Aufgaben des GKR

Der Gemeindekirchenrat (GKR) leitet die Kirchengemeinde in geistlicher und rechtlicher Hinsicht. Artikel 15 der Grundordnung (GO) nennt dazu konkrete Aufgaben. In Gesamtkirchengemeinden können ortsbezogene Aufgaben an den Ortskirchenrat (OKR) übertragen sein.

Der GKR trägt Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Verkündigung. Dazu gehören insbesondere:

  • Gottesdienste planen (Zeit und Anzahl festlegen) – (Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 GO)
  • Predigtaufträge erteilen (an Ordinierte) – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1a GO)
  • Dienste von Prädikant:innen und Lektor:innen beschließen – (Art. 15 Abs. 3)

Der GKR stärkt das Miteinander in der Gemeinde:

  • Gruppen und Kreise fördern, regelmäßige Begegnungen ermöglichen – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 GO)
  • Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicherstellen, insbesondere der christlichen Unterweisung – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 GO)
  • Besuchsdienst aufbauen und fördern – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 11 GO)
  • Seelsorgliche Begleitung beraten in Fällen, die von der Lebensordnung vorgesehen sind – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 12 GO)
  • Bewahrung der Schöpfung in der Gemeindearbeit beachten – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 13 GO)

Der GKR sichert gute Rahmenbedingungen für Berufliche und Ehrenamtliche:

  • Anstellung/Beauftragung/Einführung/Entlassung regeln (soweit nicht anders bestimmt) – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 8 GO)
  • Anstellung im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts bzw. Mitwirkung bei Stellenbesetzungen – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 7 GO)
  • Dienst- und Fachaufsicht beruflicher Mitarbeiter:innen wahrnehmen (soweit nicht anders geregelt) – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 8 GO)
  • Ehrenamtliche gewinnen, beauftragen und fortbilden (z. B. Kindergottesdienst, Gruppen) – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 und 6 GO)
  • Gute Zusammenarbeit zwischen Beruflichen und Ehrenamtlichen fördern – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 10 GO)
  • Fürsorge gegenüber allen Mitarbeiter:innen – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 9 GO)

Der GKR gestaltet Vernetzung und Dialog:

  • Zusammenarbeit mit diakonischen Einrichtungen – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 5 GO)
  • Beteiligung an übergemeindlichen Aufgaben, wechselseitige Unterstützung – (Art. 9 Abs. 2 GO)
  • Kontakt zur jüdischen Gemeinde pflegen – (Art. 10 Abs. 2 GO)
  • Ökumenische Beziehungen gestalten – (Art. 10 Abs. 1 GO)
  • Gesprächsangebote für Menschen anderer Überzeugungen/Religionen – (Art. 10 Abs. 3 GO)

Der GKR trägt die rechtliche Verantwortung und steuert Finanzen und Gebäude:

  • Rechtsvertretung der Kirchengemeinde – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 16 GO)
  • Haushalt beschließen, Gemeindevermögen verwalten,
  • Jahresrechnung abnehmen,
  • Kollekten/Spenden verwenden (soweit vorgesehen) – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 15 GO)
  • Gebäudebestand verwalten und das bauliche Erbe bewahren – (Art. 15 Abs. 3 Nr. 14 GO)
  • Ein besonderes Kirchengesetz zur Leitung/Verwaltung gem. Art. 15 Abs. 4 GO gibt es derzeit nicht. Einschlägige Regelungen finden sich in verschiedenen Kirchengesetzen (vgl. Zusammenstellung Genehmigungserfordernisse).

Nach dem Kirchengemeindestrukturgesetz gilt:

  • Der OKR berät und beschließt das kirchliche Leben vor Ort – insbesondere Entscheidungen nach der Lebensordnung (kirchliche Amtshandlungen) sowie über die Nutzung der Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
    Ausgenommen sind Entscheidungen zur unternehmerischen/wirtschaftlichen Nutzung; hier entscheidet der GKR.
  • Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde kann dem OKR weitere Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen (z. B. Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel). Sie kann zudem vorsehen, dass Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche nur mit Zustimmung des OKR erfolgen dürfen (Einvernehmen).

Ehrenamt, Praxishilfen

Umweltkonzept der EKBO

Handreichung Kollekte

Orientierungshilfe „Kirchen – Häuser Gottes für die Menschen“

Muster-Geschäftsordnung GKR

Informationen zum Versicherungsschutz

Referat 1.2 I Referatsleitung
Referat 2.2 I Referatsleitung

Arbeitsschwerpunkt Ehrenamt I Studienleitung
Arbeitsschwerpunkt Gemeindeberatung I Studienleitung