschaftlichste Angebot beauftragen können. Zudem hat das Kirchliche Bauamt für Bauverträge Besondere Vertragsbedingungen entwickelt, die Sie ebenfalls den Vergabeunterlagen ausgefüllt beifügen können (Download ebenfalls unter www.kirchenbau.ekbo.de)

4. Die Ausführungsphase (Leistungsphase 8 der HOAI).
Jetzt beginnt die konkrete Bauausführung der Baufirmen. Die Bauausführung der Firmen wird hinsichtlich der Qualitäten, Kosten und Termine durch die Planer:innen überwacht und dokumentiert. Bauberatungen sollten bei festgestellten Abweichungen von den Zielen (Qualitäten, Termine und Kosten) zeitnah abgehalten werden. An diesen Terminen sind die Planer:innen anzuhalten, Lösungsmöglichkeiten für die Abstimmung mit der Baubetreuer:in des Kirchenkreises und dem Kirchlichen Bauamt vorzubereiten. Die letztendliche Verantwortung für die Baumaßnahme trägt die Kirchengemeinde. In der Leistungsphase 9 (Gewährleistungsphase) wird das fertiggestellte Gebäude noch einige Jahre durch die Planer:innen betreut und mögliche Schäden den Baufirmen zur Mängelbeseitigung angezeigt.

Nach Fertigstellung der Maßnahme sind alle wichtigen Unterlagen zu dokumentieren und sorgsam abzulegen und aufzubewahren, dies hilft z. B. bei später durchzuführenden Maßnahmen.

Bei Bauvorhaben, die mit Zuwendungen von Fördermittelgebern errichtet wurden, ist jetzt auch die Fördermittelabrechnung erforderlich. Hierzu müssen Verwendungsnachweise erstellt werden und den Fördermittelgebern zur Prüfung und Auszahlung der Fördermittel vorgelegt werden. Dies gilt auch für kreiskirchliche oder landeskirchliche Beihilfen.

Nach Fertigstellung des Gebäudes und Beginn der Nutzung sind Sie nun in der Betreiberverantwortung. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise im Kapitel B. Gehen Sie und die Nutzer bitte pfleglich mit dem Gebäude um und inspizieren Sie dieses regelmäßig, um kleine Schäden frühzeitig zu beheben.

3. Beratung zu Kunst- und Ausstattungsgegenständen

Kirchen sind oft reich an Kunstwerken und Ausstattungsstücken – vom Altar, der Kanzel und dem Taufstein über Orgeln, Glocken, Gestühl, Emporen- und Wandmalereien bis hin zu Skulpturen, Paramenten und liturgischen Geräten. Diese Gegenstände prägen das Erscheinungsbild der Kirche und sind häufig von großem historischen oder künstlerischen Wert.

Die Beratung dient dazu, Schäden zu beheben, Kunstwerke fachgerecht zu pflegen und zu restaurieren sowie ihre dauerhafte Erhaltung durch Reinigung, Wartung und sichere Lagerung zu sichern. Wichtig: Die Kunstgutreferentin der Landeskirche sollte von Anfang an in alle Maßnahmen einbezogen werden.

Um den Überblick über die Kunst- und Ausstattungsgegenstände zu behalten, sollte eine fachgerechte Inventarisation der Objekte in der landeskirchlichen Kunstgutdatenbank erfolgen. Organisatorische Unterstützung erhält die Kirchengemeinde hierbei von der Kunstgutreferentin.

Auch ein Verleihen von Objekten an Museen oder andere Einrichtungen ist möglich, erfordert aber eine gründliche Vorbereitung: Bewertung von Wert und Zustand, Transport und Versicherung, Sicherung am Ausstellungsort und die Nutzung des EKBO-Musterleihvertrages. Auch in diesem Fall sollte die Kunstgutreferentin von Beginn an eingebunden werden.

Eine besondere Rolle spielen die Abendmahls- und Taufgeräte (Vasa sacra), oft aus Silber, Gold, Messing oder Zinn. Sie sind nicht nur kunsthandwerklich wertvoll, sondern auch im liturgischen Alltag im Gebrauch. Regelmäßige Nutzung trägt meist zu ihrem Erhalt bei. Gleichzeitig sind diese Kirchenschätze besonders diebstahlgefährdet – eine sichere Aufbewahrung in einem Wertschrank ist deshalb notwendig. Im Fall eines Diebstahls ist ein detaillierter Nachweis aus der Kunstgutdatenbank äußerst hilfreich.

Achtung: Schäden im Inneren von Kelchen können die Gesundheit gefährden!
Die Kunstgutreferentin berät Gemeinden zu Wert, Pflege, Reparatur, Sicherung und auch zu Neuanschaffungen. Musterverträge für Ausleihe und Wartung stellt sie ebenfalls bereit.

