Steuern
Auch Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen dem staatlichen Steuerrecht. Was der Gemeindekirchenrat hier beachten muss, stellen wir im Folgenden dar. Keine Sorge: Der Gemeindekirchenrat (GKR) muss nicht alles alleine wissen und erledigen. Das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) begleitet die Gemeinden und stellt sicher, dass die steuerrechtlichen Pflichten mit überschaubarem Aufwand erfüllt werden können.
Wichtig sind vor allem folgende Steuerarten:
- Ertragssteuern: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Grundsteuer (bei vermieteten Grundstücken) oder Grunderwerbsteuer (bei Veräußerungen von Grundstücken oder der Vergabe von Erbbaurechten)
- Lohnsteuer (wenn die Kirchengemeinde Angestellte hat)
Die letzten beiden Punkte bearbeitet in der Regel vollständig das kirchliche Verwaltungsamt.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Grundsätzlich sind Kirchengemeinden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Sie müssen auch keine Steuererklärungen abgeben.
Ausnahme: Nur, wenn eine Kirchengemeinde einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält und dabei Einnahmen über 45.000 Euro pro Jahr erzielt, entsteht Steuerpflicht. Ein solcher Betrieb gewerblicher Art liegt dann vor, wenn die Kirchengemeinde eine wirtschaftliche Tätigkeit unterhält, z.B.:
- einen Eine-Welt-Laden,
- Grabpflege gegen Entgelt,
- Turmbesteigungen oder regelmäßige Kuchenverkäufe.
In solchen Fällen erstellt das Verwaltungsamt die erforderlichen Gewinnermittlungen und Steuererklärungen.
Umsatzsteuer
Seit einer Gesetzesänderung (§2b UStG) im Jahr 2015 gilt:
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Gemeinden nur dann Umsatzsteuererklärungen erstellen und ggf. auch Umsatzsteuer bezahlen, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (s. oben) oder eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Ab 1. Januar 2027 gilt: Immer wenn eine Kirchengemeinde Leistungen gegen Entgelt erbringt, die keine hoheitliche Aufgabe sind, muss geprüft werden, ob Umsatzsteuer fällig wird.
Hoheitliche Aufgaben sind z.B.: Gottesdienste, Konfirmandenfahrten, Beerdigungen oder der Betrieb einer Kita. Auch wenn hier Gebühren, Beiträge oder Entgelte erhoben werden, fallen keine Steuern an. Nicht-hoheitliche Aufgaben können steuerpflichtig sein: z.B. Konzerte mit Eintritt, Verkäufe im Eine-Welt-Laden, Freizeiten mit Teilnahmegebühr oder die Vermietung von Räumen. Liegt keine hoheitliche Tätigkeit vor, ist bereits mit der ersten Einnahme zu prüfen, ob Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden muss. Es liegen dann regelmäßig steuerbare Umsätze vor, also Umsätze, die unter das Umsatzsteuergesetz fallen.
Steuerbefreiungen
Viele Tätigkeiten von Kirchengemeinden sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG), darunter:
- Leistungen in der Jugendhilfe (z.B. Freizeiten)
- Soziale Angebote für Bedürftige (z.B. Tafeln)
- kirchenmusikalische Angebote (Konzerte des Kirchenchores oder Kirchenorganisten)
- Eintrittskarten für Konzerte anderer Künstler:innen (falls Künstler:innen eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen können)
- Vermietung von Wohnungen, Gemeindesälen, Dachflächen oder landwirtschaftlichen Flächen
Nicht steuerbefreit sind z.B. die kurzzeitige Vermietung von Gästezimmern (unter 6 Monaten) oder von Stellplätzen für Autos.
Kleinunternehmerregelung
Soweit die Kirchengemeinde dann noch Leistungen erbringt, die nicht hoheitlich sind und auch nicht steuerfrei gestellt werden können, sind diese grundsätzlich auch steuerpflichtig. Doch auch hier gibt es eine Entlastung, die Kirchengemeinden nutzen können, die sog. Kleinunternehmerregelung:
- Hat die Kirchengemeinde im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 25.000 Euro an steuerpflichtigen Umsätzen ausgeführt,
- dann sind alle eigentlich steuerpflichtigen Leistungen der Kirchengemeinde im laufenden Jahr bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 100.000 von der Umsatzsteuer befreit.
Der Großteil der Kirchengemeinden wird von dieser Regelung profitieren.
Wichtig zu beachten:
Das Kirchliche Verwaltungsamt prüft regelmäßig im Januar eines Jahres, ob die Grenzen im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr nicht überschritten wurden. Damit das Verwaltungsamt hier auch zuverlässig zuarbeiten kann, muss der Gemeindekirchenrat die einzelnen Geschäftsvorfälle entsprechend sorgfältig dokumentieren. Insbesondere müssen die Einnahmen gesondert erfasst und angegeben werden. Diese Vorgaben werden aber bereits auch schon durch das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG) gefordert.
Sollte die Kirchengemeinde die Grenze von EUR 100.000 während eines Jahres überschreiten, ist ab diesem Zeitpunkt auch die Umsatzsteuer aus den folgenden Leistungen abzuführen. Sie ist damit ab diesem Tag Unternehmer mit allen Pflichten. Hat die Kirchengemeinde im laufenden Jahr zwar die Grenze von EUR 25.000, aber nicht von EUR 100.000 überschritten, so kann die Kirchengemeinde ab dem 1.1. des Folgejahres die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht mehr in Anspruch nehmen. Im Beispielfall sind dann die Verkäufe aus dem Eine-Welt-Laden, die Eintrittskarten für das Konzert mit dem Künstler ohne Bescheinigung und die Kuchenverkäufe und der Stromverkauf aus der Photovoltaikanlage ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig.
Dann ist gegebenenfalls auch eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben. Die Fristen hierzu sind jedoch enger. Diese Voranmeldung muss innerhalb von zehn Tagen nach dem Monats- bzw. Quartalsende durch das Verwaltungsamt an das Finanzamt elektronisch gesendet werden. Die Verwaltungsämter beantragen für alle Kirchengemeinde eine sog. Dauerfristverlängerung, so dass sich die Abgabefrist um einen Monat verlängert.
In dieser Zeit müssen die Belege der Kirchengemeinde vollständig und korrekt dokumentiert und zugeordnet an das Verwaltungsamt übersandt werden und dort gebucht werden. Der Gemeindekirchenrat, der für die Einhaltung dieser Fristen verantwortlich ist, muss daher sicherstellen, dass das Verwaltungsamt die Unterlagen so rechtzeitig bekommt, dass das Verwaltungsamt diese auch noch erfassen kann. Daher muss der Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde, die nicht mehr Kleinunternehmer ist, den genauen Ablauf mit dem Verwaltungsamt abstimmen und auch die zeitlichen Absprachen strikt einhalten.
Eine Belastung mit Umsatzsteuer soll natürlich nicht dazu führen, dass der Gemeindekirchenrat die Leistungen nicht mehr anbieten will. Der Aufwand wird dann zwar etwas größer, aber die wichtigen Einnahmen für die kirchliche Arbeit können trotzdem erhalten bleiben.
Weiterführende Hilfe
Arbeitshilfe der EKD zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Kontakt im Konsistorium
Abteilung 4 / Sachgebiet 4.2.2 | Allgemeines Steuerrecht
