Steuern

Auch Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen dem staatlichen Steuerrecht. Was der Gemeindekirchenrat hier beachten muss, stellen wir im Folgenden dar. Keine Sorge: Der Gemeindekirchenrat (GKR) muss nicht alles alleine wissen und erledigen. Das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) begleitet die Gemeinden und stellt sicher, dass die steuerrechtlichen Pflichten mit überschaubarem Aufwand erfüllt werden können.

Wichtig sind vor allem folgende Steuerarten:

  • Ertragssteuern: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Grundsteuer (bei vermieteten Grundstücken) oder Grunderwerbsteuer (bei Veräußerungen von Grundstücken oder der Vergabe von Erbbaurechten)
  • Lohnsteuer (wenn die Kirchengemeinde Angestellte hat)

Die letzten beiden Punkte bearbeitet in der Regel vollständig das kirchliche Verwaltungsamt.

Grundsätzlich sind Kirchengemeinden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Sie müssen auch keine Steuererklärungen abgeben.
Ausnahme: Nur, wenn eine Kirchengemeinde einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält und dabei Einnahmen über 45.000 Euro pro Jahr erzielt, entsteht Steuerpflicht. Ein solcher Betrieb gewerblicher Art liegt dann vor, wenn die Kirchengemeinde eine wirtschaftliche Tätigkeit unterhält, z.B.:

  • einen Eine-Welt-Laden,
  • Grabpflege gegen Entgelt,
  • Turmbesteigungen oder regelmäßige Kuchenverkäufe.

In solchen Fällen erstellt das Verwaltungsamt die erforderlichen Gewinnermittlungen und Steuererklärungen.

Seit einer Gesetzesänderung (§2b UStG) im Jahr 2015 gilt:

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Gemeinden nur dann Umsatzsteuererklärungen erstellen und ggf. auch Umsatzsteuer bezahlen, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (s. oben) oder eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Ab 1. Januar 2027 gilt: Immer wenn eine Kirchengemeinde Leistungen gegen Entgelt erbringt, die keine hoheitliche Aufgabe sind, muss geprüft werden, ob Umsatzsteuer fällig wird.

Hoheitliche Aufgaben sind z.B.: Gottesdienste, Konfirmandenfahrten, Beerdigungen oder der Betrieb einer Kita. Auch wenn hier Gebühren, Beiträge oder Entgelte erhoben werden, fallen keine Steuern an. Nicht-hoheitliche Aufgaben können steuerpflichtig sein: z.B. Konzerte mit Eintritt, Verkäufe im Eine-Welt-Laden, Freizeiten mit Teilnahmegebühr oder die Vermietung von Räumen. Liegt keine hoheitliche Tätigkeit vor, ist bereits mit der ersten Einnahme zu prüfen, ob Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden muss. Es liegen dann regelmäßig steuerbare Umsätze vor, also Umsätze, die unter das Umsatzsteuergesetz fallen.

Viele Tätigkeiten von Kirchengemeinden sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG), darunter:

  • Leistungen in der Jugendhilfe (z.B. Freizeiten)
  • Soziale Angebote für Bedürftige (z.B. Tafeln)
  • kirchenmusikalische Angebote (Konzerte des Kirchenchores oder Kirchenorganisten)
  • Eintrittskarten für Konzerte anderer Künstler:innen (falls Künstler:innen eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen können)
  • Vermietung von Wohnungen, Gemeindesälen, Dachflächen oder landwirtschaftlichen Flächen

Nicht steuerbefreit sind z.B. die kurzzeitige Vermietung von Gästezimmern (unter 6 Monaten) oder von Stellplätzen für Autos.

Soweit die Kirchengemeinde dann noch Leistungen erbringt, die nicht hoheitlich sind und auch nicht steuerfrei gestellt werden können, sind diese grundsätzlich auch steuerpflichtig. Doch auch hier gibt es eine Entlastung, die Kirchengemeinden nutzen können, die sog. Kleinunternehmerregelung:

  • Hat die Kirchengemeinde im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 25.000 Euro an steuerpflichtigen Umsätzen ausgeführt,
  • dann sind alle eigentlich steuerpflichtigen Leistungen der Kirchengemeinde im laufenden Jahr bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 100.000 von der Umsatzsteuer befreit.

Der Großteil der Kirchengemeinden wird von dieser Regelung profitieren.

PRAXISBEISPIEL

Eine Kirchengemeinde erzielt 2025 folgende Einnahmen:

  • 8.000 Euro Verkäufe aus dem Eine-Welt-Laden
  • jeweils 2.000 Euro aus dem Verkauf von Eintrittskarten für drei Konzerte mit externen Künstler:innen, wobei die Künstler:innen von zwei Konzerten eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen können
  • 4.000 Euro aus einer Photovoltaikanlage auf dem Gemeindehaus
  • 1.000 € Euro aus mehreren Kuchenbasaren, die nach den Gottesdiensten stattfanden
  • 2.000 Euro aus der Vermietung des Gemeindesaals an die benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaft und an Hochzeitspaare
  • 5.000 Euro aus der Nutzungsrechtsvergabe an Grabstätten auf dem gemeindeeigenen Friedhof und die Durchführung von Trauerfeiern
  • 45.000 Euro aus der gemeindeeigenen Kita
  • 24.000 Euro aus der Vermietung einer nicht mehr benötigten Pfarrwohnung an einen Dritten
  • Außerdem bekommt die Kirchengemeinde 140.000 Euro aus Kirchensteuerzuweisungen

Insgesamt erzielt die Kirchengemeinde somit 235.000 Euro.