4. Beratung zu Orgeln

Orgeln sind nicht nur Musikinstrumente, sondern prägende Teile unserer Kirchenräume. Sie brauchen besondere Pflege und Fachwissen. Für alle Fragen rund um Orgeln sind die von der EKBO berufenen Orgelsachverständigen (OSV) zuständig. Unterstützung bieten auch das Kirchliche Bauamt sowie der Landeskirchenmusikdirektor (LKMD). Einen Mustervertrag für Orgelbau, Reparaturen oder Restaurierungen finden Sie auf der Seite des kirchlichen Bauamtes.

Wenn eine Baumaßnahme an einer Orgel geplant ist, meldet die Kirchengemeinde bzw. Eigentümerin das Vorhaben bei einer/einem Orgelsachverständigen an. Nach Klärung von Aufgabe und Vergütung wird die/der OSV schriftlich beauftragt.

Die/der OSV prüft, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist, informiert die Kirchengemeinde und macht Vorschläge für das weitere Vorgehen. Bei größeren Projekten bezieht der OSV den Landeskirchenmusikdirektor mit ein, zusätzlich sollte eine Fachkommission eingerichtet werden. Kleinere Arbeiten wie Ausreinigungen können ggf. auch durch die/den Kreiskantor:in begleitet werden.

Die Kreiskantor:innen sollten immer über laufende Maßnahmen an Orgeln – z. B. Wartung – informiert werden. Diese Information kommt von der Eigentümerin der Orgel, in der Regel der Kirchengemeinde, über die zuständige Orgelsachverständige oder den Orgelsachverständigen.

Die/der Orgelsachverständige

  • stimmt die nächsten Schritte mit der Kirchengemeinde ab,
  • prüft Genehmigungspflichten (kirchenaufsichtlich und denkmalrechtlich),
  • nimmt eine Begutachtung vor und stimmt sich bei denkmalgeschützten Orgeln direkt mit der Denkmalbehörde ab. Ist keine Einigung möglich, wird über den Landeskirchenmusikdirektor das Kirchliche Bauamt um Vermittlung gebeten. Die oder der Orgelsachverständige bereitet zudem die nötige Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde für die Kirchengemeinde vor.
  • klärt raumprägende Maßnahmen (z. B. Änderungen am Orgelprospekt) mit dem Kirchlichen Bauamt,
  • achtet auf Fördermittel-Vorgaben, falls Zuschüsse beantragt werden,
  • schlägt geeignete Orgelbaufirmen vor und gibt eine Empfehlung für die Vergabe.

Vor Einreichen eines Antrags auf kirchenaufsichtliche Genehmigung prüft die/der OSV diesen auf Genehmigungsreife. Ein Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung ist sodann von der Eigentümerin der Orgel bei Erfordernis auf dem Dienstweg (Superintendentur) an das Kirchliche Bauamt zu stellen. Dem Antrag muss das Gutachten des zuständigen OSV beigefügt werden.

Die Abnahme einer Maßnahme erfolgt auf Empfehlung der/des zuständigen Orgelsachverständigen durch die Eigentümerin der Orgel (Kirchengemeinde).

Das Ergebnis der Abnahme hat die/der Eigentümerin bei genehmigungspflichtigen Vorhaben unverzüglich dem Kirchlichen Bauamt und dem Landeskirchenmusikdirektor sowie dem Kreiskantorat schriftlich mitzuteilen.

Die/der zuständige OSV sorgt dafür, dass spätestens nach der Abnahme alle Unterlagen zum Vorhaben (Genehmigungsanträge, Gutachten, Genehmigungen, Leistungsverzeichnisse, Leistungsangebote, Dokumentationen, Abnahmeprotokolle usw.) dem Kirchlichen Bauamt zur Ablage in die konsistoriale Orgelakte überstellt werden. Analoges gilt für die Überstellung von Unterlagen an die Denkmalbehörde, falls diese ihre Genehmigung von der Anfertigung und Übergabe von Unterlagen (z.B. Dokumentationen) abhängig gemacht hat. Grundsätzlich schreiben die Denkmalschutzgesetze Dokumentationspflichten vor.

5. Beratung zu Glocken

Für alle Fragen rund um Glocken sind die von der EKBO beauftragten Glockensachverständigen (GSV) zuständig.
Darüber hinaus stehen auch die Baubetreuer:innen des Kirchenkreises sowie das Kirchliche Bauamt als Ansprechpartner:innen zur Verfügung.

Wenn eine Baumaßnahme an einer Glocke geplant ist – zum Beispiel Reparaturen, Umhängen oder Restaurierungen – gelten im Wesentlichen die gleichen Schritte wie bei Orgelprojekten.

