Arbeitsrecht
Wenn eine Kirchengemeinde berufliche Mitarbeiter:innen beschäftigt, z. B. Gemeindepädagog:innen, Kirchenmusiker:innen oder Verwaltungskräfte, übernimmt der Gemeindekirchenrat (GKR) als Arbeitgeber:in wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Für Pfarrer:innen gelten gesonderte Regeln: Sie stehen unter der Aufsicht der/des Superintendent:in und des Konsistoriums
Wer ist wofür zuständig?
Der GKR trifft alle inhaltlichen Entscheidungen im Arbeitsverhältnis:
- Er wählt neue Mitarbeiter:innen aus,
- entscheidet über Einstellungen und Vertragsänderungen,
- ist für Kündigungen verantwortlich
- und führt Beurteilungen der Leistungen durch.
Die meisten organisatorischen und rechtlichen Aufgaben rund um die Anstellung übernimmt das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt (KVA). Dazu gehören:
- das Erstellen von Arbeitsverträgen,
- das Führen der Gehaltsabrechnungen,
- das Überweisen von Gehältern, Steuern und Sozialabgaben.
Voraussetzungen für eine Anstellung
Bevor eine Kirchengemeinde neue Mitarbeiter:innen einstellt, müssen folgende Punkte geklärt sein:
- Die Stelle muss im Stellenplan enthalten und genehmigt sein.
- Es muss klar sein, ob die Stelle befristet oder unbefristet ausgeschrieben werden soll.
- Für manche Tätigkeiten ist es notwendig, dass die Person Mitglied der Evangelischen Kirche ist.
- Die Eingruppierung (also die Zuordnung zu einer bestimmten Gehaltsstufe) richtet sich nach Art der Tätigkeit.
- Das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) muss spätestens vier Wochen vor der geplanten Einstellung informiert werden.
- Auch die Mitarbeiter:innenvertretung (der kirchliche Betriebsrat) muss beteiligt werden.
Der Arbeitsvertrag
Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag. In ihm werden festgelegt:
- die Aufgaben,
- der zeitliche Umfang (z. B. Vollzeit oder Teilzeit),
- und – wenn nötig – eine Befristung.
Die weiteren Bedingungen wie Urlaub, Arbeitszeit und Gehalt richten sich nach dem Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Der Tarif bestimmt die Höhe des Gehalts, dieses ist nicht frei verhandelbar.
Die Personalsachbearbeiter:innen im KVA stellen sicher, dass alle Voraussetzungen stimmen, überprüfen die Eingruppierung und erstellen den Vertrag. Da die Mitarbeit dort viele Aufgaben umfasst, sollte das KVA frühzeitig – mindestens vier Wochen vor Beginn – informiert werden.
Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
Auch im laufenden Arbeitsverhältnis bleibt der GKR verantwortlich für inhaltliche Entscheidungen. Dazu gehört zum Beispiel, dass er:
- Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte genauer festlegt,
- Einsatzorte und -zeiten bestimmt,
- bestimmte Verhaltensregeln vorgibt.
Diese sogenannten Weisungen müssen nicht mit den Mitarbeiter:innen abgestimmt werden – der GKR kann sie allein entscheiden.
Wenn es zu Problemen kommt
Falls Mitarbeiter:innen gegen ihre Pflichten verstoßen (z. B. durch wiederholtes Zuspätkommen, Nicht-Erfüllen ihrer Aufgaben oder unangemessenes Verhalten gegenüber Kolleg:innen, Vorgesetzten oder Dritten), kann der GKR arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Das können sein:
- eine Ermahnung,
- eine Abmahnung
- oder im schlimmsten Fall eine Kündigung.
Da solche Maßnahmen rechtlich kompliziert sind und unterschiedliche Folgen haben können, sollte vorher immer juristischer Rat (z. B. im Konsistorium) eingeholt werden.
Beteiligung der Mitarbeiter:innenvertretung
Die Mitarbeiter:innenvertretung muss bei vielen Schritten eingebunden werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- die Einstellung neuer Mitarbeiter:innen,
- die Übertragung von besonders anspruchsvollen Aufgaben,
- das Aufstellen von Dienstplänen,
- der Abschluss von Vereinbarungen zur Arbeitszeit oder zu Pausen,
- sowie Abmahnungen und Kündigungen.
Auch hier ist es sinnvoll, sich vorab rechtlich beraten zu lassen.
Weiterführende Hilfen
Fragen rund um die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung: Rundschreiben Ref. 7.221. November 2018
Fragen zum Stellenplan, TV-EKBO, tariflicher Eingruppierung: Bitte wenden Sie sich dazu an Ihr zuständiges KVA.
Fragen zum Mitarbeitsvertretungsrecht: Hauptmitarbeiter:innenvertretung
