Grundvermögen

Grundinformationen
Die meisten Kirchengemeinden unserer Landeskirche verfügen neben bebauten Grundstücken auch über unbebautes Grundvermögen (z.B. innerörtliche Grundstücke, Acker, Grünland, Wald etc.). Um Einnahmen zu erzielen, können die Kirchengemeinden für diese Grundstücke Erbbaurechte bestellen, Landpacht-, Gartenpacht- oder Grundstücksmietverträge abschließen oder ihre Grundstücke für ande-re Nutzungen z.B. für die Erzeugung regenerativer Energien zur Verfügung stellen. Bedingt durch den demografischen Wandel in unserer Landeskirche kommt diesen Einnahmen künftig wachsende Be-deutung zu. Damit eine Einbeziehung der Flurstücke in Bebauungsplanverfahren, Abrundungssatzungen oder in Windparks etc. erfolgen kann oder um bei einer bereits bestehenden Nutzung durch Dritte eine nicht vertragsgerechte Nutzung zu erkennen, müssen die Kirchenältesten den Grundstücksbe-stand sowie die Lage der Grundstücke kennen und sie regelmäßig begehen.

Der Bestellung von Erbbaurechten kommt bei der Bewirtschaftung von Grundstücken eine besondere Bedeutung zu. Durch die Bestellung eines Erbbaurechtes wird Dritten die Möglichkeit eingeräumt, auf einem kircheneigenen Grundstück ein Gebäude (z.B. ein Eigenheim) zu errichten. Durch eine Anpassungsklausel im Erbbaurechtsvertrag wird sichergestellt, dass die Kirchengemeinde während der gesamten Laufzeit den gleichen Wert für die Zurverfügungstellung des Grundstückes erhält. Die Bestellung von Erbbaurechten ist für unbebaute ebenso wie für bereits bebaute Grundstücke möglich.

Viele Kirchengemeinden verfügen über einen eigenen Waldbestand. Auch der Wald bietet Potentiale zur nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass von ihm keine Ge-fahren für Dritte z.B. Waldbesuchern und Verkehrsteilnehmern ausgehen. Die Einbringung der Flächen in eine kirchliche Waldgemeinschaft oder dort, wo solche nicht vorhanden sind, in eine Forstbe-triebsgemeinschaft, gibt den waldbesitzenden Kirchengemeinden die Möglichkeit, dass beide genann-ten Aspekte berücksichtigt werden können. Neben der Holznutzung können Waldflächen evtl. auch zum Vertragsnaturschutz, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder für die Erzeugung von Wind-energie genutzt werden.

Wichtige Praxisbausteine
Beim Abschluss grundstücksbezogener Verträge sind der Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Konsistoriums nach § 88 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 HKVG sowie die Genehmigungsvorbehalte des Kreiskirchenrates aus § 88 Abs. 3 HKVG (Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der EKBO) und die im Zusammenhang mit dem HKVG erlassene Rechtsverordnung zu beachten. Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen, dürfen erst nach Vorprüfung eines Vertragsentwurfes durch das Konsistoriums abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 2 HKVG). Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Konsistorium stellt sicher, dass kurzfristig nach der Beurkundung über die Genehmigung entschieden werden kann.

Rechtsgeschäfte mit haupt-, ehrenamtlich oder nebenamtlich Beschäftigten sowie mit deren Ehegat-tinnen oder Ehegatten, Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft, Kindern und Schwiegerkindern bedürfen grundsätzlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsisto-rium, soweit sie nicht die kurzfristige Überlassung von Räumen und Gegenständen betreffen oder unter den Genehmigungsvorbehalt des Kreiskirchenrates nach § 88 Abs. 3 Nr. 2 HKVG fallen.

Das Konsistorium stellt verschiedene Verträge als Muster zur Verfügung. Sie sind auch bei den Kirch-lichen Verwaltungsämtern erhältlich. Ihre Verwendung stellt sicher, dass die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde in ausreichender Form gewahrt werden und erleichtert die laufende Verwaltung der Verträge. Für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen und der Verpachtung von landwirtschaftli-chen Nutzflächen ist der zur Verfügung gestellte Mustervertrag verbindlich (§ 66 Abs. 3 und 4 HKVG). Weitere Muster können bei Bedarf angefordert werden, z.B. für die Errichtung von Windkraftanlagen.

Bei der Entscheidung über den Zuschlag zugunsten eines Pachtinteressenten für landwirtschaftliche Nutzflächen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

•    Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch den Pachtinteressenten
•    Regionale Herkunft des Pachtinteressenten
•    Höhe des Pachtpreisangebotes
•    Kirchenzugehörigkeit
•    Soziale Aspekte
(z. B. Ist insbesondere die Fläche zur Existenzsicherung des Pachtinteressenten erforderlich?)

Wenn eine Kirchengemeinde beabsichtigt, sich von einem Gebäude oder einem bebauten Grundstück zu trennen, ist zunächst zu prüfen, ob ein Interessent für die Bestellung eines Erbbaurechts gefunden werden kann. Erst wenn dies in einem Zeitraum von ca. einem Jahr nicht gelingt, kann auch die Ver-äußerung des bebauten Grundstückes sachgerecht sein.

Weiterführende Hinweise
Wichtige Regelungen: §§ 66, 87, 88, 89 HKVG und Rechtsverordnung zum HKVG
Umweltkonzept der EKBO, Kapitel 8.2.9
Unterstützung bei der Suche nach Interessenten für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen bzw. Käufer ist über www.kirchengrundstuecke.de zu finden

Dieser Beitrag wurde verfasst von Hartmut Fritz, Oberkonsistorialrat und Abteilungsleiter der Abteilung 6 – Finanzen, Vermögen, Steuern, Versicherungen, Friedhöfe, Meldewesen, Liegenschaften, Kirchliches Bauamt.

(Stand 2016)