6. Beratung zu klimaneutralem Bauen und zu regenerativen Heizsystemen

Soll ein Gebäude langfristig kirchlich genutzt werden (siehe Gebäudeplanung), sollten frühzeitig die Klimakümmer:innen oder die Baubeauftragten im Kirchenkreis einbezogen werden – etwa bei Fragen zur energetischen Sanierung, zum Heizungstausch oder zur Nutzung von Solarenergie. Auch das Umweltbüro der EKBO steht beratend zur Seite (E-Mail: umwelt@ekbo.de).

Ein klimaneutraler Gebäudebestand wird vor allem durch zwei Dinge erreicht: Energieverbrauch reduzieren und fossilfreie Energiequellen nutzen. Nach dem Klimaschutzgesetz der EKBO ist der Bezug von Ökostrom bereits verpflichtend. Daher liegt der Schwerpunkt besonders auf Heizsystemen ohne fossile Energieträger.

Grundlagen für Entscheidungen finden Sie im Grünen Datenkonto. Dort lassen sich Energieverbräuche, Emissionen und deren Entwicklung für jedes Gebäude abrufen. Ergänzende Informationen finden sich im Energiedatenmanagement der EKBO.

Da kirchliche Vorgaben teils von staatlichem Recht abweichen, empfiehlt sich die Handreichung des Umweltbüros für Energieberichte. Wenn Sie planen eine (geförderte) Energieberatung in Anspruch zu nehmen, geben Sie diese Information auch an Ihre Energieberater:in weiter.

  • In beheizten Kirchen sind klimafreundliche und kostengünstige körpernahe Heizungen (z. B. beheizte Sitzkissen oder Unterbankstrahler) oft sinnvoll.
  • Häufig lohnt sich eine Kombination aus energetischer Sanierung und Heizungstausch. Besonders wichtig: Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke.
  • Beim Heizungstausch ist eine Wärmepumpe meist die beste Wahl – auch in Altbauten.
  • Ggf. sind die vorhandenen Heizkörper zumindest teilweise durch Heizkörper mit einer größeren Heizleistung oder sogenannte Tief- bzw. Niedertemperaturheizkörper zu ersetzen, um die Vorlauftemperatur absenken zu können.

Für die meisten Maßnahmen – auch schon für Planungskosten – gibt es Fördermittel. Hinweise finden Sie im Abschnitt [Beratung zu Fördermitteln] sowie unter Fördermöglichkeiten EKBO.
Zusätzlich gibt es in vielen Kirchenkreisen Klimaschutzfonds, aus denen die sogenannten „klimabedingten Mehrkosten“ bezuschusst werden können. Beachten Sie dabei schon in der Planungsphase die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes der EKBO.

7. Beratung zu Fördermitteln

Auch die Landeskirche kann Kirchengemeinden finanziell unterstützen. Welche Beihilfen möglich sind, wird in der Bauberatung gemeinsam mit den Kirchenkreisen geklärt. Antragsformulare finden Sie beim kirchlichen Bauamt im Konsistorium. Nach Abstimmung mit der zuständigen Baubetreuer:in müssen die Anträge mit allen Anlagen bis zum 30. September auf dem Dienstweg (Superintendentur) beim Kirchlichen Bauamt eingereicht werden. Wichtig: Ein Anspruch auf Beihilfe besteht erst nach schriftlicher Bewilligung.

Besondere Förderung gibt es für nicht-fossile Heizungen und energetische Sanierungen. Hier können die sogenannten „klimabedingten Mehrkosten“ über den Klimaschutzfonds der Kirchenkreise gefördert werden. Da dies in jedem Kirchenkreis unterschiedlich geregelt ist, wenden Sie sich bitte an die Klimakümmer:innen oder Baubetreuer:innen vor Ort. Eine Übersicht zu aktuellen Fördermöglichkeiten im Bereich Klima- und Umweltschutz finden Sie unter Fördermöglichkeiten Umweltbüro. Bei Fragen können sich GKR-Mitglieder direkt an das Umweltbüro wenden.

Förderungen können auch nicht-investive Maßnahmen von Kirchengemeinden betreffen. Zu diesem Thema lesen Sie bitte das Kapitel „Fördermittel“.

Neben kirchlichen Beihilfen gibt es zahlreiche öffentliche Förderprogramme – von der Europäischen Union, vom Bund, von den Bundesländern (in Berlin als Einheitsgemeinde, die gemeinsam mit den Bezirken Mittel verwaltet) oder von Gemeindeverbänden/Gemeinden – zu dieser Ebene zählen Landkreise. Auch Stiftungen können unterstützen. Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Baubetreuer:innen und Klimakümmer:innen der Kirchenkreise, die Kirchlichen Verwaltungsämter, die Denkmalbehörden, sowie auf landeskirchlicher Ebene das Kirchliche Bauamt, das Umweltbüro und die Regionalberatung für EU-Fördermittel.

