Gesamtkirchengemeinde

Eine Gesamtkirchengemeinde ist eine zweistufig aufgebaute Kirchengemeinde, die in mehrere örtliche Bereiche (Ortskirchen) gegliedert ist. Nach dem Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) bildet sich eine Gesamtkirchengemeinde in der Regel aus mehreren kleineren Kirchengemeinden. Diese Gemeindeteile verfügen über eigene Gottesdienststätten; oft waren sie früher selbständige Kirchengemeinden und sind nun in einer Gesamtkirchengemeinde miteinander verbunden.

Rechtlich ist die Gesamtkirchengemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Ortskirchen sind rechtlich unselbständige Teile dieser Körperschaft, besitzen aber eigene Entscheidungsrechte, die in Gesetz und Satzung festgelegt sind.

Die Leitung der Gesamtkirchengemeinde liegt beim Gemeindekirchenrat (GKR). Er setzt sich zusammen aus

  • den zuständigen Mitarbeiter:innen im Pfarrdienst,
  • gewählten Vertreter:innen der Ortskirchenräte (gewählt durch die Ortskirchenräte oder eine Gemeindesynode),
  • sowie bis zu zwei berufenen Ältesten.

Die Ortskirchenräte (OKR) werden nach dem Ältestenwahlgesetz gewählt und arbeiten ähnlich wie Gemeindekirchenräte.

Im KGSG und der Satzung der Gesamtkirchengemeinde ist geregelt, wofür die Ortskirchenräte zuständig sind. Mindestens verantworten sie:

  • das kirchliche Leben vor Ort,
  • die Nutzung der kirchlichen Gebäude am Ort (Verkündigung, Seelsorge, Gemeindearbeit).

Häufig regeln sie darüber hinaus die Verwendung eines eigenen Budgets, der gesammelten Kollekten und des Gemeindekirchgelds der Ortskirche. Außerdem beraten sie den Gemeindekirchenrat bei allen Beschlüssen, die ihre Ortsgemeinde betreffen.

Die Satzung wird von den beteiligten Kirchengemeinden vor der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde beraten und beschlossen. Details zur Bildung, eine Mustersatzung sowie die Handreichung „Veränderung von Kirchengemeinden“ finden Sie unter dem Punkt Kirchengemeindestrukturgesetz.


Referat 1.2 I Referatsleitung
Arbeitsschwerpunkt Gemeindeberatung I Studienleitung