Arbeitsrecht

Wenn eine Kirchengemeinde berufliche Mitarbeiter:innen beschäftigt, z. B. Gemeindepädagog:innen, Kirchenmusiker:innen oder Verwaltungskräfte, übernimmt der Gemeindekirchenrat (GKR) als Arbeitgeber:in wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Für Pfarrer:innen gelten gesonderte Regeln: Sie stehen unter der Aufsicht der/des Superintendent:in und des Konsistoriums

Der GKR trifft alle inhaltlichen Entscheidungen im Arbeitsverhältnis:

  • Er wählt neue Mitarbeiter:innen aus,
  • entscheidet über Einstellungen und Vertragsänderungen,
  • ist für Kündigungen verantwortlich
  • und führt Beurteilungen der Leistungen durch.

Die meisten organisatorischen und rechtlichen Aufgaben rund um die Anstellung übernimmt das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt (KVA). Dazu gehören:

  • das Erstellen von Arbeitsverträgen,
  • das Führen der Gehaltsabrechnungen,
  • das Überweisen von Gehältern, Steuern und Sozialabgaben.

Bevor eine Kirchengemeinde neue Mitarbeiter:innen einstellt, müssen folgende Punkte geklärt sein:

  • Die Stelle muss im Stellenplan enthalten und genehmigt sein.
  • Es muss klar sein, ob die Stelle befristet oder unbefristet ausgeschrieben werden soll.
  • Für manche Tätigkeiten ist es notwendig, dass die Person Mitglied der Evangelischen Kirche ist.
  • Die Eingruppierung (also die Zuordnung zu einer bestimmten Gehaltsstufe) richtet sich nach Art der Tätigkeit.
  • Das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) muss spätestens vier Wochen vor der geplanten Einstellung informiert werden.
  • Auch die Mitarbeiter:innenvertretung (der kirchliche Betriebsrat) muss beteiligt werden.

Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag. In ihm werden festgelegt:

  • die Aufgaben,
  • der zeitliche Umfang (z. B. Vollzeit oder Teilzeit),
  • und – wenn nötig – eine Befristung.

Die weiteren Bedingungen wie Urlaub, Arbeitszeit und Gehalt richten sich nach dem Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Der Tarif bestimmt die Höhe des Gehalts, dieses ist nicht frei verhandelbar.

Die Personalsachbearbeiter:innen im KVA stellen sicher, dass alle Voraussetzungen stimmen, überprüfen die Eingruppierung und erstellen den Vertrag. Da die Mitarbeit dort viele Aufgaben umfasst, sollte das KVA frühzeitig – mindestens vier Wochen vor Beginn – informiert werden.

Auch im laufenden Arbeitsverhältnis bleibt der GKR verantwortlich für inhaltliche Entscheidungen. Dazu gehört zum Beispiel, dass er:

  • Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte genauer festlegt,
  • Einsatzorte und -zeiten bestimmt,
  • bestimmte Verhaltensregeln vorgibt.

Diese sogenannten Weisungen müssen nicht mit den Mitarbeiter:innen abgestimmt werden – der GKR kann sie allein entscheiden.

Falls Mitarbeiter:innen gegen ihre Pflichten verstoßen (z. B. durch wiederholtes Zuspätkommen, Nicht-Erfüllen ihrer Aufgaben oder unangemessenes Verhalten gegenüber Kolleg:innen, Vorgesetzten oder Dritten), kann der GKR arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Das können sein:

  • eine Ermahnung,
  • eine Abmahnung
  • oder im schlimmsten Fall eine Kündigung.

Da solche Maßnahmen rechtlich kompliziert sind und unterschiedliche Folgen haben können, sollte vorher immer juristischer Rat (z. B. im Konsistorium) eingeholt werden.

Die Mitarbeiter:innenvertretung muss bei vielen Schritten eingebunden werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Einstellung neuer Mitarbeiter:innen,
  • die Übertragung von besonders anspruchsvollen Aufgaben,
  • das Aufstellen von Dienstplänen,
  • der Abschluss von Vereinbarungen zur Arbeitszeit oder zu Pausen,
  • sowie Abmahnungen und Kündigungen.

Auch hier ist es sinnvoll, sich vorab rechtlich beraten zu lassen.


Fragen rund um die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung: Rundschreiben Ref. 7.221. November 2018
Fragen zum Stellenplan, TV-EKBO, tariflicher Eingruppierung: Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr zuständiges KVA.

Fragen zum Mitarbeitsvertretungsrecht: Hauptmitarbeiter:innenvertretung