Gefördert werden können u. a.:

  • Bau- und Kunstdenkmale (Nutzungserweiterung, Instandsetzung, Restaurierung)
  • Wohn-, Gemeinde-, Pfarr- und Kitagebäude (Instandsetzung, Modernisierung, auch in Eigenleistung oder durch Mieter:innen)
  • Energiesparmaßnahmen (z. B. Dämmung, Sonnenkollektoren, Photovoltaik, Wärmepumpen, Heizungserneuerung)
  • Projekte in strukturschwachen oder grenznahen Regionen sowie Projekte zu Tourismusförderung

Bei Förderanträgen wird fast immer eine Bestätigung durch die kirchliche Bauverwaltung (Kirchliches Bauamt) verlangt, manchmal auch eine qualifizierte Stellungnahme erwartet. Bei EU-Fördermitteln unterstützt Sie die Regionalberatung.

  • Rechnen Sie mit höherem Aufwand bei öffentlichen Mitteln – er lohnt sich aber.
  • Machen Sie sich frühzeitig mit den formalen Vorgaben vertraut und starten Sie nicht ohne Genehmigung.
  • Wenn Sie für ein Projekt Fördermittel-Anträge an verschiedene Stellen richten, müssen alle Mittel im Finanzierungsplan genannt werden.

Weitere Hinweise finden Sie in den Fördermittel-Grundsätzen der EKBO.

8. Informationen für die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen

Mobilfunkanlagen werden seit vielen Jahren aufgrund der strategisch guten Lage gerne in Kirchtürmen oder auf Freiflächen (z. B. an Autobahnen oder Bahnstrecken) errichtet.

Es gibt zwei Formen:

  • freistehende Anlagen (z. B. auf einem Acker),
  • in Gebäuden eingebaute Anlagen (z. B. in Kirchen).
  • Die EKD hat im Auftrag der Landeskirchen mit verschiedenen Mobilfunkanbietern einheitliche Musterverträge ausgehandelt. Diese enthalten auch Vereinbarungen über jährliche Mindestzahlungen.
  • Die Musterverträge liegen in den Kirchlichen Verwaltungsämtern vor und können auch hier eingesehen werden.
  • Die Höhe der Zahlungen hängt von der Art der Anlage und den vereinbarten Rechten ab.

Wichtig: Manche Anbieter lassen Subunternehmen die Verträge verhandeln. Diese legen gelegentlich abweichende Verträge mit schlechteren Konditionen vor. Deshalb sollten alle Vertragsentwürfe vorab geprüft werden.

Alle Verträge über Mobilfunkanlagen benötigen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung. Das Kirchliche Verwaltungsamt unterstützt dabei: Es prüft Entwürfe und leitet genehmigte Verträge an das Konsistorium weiter.

  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden muss vor Beginn der Arbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde eingeholt werden.
  • Diese Genehmigung wird in der Regel von der ausführenden Firma beantragt.
  • Unterstützung erhalten Sie durch die Baubetreuer:innen der Kirchenkreise und das Kirchliche Bauamt, insbesondere bei denkmalrechtlichen Fragen.
  • Freistehende Anlagen werden meist auf Ackerflächen errichtet.
  • Besonderheit: Oft müssen Zuleitungen im Grundbuch gesichert werden. Außerdem sollte Vorsorge für mögliche Beseitigungskosten (z. B. Fundamente) getroffen werden.
9. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Im Kirchenrecht der EKBO bedeutet Aufsicht, dass bestimmte Beschlüsse der Kirchengemeinden erst gültig werden, wenn sie von einer höheren Ebene genehmigt wurden.

Für Bau- und Gestaltungsmaßnahmen heißt das:
Beschlüsse des Gemeindekirchenrates (GKR) sind in den meisten Fällen genehmigungspflichtig – entweder durch den Kreiskirchenrat oder durch das Konsistorium. Welche Stelle zuständig ist, regeln das Kirchenbaugesetz (KBauG) und das Haushalts-, Kassen- und Vermögensgesetz (HKVG).

Eine Genehmigung sollte erst beantragt werden, wenn ein Projekt die sogenannte Genehmigungsreife erreicht hat.

  • Der Antrag wird schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen über die Superintendentur an das Konsistorium weitergeleitet.
  • Für Kirchen und Kapellen ist das Kirchliche Bauamt zuständig.
  • Für profane Gebäude (z. B. Pfarrhäuser, Kitas) trägt die Bauherrin, also die Kirchengemeinde, die Verantwortung.
  • Das Antragsformular mit Checkliste der Unterlagen.

Sollte die Finanzierung der beabsichtigten Baumaßnahme durch eine Darlehensaufnahme, über die Verwendung des Allgemeinen Vermögens oder ein inneres Darlehen aus dem Allgemeinen Vermögen von über 200.000 € erfolgen, so ist zu beachten, dass hierfür die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Referat 4.1 erforderlich ist.