Lösung:
Die Kita, die Überlassung der Nutzungsrechte an den Grabstätten und die Durchführung der Trauerfeiern sind hoheitliche Tätigkeiten, die nicht steuerbar sind. Für die Zuweisung der Kirchensteuermittel erbringt die Kirchengemeinde keine direkte Gegenleistung gegenüber dem kirchensteuerpflichtigen Mitglied, so dass hier kein Leistungsaustausch vorliegt und damit die Zuweisung auch bei der Umsatzsteuer unberücksichtigt bleibt. Die Kirchengemeinde führt daher steuerbare Umsätze mit einem Entgelt von 45.000 Euro aus. Die Vermietung des Gemeindesaals und der Pfarrwohnung sind von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 UStG befreit.

Auch zwei der drei Konzerte sind nach § 4 Nr.20 UStG von der Umsatzsteuer befreit, da diese zwei Künstler:innen von der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung vorgelegt haben. Von den steuerbaren Umsätzen in Höhe von 45.000 Euro sind daher 30.000 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Nur die Verkäufe aus dem Eine-Welt-Laden, der Betrieb der Photovoltaikanlage, die Veranstaltung eines Konzertes, in dem der Künstler keine Bescheinigung vorlegen konnte und die Kuchenbasare sind steuerpflichtig. Die Kirchengemeinde führt somit steuerpflichtige Umsätze mit einem Entgelt von 15.000 Euro aus.

Da die Kirchengemeinde damit die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung der Kleinunternehmer im laufenden Jahr (2025) von 100.000 Euro nicht übersteigt, sind auch diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Folgejahr (2026) kann die Kirchengemeinde die Steuerbefreiung für Leistungen der Kleinunternehmer auch wieder in Anspruch nehmen, da sie die Umsatzgrenze für das Vorjahr von EUR 25.000 nicht überschritten hat.

Da die Kleinunternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen befreit sind, muss die Kirchengemeinde auch keine Umsatzsteuererklärung einreichen.

Das Kirchliche Verwaltungsamt prüft regelmäßig im Januar eines Jahres, ob die Grenzen im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr nicht überschritten wurden. Damit das Verwaltungsamt hier auch zuverlässig zuarbeiten kann, muss der Gemeindekirchenrat die einzelnen Geschäftsvorfälle entsprechend sorgfältig dokumentieren. Insbesondere müssen die Einnahmen gesondert erfasst und angegeben werden. Diese Vorgaben werden aber bereits auch schon durch das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG) gefordert.

Sollte die Kirchengemeinde die Grenze von EUR 100.000 während eines Jahres überschreiten, ist ab diesem Zeitpunkt auch die Umsatzsteuer aus den folgenden Leistungen abzuführen. Sie ist damit ab diesem Tag Unternehmer mit allen Pflichten. Hat die Kirchengemeinde im laufenden Jahr zwar die Grenze von EUR 25.000, aber nicht von EUR 100.000 überschritten, so kann die Kirchengemeinde ab dem 1.1. des Folgejahres die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht mehr in Anspruch nehmen. Im Beispielfall sind dann die Verkäufe aus dem Eine-Welt-Laden, die Eintrittskarten für das Konzert mit dem Künstler ohne Bescheinigung und die Kuchenverkäufe und der Stromverkauf aus der Photovoltaikanlage ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig.

Dann ist gegebenenfalls auch eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben. Die Fristen hierzu sind jedoch enger. Diese Voranmeldung muss innerhalb von zehn Tagen nach dem Monats- bzw. Quartalsende durch das Verwaltungsamt an das Finanzamt elektronisch gesendet werden. Die Verwaltungsämter beantragen für alle Kirchengemeinde eine sog. Dauerfristverlängerung, so dass sich die Abgabefrist um einen Monat verlängert.

In dieser Zeit müssen die Belege der Kirchengemeinde vollständig und korrekt dokumentiert und zugeordnet an das Verwaltungsamt übersandt werden und dort gebucht werden. Der Gemeindekirchenrat, der für die Einhaltung dieser Fristen verantwortlich ist, muss daher sicherstellen, dass das Verwaltungsamt die Unterlagen so rechtzeitig bekommt, dass das Verwaltungsamt diese auch noch erfassen kann. Daher muss der Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde, die nicht mehr Kleinunternehmer ist, den genauen Ablauf mit dem Verwaltungsamt abstimmen und auch die zeitlichen Absprachen strikt einhalten.

Eine Belastung mit Umsatzsteuer soll natürlich nicht dazu führen, dass der Gemeindekirchenrat die Leistungen nicht mehr anbieten will. Der Aufwand wird dann zwar etwas größer, aber die wichtigen Einnahmen für die kirchliche Arbeit können trotzdem erhalten bleiben.


Arbeitshilfe der EKD zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abteilung 4 / Sachgebiet 4.2.2 | Allgemeines Steuerrecht