Ein Projekt gilt als genehmigungsreif, wenn:

  • die Bauberatung stattgefunden hat und deren Empfehlungen berücksichtigt wurden,
  • Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz belegt sind,
  • die Gemeinde eine ggf. notwendige Substanzerhaltungsrücklage nach Fertigstellung tragen kann,
  • die Maßnahme zweckmäßig und angemessen ist,
  • die Finanzierung (inkl. Risikozuschlägen für Unvorhergesehenes) gesichert ist,
  • der Planungsstand so weit fortgeschritten ist, dass kaum noch Unsicherheiten bestehen,
  • der Kirchenkreis die Maßnahme befürwortet,
  • der Gemeindekirchenrat daher seinen Ermessensspielraum kennt, er die geplante Maßnahme in all ihren Details und Konsequenzen verstehen kann und sich entsprechend personell so aufgestellt hat, dass er die Maßnahme umsetzen kann.
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden sollte die kirchenaufsichtliche Genehmigung erst beantragt werden, wenn die denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt oder zugesagt wurde.
  • Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen sollte die Baugenehmigung ebenfalls bereits vorliegen oder zugesagt sein.

Tipp: Bei der Antragstellung unterstützen Sie die Baubetreuer:innen und Klimakümmer:innen Ihres Kirchenkreises.

10. Denkmalpflege

Der Schutz und die Pflege historischer Gebäude und Ausstattung sind sowohl ein öffentliches Anliegen als auch ein wichtiges Ziel der Landeskirche.

Da die Kulturhoheit bei den Bundesländern liegt, gelten in der EKBO unterschiedliche Denkmalschutzgesetze – je nach Bundesland (Berlin, Brandenburg, Teile von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern). Alle verfolgen das gleiche Ziel, unterscheiden sich aber im Detail.

Die Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sollte so früh wie möglich erfolgen – am besten direkt nach der Vorprojektierungsphase. Meistens wird hierfür ein gemeinsamer Ortstermin mit der Unteren Denkmalschutzbehörde genutzt.

Im Rahmen der denkmalrechtlichen Abstimmung unterstützt Sie das Kirchliche Bauamt insbesondere bei komplexen Bauvorhaben, bei maßgeblichen Umgestaltungen des Kirchenraums oder Restaurierung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen.

Eine denkmalrechtliche Genehmigung sollte beantragt werden, sobald klar ist, welche Auswirkungen ein Vorhaben auf das Denkmal hat und die ersten Absprachen mit der Denkmalschutzbehörde positiv verlaufen sind.

Im Verfahren prüft die Behörde, ob das Denkmal beeinträchtigt werden könnte – sei es technisch, konstruktiv oder im Hinblick auf seinen Denkmalwert.

  • Ist das nicht der Fall, erteilt sie die Genehmigung (ggf. mit Auflagen).
  • Wird die Genehmigung trotz Abstimmung versagt, wenden Sie sich bitte an die kreiskirchliche Baubetreuer:in oder das Kirchliche Bauamt, um Unterstützung zu erhalten.
1. Grundstücke

Viele Kirchengemeinden in unserer Landeskirche besitzen nicht nur Gebäude, sondern auch unbebaute Grundstücke – zum Beispiel Ackerflächen, Wiesen, Wälder oder innerörtliche Flächen. Die Erträge aus diesen Grundstücken tragen dazu bei, die kirchliche Arbeit vor Ort zu finanzieren.

Das geschieht zum Beispiel durch:

  • Erbbaurechte: Dritte dürfen auf einem kirchlichen Grundstück ein Haus bauen, zahlen dafür aber regelmäßig eine Art „Miete“ (Erbbauzins).
  • Pacht- und Mietverträge: etwa für Land, Gärten oder andere Grundstücksnutzungen.
  • Verpachtung für Energiegewinnung: In manchen Regionen ist es möglich, Flächen für Windkraft- oder Solaranlagen bereitzustellen.

Solche Einnahmen sind schon heute wichtig und gewinnen künftig noch mehr an Bedeutung, da die Kirchensteuereinnahmen voraussichtlich zurückgehen werden.

Damit kirchliche Grundstücke in Planungsverfahren (z. B. Bebauungspläne, Abrundungssatzungen oder Windparks) berücksichtigt werden können – und damit eine nicht vertragsgerechte Nutzung durch Dritte erkannt wird –, brauchen die Kirchenältesten einen guten Überblick.

Dazu gehört, dass sie:

  • den Bestand, die Lage und die Grenzen der Grundstücke kennen,
  • die Flächen regelmäßig begehen und in Augenschein nehmen.

Der kirchliche Immobilienbestand ist besonders vor einem Verkauf geschützt. Die IV. Landessynode hat hierzu 2019 den Grundsatz des Bestandsschutzes kirchengesetzlich festgeschrieben. Der Verkauf von Immobilien ist damit, von Ausnahmen – etwa Wege- oder Splitterflächen –  abgesehen, grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen, wenn etwa eine jahrelange, ernsthafte Vermarktung erfolglos war, können Grundstücke oder Immobilien verkauft werden. Kleinflächen (z. B. Wege oder Splitterflächen) können unter bestimmten Bedingungen veräußert werden. Ein Verkauf verpachteter oder vermieteter Objekte ist in der Regel nicht möglich.

Für die Vermarktung stehen zwei Online-Portale zur Verfügung:

  • Kirchengrundstücke – ein überregionales Portal (Betrieb: EKM, geringe Kosten möglich).
  • Immoportal der EKBO – kostenlos für EKBO-Gemeinden und -Kirchenkreise, besonders für die innerkirchliche Weitergabe, z. B. an diakonische Träger.

Bei einem Erbbaurecht bleibt das Grundstück im Eigentum der Kirchengemeinde. Eine andere Person oder Organisation darf darauf aber ein Gebäude errichten und nutzen (z. B. ein Eigenheim).

Eine Anpassungsklausel im Vertrag sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde über die gesamte Laufzeit einen angemessenen und inflationsgesicherten Gegenwert für die Nutzung des Grundstücks erhält. Erbbaurechte können sowohl für unbebaute als auch für bebaute Grundstücke vereinbart werden.

Die Kirchlichen Verwaltungsämter (KVÄ) sind die ersten Ansprechpartner für Kirchengemeinden bei allen Grundstücksangelegenheiten. Sie koordinieren notwendige Genehmigungen und unterstützen bei Verträgen.

Wichtig zu beachten:

  • Manche Verträge benötigen eine Genehmigung durch das Konsistorium oder den Kreiskirchenrat.
  • Rechtsgeschäfte, die notariell beurkundet werden müssen, dürfen erst nach einer Vorprüfung durch das Konsistorium abgeschlossen werden.

Rechtsgrundlagen (für grundstückbezogene Verträge):

  • Genehmigungsvorbehalt des Konsistoriums: § 88 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 2 Nr. 1 HKVG
  • Genehmigungsvorbehalte des Kreiskirchenrates: § 88 Abs. 4 HKVG
  • Vorprüfung notarieller Verträge: § 87 Abs. 2 HKVG

Das Konsistorium stellt Musterverträge für Erbbaurechte bereit. Diese sind über die Verwaltungsämter erhältlich und stellen sicher, dass die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ausreichend gewahrt sind.


Erste Anlaufstelle: das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt

Referat 4.3 I Referatsleiter

2. Gebäudebedarfs- und Immobilienplanung

Die Verantwortung für die Gebäudeplanung liegt nach § 8 Kirchenbaugesetz bei der Kreissynode. Dabei geht es um die langfristige Frage, wie sich die Sozialräume, die Kirchengemeinden und ihre Grenzen entwickeln – und welche Gebäude künftig gebraucht werden.

Aber auch die Kirchengemeinden selbst tragen Verantwortung: Sie müssen ihren Gebäudebestand im Blick behalten und über wichtige strategische Fragen entscheiden. Die Kirchlichen Verwaltungsämter unterstützen bei der laufenden Verwaltung, doch die grundlegenden Entscheidungen über Bauvorhaben, Sanierungen oder Investitionen trifft der Gemeindekirchenrat.

Vor größeren Maßnahmen sollte sich der Gemeindekirchenrat Zeit nehmen und zentrale Fragen bedenken:

  • Auftrag und Ziele: Was ist unsere Aufgabe, was können wir leisten, und welche Ziele wollen wir mit unserer Arbeit erreichen?
  • Standorte: Welche Gebäude brauchen wir künftig für unsere Gemeindearbeit – auch bei sinkenden Mitgliederzahlen?
  • Nachhaltigkeit: Welche und wie viele Standorte können wir dauerhaft klimafreundlich, personell und finanziell bewirtschaften, trotz steigender Kosten und sinkender Einnahmen?

Da der Kirchenkreis für die Gebäudeplanung verantwortlich ist, ist ein enger Kontakt dorthin unverzichtbar. Ein zustimmendes Votum des Kirchenkreises ist häufig Voraussetzung für Fördermittel und kirchenaufsichtliche Genehmigungen.

Unter Immobilienentwicklung versteht man die Suche nach neuen Nutzungsmöglichkeiten für kirchliche Flächen und Gebäude.

Beispiele:

  • Im ländlichen Raum: Grundstücke am Ortsrand, die für Wohnbebauung oder Erbbaurechte geeignet sind.
  • In der Stadt: Möglichkeiten zur Nachverdichtung, Dachausbau oder die Bebauung von Baulücken.

Wichtig ist, Bebauungsplanverfahren frühzeitig wahrzunehmen und – wenn möglich – Einfluss zu nehmen. So kann die Kirchengemeinde Entwicklungschancen nutzen und Einnahmen erzielen, die wiederum die kirchliche Arbeit refinanzieren.


Erste Anlaufstelle: das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt

Referat 4.3 I Immobilien, Wald und Landwirtschaft

3. Forst

Auch Forst (Waldflächen) kann nachhaltig bewirtschaftet werden und so zusätzliche Einnahmen für die Gemeindearbeit schaffen. Gleichzeitig gilt: Die Kirchengemeinde ist kirchenrechtlich verpflichtet, ihr Vermögen – also auch den Wald – angemessen zu bewirtschaften und mögliche Erträge zu erzielen.

Zur Verantwortung gehört auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass vom Wald keine Gefahren für Dritte ausgehen – z. B. für Spaziergänger:innen, Verkehrsteilnehmer:innen oder bebaute Nachbargrundstücke (umsturzgefährdete Bäume, herabfallende Äste usw.).

Damit Bewirtschaftung und Sicherheit zuverlässig gelingen, sollten kirchliche Waldflächen – wenn möglich – eingebracht werden in

  • eine (kirchliche) Waldgemeinschaft, oder (wo es diese nicht gibt)
  • eine Forstbetriebsgemeinschaft.

Alternativ kann – falls vorhanden – eine zuständige staatliche Stelle diese Fürsorge sicherstellen. So sind Pflege, Holzernte, Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen professionell organisiert.

Neben der Holznutzung kommen – je nach Lage und Eignung – in Betracht:

  • Vertragsnaturschutz (z. B. Pflege- oder Schutzvereinbarungen),
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft),
  • Windenergie (prüfen, ob Standorte geeignet und rechtlich zulässig sind).

Diese Optionen können ökologische Ziele unterstützen und Einnahmen für die Gemeinde generieren.


Referat 4.3 I Immobilien, Wald und Landwirtschaft

4. Landwirtschaft (Verpachtung kirchlicher Flächen)

Viele Kirchengemeinden – besonders in Brandenburg und Sachsen – besitzen größere landwirtschaftliche Flächen und sind damit wichtige Verpächterinnen. Das bringt Chancen und Verantwortung mit sich:

  • Chance: Verlässliche Erträge zur Finanzierung der Gemeindearbeit.
  • Verantwortung: Bei Vergabeentscheidungen den kirchlichen Auftrag beachten – also soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte mitdenken, ebenso Fragen der Kirchenzugehörigkeit.

Orientierung bietet die „Handreichung zur Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen“ der EKBO, die per E-Mail unter referat43@ekbo.de angefordert werden kann. Im Alltag unterstützt das Kirchliche Verwaltungsamt die Gemeinden bei der laufenden Verwaltung der Verträge; in vielen ländlichen Kirchenkreisen beraten zusätzlich kreiskirchliche Pachtausschüsse.

Wichtig für die Praxis: Landpachtverträge bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines Vertrags den Kontakt mit dem Kirchenkreis zu suchen. Für die landwirtschaftliche Verpachtung gibt es ein verbindliches Vertragsmuster der Landeskirche, das über die Kirchlichen Verwaltungsämter erhältlich ist.


Referat 4.3 I Immobilien, Wald und Landwirtschaft

5. Windenergie und PV-Anlagen

Erneuerbare Energien – vor allem Wind und Photovoltaik (PV) – leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Immer häufiger werden dafür auch kirchliche Flächen angefragt.

Bei der Windenergie geht es oft um sogenanntes Repowering: Bestehende Anlagen werden durch weniger, aber leistungsstärkere neue ersetzt. Weil die Vergütungsmodelle dafür meist komplex sind, gilt: sorgfältig prüfen statt vorschnell entscheiden.

Liegen Flächen Ihrer Kirchengemeinde in einem Windeignungsgebiet, führen Sie Gespräche frühzeitig und in Ruhe – stets im engen Austausch mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt (KVA), das Erfahrung mit Anbietern und ähnlichen Projekten in der Region einbringt. Tauschen Sie sich außerdem im Gemeindekirchenrat (GKR) von Beginn an über die Überlegungen aus.

Auch für Photovoltaik-Anlagen werden zunehmend landwirtschaftliche Flächen angefragt. Eine pauschale Bewertung ist hier nicht möglich – Chancen und Risiken sind im Einzelfall abzuwägen. Häufig liegen die Erträge aus PV deutlich über denen einer landwirtschaftlichen Verpachtung; zugleich bestehen soziale Verpflichtungen, etwa gegenüber den Bewirtschafter:innen, dem Ortsbild und möglichen Nutzungskonflikten. Den Entscheidungsprozess begleitet das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA); ergänzend unterstützt das Grundstücksreferat des Konsistoriums

Worauf Sie in beiden Fällen achten sollten
Der Markt ist dynamisch. Firmen versuchen mitunter, Flächen früh und günstig zu binden. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

  • Mehrere Angebote einholen (gerade bei PV) – der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des HKVG verlangt das häufig.
  • Zeitig das KVA einbeziehen und gemeinsam Kriterien klären (Wirtschaftlichkeit, Verträge, Laufzeiten, Rückbau, Risiken).
  • Angebote sachlich vergleichen und Entscheidungen transparent im GKR beraten.

Referat 4.3 I Immobilien, Wald und Landwirtschaft

Viele Kirchengemeinden stehen vor deutlichen Veränderungen: weniger Mitglieder und Kirchensteuereinnahmen, steigende Betriebs- und Instandhaltungskosten, geringere Gottesdienstbeteiligung, zusammengelegte Gemeinden und weniger Gottesdienstorte – zugleich der Auftrag, Gebäude auf Klimaneutralität umzustellen.

Gleich geblieben ist jedoch die Anzahl der Kirchen-, Gemeinde- und Pfarrhäuser. Sie entspricht im Wesentlichen dem Bestand des 20. Jahrhunderts – einer Zeit mit deutlich mehr Kirchenmitgliedern. Dadurch öffnet sich eine „Schere“: Für die heute reduzierten Angebote werden nicht mehr alle Räume gebraucht, und viele Kirchengemeinden können den Unterhalt nicht mehr finanzieren. Hinzu kommt: Manche Kirchen stehen – durch veränderte Lebens- und Siedlungsstrukturen – nicht mehr am passenden Ort oder erfüllen heutige Anforderungen (z. B. Barrierefreiheit) nicht ausreichend.

An anderen Stellen werden neue Stadtteile errichtet und Siedlungsgebiete ausgewiesen. Darin liegen Chancen, durch neue kirchliche Standorte Menschen zu erreichen und vom Glauben zu begeistern.

Bei den Pfarrhäusern und Gemeindehäusern bieten sich Lösungen in Form von Vermietung und Verpachtung sowie die Vergabe von Erbbaurechten mit Nutzungsvereinbarungen an. Eine besondere Herausforderung stellen jedoch die Kirchengebäude dar. Wegen ihrer besonderen Gestaltung werden diese ihre kirchliche Identität nicht so leicht los. Dazu kommt, dass viele unter Denkmalschutz stehen.

Diese Herausforderung kann man als Hypothek betrachten, man kann es aber auch als Chance sehen. Kirchengebäude sind Orte, die die Öffentlichkeit mit der Kirche als Institution in Verbindung bringen. Sie sind Orte, die für die Gesellschaft mehr denn je notwendig sind – und zwar sowohl als Kulturdenkmale, als größte Versammlungsorte in kleineren Gemeinden, als auch als Anker für die lokale Identität. Ein überzeugender Umgang mit diesen Orten bietet die Chance, Kirche zu öffnen und gemeinsam mit Partner:innen „Vor Ort“ neue Visionen und Nutzungskonzepte für ein lebenswertes Miteinander zu entwickeln.

Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass die aktuelle Situation nicht ungewöhnlich für die christlichen Glaubensgemeinschaften ist, denn das Christentum hat sich in seiner langen Geschichte kontinuierlich gewandelt. Und damit gehen und gingen schon immer bauliche Veränderungen und z. B. auch Kirchenumnutzungen einher.

Kirchengemeinden, die eine erweiterte Nutzung ihrer Kirchengebäude ins Auge fassen, sind nicht auf sich alleine gestellt. Gerne berät Sie Ihre kreiskirchliche oder landeskirchliche Baubetreuer:in. Die EKBO hat hierzu auch eine Handreichung an die Kirchengemeinden herausgegeben „Kirchen – Häuser Gottes für die Menschen – Zur Nutzung und Nutzungserweiterung von Kirchengebäuden“. Dort sind auch weitere Materialien wie Verträge zu Nutzungsvereinbarungen und Handreichungen zu „Offenen Kirchen“ hinterlegt.

Grundlage kirchlichen Handelns vor Ort waren dabei die Grundstücke. Entweder als mit Kirchen bebauter unmittelbarer Verkündigungsort oder aber als Grundlage für die Versorgung der Pfarrpersonen oder der wirtschaftlichen Unterstützung des Gemeindelebens durch Verpachtung. Der Erhalt der Flächen und ihr sinnvoller Einsatz auf Grundlage des zukünftigen Bedarfs sind daher entscheidend für die Infrastruktur und Leistungsfähigkeit kommender Generationen. Die Gebäudeplanung ist kreiskirchliche Aufgabe. Doch unterstützt sie dabei gerne das Grundstücksreferat.